Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1979, Az.: BVerwG 2 C 20.79
Bewertung von Prüfungsleistungen; Befangenheit der Mitglieder eines Prüfungsausschusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 20.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 10.11.1977 - AZ: VG 882/77
- OVG Hamburg - 15.11.1978 - AZ: OVG Bf. IV 7/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger holte im Jahre 1968 an einem Abendgymnasium die Reifeprüfung nach. Er studierte dann Chemie und Biologie, um Gymnasiallehrer zu werden. Nach Anfang 1975 bestandener Studienabschlußprüfung trat er in Hamburg in den Vorbereitungsdienst ein, und zwar zunächst am Gymnasium Farmsen. Da es dort zu Spannungen zwischen dem Kläger einerseits und seiner Anleiterin Dr. J... sowie dem Schulleiter S... andererseits kam, wurde der Kläger im April 1975 dem Gymnasium Müssenredder zugewiesen. Seit Januar 1976 wandte er sich in zahlreichen Schreiben an verschiedene Adressaten und äußerte sich kritisch über die Person sowie die Anleitungs- und Unterrichtsmethoden nahezu aller mit seiner Ausbildung und Prüfung beschäftigten Lehrkräfte. Außerdem bat er den Hauptseminarleiter Dr. P... erfolglos, den Fachseminarleiter für Biologie, Dr. P..., als Prüfer für befangen zu erklären mit der Begründung, daß dieser als Lehrer am Gymnasium Farmsen durch die dortigen Vorfälle gegen ihn beeinflußt sei.
Im Januar 1976 begann der Kläger mit der Zweiten Staatsprüfung,. Auf Grund der über den Kläger vorliegenden Anleiter-Berichte der Gymnasien Farmsen und Müssenredder sowie der Berichte der Fachseminarleiter Dr. P... und P... schlug der Hauptseminarleiter Dr. P... als Note für die Bewährung des Klägers im Vorbereitungsdienst "mangelhaft" vor. Die Hausarbeit des Klägers wurde von den beiden Gutachtern übereinstimmend ebenfalls mit "mangelhaft" bewertet. Der Prüfungsausschuß bewertete die Lehrproben des Klägers mit "ausreichend" und setzte als Noten für die Hausarbeit und die Bewährung im Vorbereitungsdienst jeweils "mangelhaft" fest.
Durch Bescheid vom 23. Juni 1976 wurde dem Kläger eröffnet, daß die Prüfung gemäß § 28 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 3. Juli 1973 (GVBl. I S. 255) - VVZS - als nicht bestanden gelte. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 7. Februar 1977 zurückgewiesen.
Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
die beiden vorgenannten Bescheide für unwirksam zu erklären.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 10. November 1977 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Für eine Befangenheit des Prüfungsausschusses oder der mit der Ausbildung des Klägers befaßt gewesenen Personen ergebe sich kein hinreichender Anhaltspunkt. Die angefochtene Entscheidung sei auch nicht mit Verfahrensmängeln behaftet.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - durch Beschluß vom 15. November 1978 die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen. Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Soweit der Kläger eine Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses geltend mache, werde auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die für die Bewährung im Vorbereitungsdienst festgesetzte Note "mangelhaft", auf der das Nichtbestehen der Prüfung beruhe, sei auch nicht durch wesentliche Verfahrensfehler beeinflußt worden. Denn es lasse sich ausschließen, daß die der Beklagten anzulastenden Verfahrensverstöße für die vom Prüfungsausschuß festgesetzte Note ursächlich geworden seien.
Die Anleiter Frau Dr. J... und M... des Gymnasiums Farmsen hätten ihre Berichte zwar nicht selbst mit dem Kläger besprochen. Ihm sei jedoch kurz vor der Prüfung die Möglichkeit der Einsichtnahme gegeben worden. § 12 Abs. 2 VVZS lasse offen, wer die Stellungnahme zu besprechen hat; eine Erörterung mit dem Schulleiter könne bei Spannungen zwischen Anleiter und Referendar durchaus sinnvoll sein. Daß der Schulleiter diese Anleiterberichte mit dem Kläger nicht schon alsbald nach deren Vorlage besprochen habe, sei ebenfalls kein wesentlicher Verfahrensfehler. Anders könne es sein, wenn nicht auszuschließen sei, daß der Prüfungsausschuß von einer falschen Grundlage ausgegangen sei. Das setze voraus, daß der Bericht einer Schule und als deren Teil die Stellungnahme eines Anleiters möglicherweise unrichtig ist, wobei gerichtlich nur nachprüfbar sei, ob der Ausbilder von falschen sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat. Dafür, daß die Anleiter des Gymnasiums Farmsen insoweit bei ihrer Stellungnahme sich fehlerhaft verhalten hätten, ergebe sich aber nichts. Überdies sei der Zweck der vorgeschriebenen Besprechung jedenfalls im Falle Dr. J... erfüllt. Die Besprechung solle vor allem dem Referendar durch Kenntnisnahme von der Beurteilung die Möglichkeit geben, der Beurteilung zugrundeliegende Fehler zu erkennen. Dem Kläger sei aber vor Beendigung seiner Ausbildung am Gymnasium Farmsen die Kritik seiner hauptsächlichen Anleiterin Dr. J... in der Sache bekannt gewesen. Er habe von sich aus diese Kritik zum Anlaß genommen, den Schulleiter um einen Wechsel in der Person des Anleiters zu bitten, und dieser habe im April 1975 die Beurteilung des Klägers durch Frau Dr. J... mit beiden Beteiligten in getrennten Gesprächen im einzelnen erörtert.
