Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1979, Az.: BVerwG 1 B 1300.79
Rechtmäßigkeit einer Vorwegnahme der Begründung in der Berufungsentscheidung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 1300.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 09.11.1978 - AZ: 0946-XIV/77 (X)
- VGH Bayern - 02.08.1979 - AZ: 9. B-5188/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 465 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1981, 188
- NJW 1981, 295 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Gerichtsverfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) gewährleistet den Beteiligten die Gelegenheit zu vollständigem Sachvortrag, was einschließt, daß Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluß gemäß Sätzen 1-2 der Vorschrift vorgebracht werden können. Eine Vorwegnahme der Begründung der Berufungsentscheidung erfordert er nicht.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die in ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt ist, ist nicht begründet.
Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit, oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Als eine solche Frage trägt der Kläger vor, "ob Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.03.1978 nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Anhörungspflicht zum Inhalt hat, die es gebietet, die Gesichtspunkte mitzuteilen, auf Grund deren das Gericht die Berufung für unbegründet hält". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann, nicht gegen ein Verfassungsgebot verstößt. Sein Satz 3, demzufolge die Beteiligten vorher (vor Ergehen eines Beschlusses nach Sätzen 1 und 2) zu hören sind, soll sicherstellen, daß den Beteiligten auch bei Anwendung der Vorschrift das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird, gewährleistet mit anderen Worten die Gelegenheit zu vollständigem Sachvortrag, was einschließt, daß Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluß im Sinne der Vorschrift vorgebracht werden können (vgl.Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [NJW 1979, 1315]). Eine Vorwegnahme der Begründung der Berufungsentscheidung erfordert das Anhörungsgebot der Vorschrift mithin nicht. Daher ist der Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG mit dem Inhalt, wie ihn das Berufungsgericht den Beteiligten im Schreiben vom 25. April 1979 gegeben hat, auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Kühling