Die Anleiter des Gymnasiums Müssenredder hätten mit einer Ausnahme die erforderlichen Stellungnahmen abgegeben. Aus den sachlich gehaltenen Berichten lasse sich eine Befangenheit nicht ableiten. Dies auch nicht, wenn die Anleiter zunächst einen gemeinsamen Bericht angefertigt und erst auf Weisung des Hauptseminarleiters Einzelberichte geschrieben haben sollten. Aus dem Umstand, daß die Berichte zweier Anleiter in einigen Formulierungen wörtlich übereinstimmen, lasse sich Übereinstimmung in der sachlichen Kritik folgern, nicht aber, daß die Beurteilung von sachfremden Erwägungen bestimmt sei.
Die Anleiterin Frau R... habe die ihr obliegende Stellungnahme allerdings nicht abgegeben. Angesichts der während des Berufungsverfahrens eingeholten eindeutigen Erklärungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sei es aber ausgeschlossen, daß für die Bewährung des Klägers bei Vorliegen dieser Stellungnahme eine bessere Note festgesetzt worden wäre. Dem Ausschuß habe gleichwohl eine breite und homogene Beurteilungsgrundlage vorgelegen.
Da weitere Anleiter für ihn nicht bestellt worden seien, rüge der Kläger zu Unrecht, daß dem Prüfungsausschuß nicht noch weitere Stellungnahmen vorgelegt worden seien. Allerdings seien abweichend von den "Informationen zum Vorbereitungsdienst" vom 16. Januar 1975 die im zweiten und dritten Ausbildungssemester über den Kläger erstellten Anleiterberichte erst im April 1976, am Ende des dritten Ausbildungssemesters, abgegeben worden. Eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers könnte hierin aber nur liegen, wenn dem Kläger die Möglichkeit genommen worden wäre, auf Grund einer rechtzeitig abgegebenen kritischen Stellungnahme seine Leistungen zu verbessern. Eine solche Warnfunktion dürften die vorgeschriebenen Stellungnahmen jedoch kaum haben. Die Anleiter hätten zwar den Referendar auf Mängel und auf Möglichkeiten ihrer Verbesserung hinzuweisen. Dagegen seien die nach § 12 Abs. 1 VVZS anzufertigenden Berichte dazu bestimmt, dem Hauptseminarleiter bzw. dem Prüfungsausschuß die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Ausbildung und den Vorschlag bzw. die Festsetzung der Bewährungsnote zu ermöglichen. Es spreche auch nichts dafür, daß die in den vorgenannten "Informationen" enthaltenen Dienstanweisungen den Referendar begünstigen sollten. Sehr viel eher sei davon auszugehen, daß die Anweisung, die Berichte semesterweise abzugeben, lediglich einer besseren Ausbildungskontrolle dienen solle, so daß auch ein Verstoß gegen eine solche Dienstanweisung die Rechtsstellung des Klägers nicht berühre. Außerdem sei nicht erkennbar, daß das Ausbildungsergebnis durch die verspätete Abgabe der Stellungnahme beeinträchtigt worden sein könnte. Der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, daß die Anleiter des Gymnasiums Müssenredder ihn durch ihre kritischen Berichte am Ende der Bewährungszeit überrascht und infolge Fehlens von Hinweisen während der Ausbildungszeit ihm die Möglichkeit genommen hätten, seine Leistungen zu steigern.
Die Stellungnahme der Anleiter des Gymnasiums Müssenredder habe der Schulleiter - zugleich mit seinem eigenen Bericht - in verfahrensfehlerfreier Weise mit dem Kläger erörtert.
Soweit der Kläger aus einem Bleistiftvermerk folgere, daß der Fachseminarleiter Dr. P... seinen Bericht nicht mit ihm besprochen habe, könne dahinstehen, ob dem Kläger zu folgen sei. Jedenfalls sei nicht erkennbar, daß die Note "mangelhaft" für den Vorbereitungsdienst auf diesem etwaigen Versäumnis beruhe. -
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1978 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. November 1977 den Prüfungsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1977 aufzuheben,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1978 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
Der angefochtene Beschluß unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur insoweit, als Verfahrensrügen in der Revisionsschrift vorgebracht sind. Soweit der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 15. November 1979 weitere Verfahrensrügen enthalten sollte, müssen sie unberücksichtigt bleiben.
Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht entgegen einem Beweisantrag des Klägers nicht den Hauptseminarleiter Dr. P... und den Fachseminarleiter Dr. P... darüber vernommen habe, daß Dr. P... sich gegenüber dem Kläger befangen gefühlt habe bzw. daß Dr. P... dies dem Kläger am 21. Januar 1976 mitgeteilt habe. Diese Rüge greift nicht durch. Der Kläger folgert die Befangenheit des Dr. P... aus dessen Schreiben an den Leitenden Oberschulrat L... vom 16. Januar 1976 und aus dessen Antwort vom 20. Januar 1976; beide Schreiben befinden sich bei den Gerichtsakten. Der Inhalt dieser Schreiben und die Eröffnung dieser Schreiben gegenüber dem Kläger durch Dr. P... brauchten es dem Berufungsgericht nicht nahezulegen, dem bloßen Verdacht des Klägers hinsichtlich einer Befangenheit des Dr. P... nachzugehen. Dem Berufungsgericht mußte sich diese Vernehmung daher nicht aufdrängen; nur unter dieser Voraussetzung kann aber eine Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung begründet sein.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt durch Urkunden übergangen, indem es aus den vorgenannten beiden Schreiben nicht den Schluß auf die Befangenheit des Dr. P... zog. Auch diese Rüge greift nicht durch. Wie die Revision selbst einräumt, handelt es sich bei diesen Schreiben um Teile der vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Das Verwaltungsgericht hat diese in Bezug genommen; ihr Inhalt ist auch Bestandteil der berufungsgerichtlichen Feststellungen. Die Revision rügt somit in Wahrheit lediglich, daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht den Schluß gezogen hat, den sie für geboten hält. Es handelt sich also der Sache nach im Gewand einer Aufklärungsrüge lediglich um einen im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch - wie die Revision ferner meint - eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist insoweit ersichtlich.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es entgegen einem weiteren Antrag des Klägers unterlassen habe, die Beklagte unter Fristsetzung zu einer Erklärung darüber aufzufordern, wo sich das Original des vorgenannten Schreibens des Leitenden Oberschulrats L... an Dr. P... vom 20. Januar 1976 befindet. Hierzu trägt sie vor, der Kläger habe dem Berufungsgericht schriftsätzlich vorgetragen, das Fehlen des Originals dieses Schreibens deute auf eine Befangenheit der Herren L... und Dr. P... gegenüber dem Kläger hin.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Revision trägt zwar vor, daß sich auf dem Original des Schreibens vom 20. Januar 1976 handschriftliche Notizen befänden, "die die Befangenheit der Herren Dr. P... und L... erneut bestätigen". Ob angesichts eines solchen Vortrags sich dem Berufungsgericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen, kann aber auf sich beruhen. Denn die Revision trägt nicht vor, daß sie dies schon dem Berufungsgericht vorgetragen habe. Allein das Fehlen des Originals mußte dem Berufungsgericht einen Verdacht der Befangenheit nicht nahelegen. Daher brauchten sich auch insoweit - jedenfalls nach dem Revisionsvorbringen - dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen nicht aufzudrängen.
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe entgegen einem Beweisantrag in der Berufungsschrift nicht die Anleiter K..., F..., W... und J... darüber vernommen, daß deren Vorwurf, der Kläger habe schriftliche Unterrichts entwürfe nicht vor den Unterrichtsstunden vorgelegt, unrichtig sei. Auch diese Vernehmung brauchte sich dem Berufungsgericht nach dem Revisionsvorbringen nicht aufzudrängen. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich (S. 7 der Urteilsausfertigung) festgestellt, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst zugegeben habe, derartige Stundenentwürfe nicht immer rechtzeitig angefertigt zu haben. Diese Feststellung konnte der Kläger, wenn er sie für unrichtig hielt, gemäß § 119 VwGO vor dem Verwaltungsgericht mittels eines Tatbestandsberichtigungsantrags angreifen. Zur Begründung der Aufklärungsrüge hätte die Revision, wenn ein solcher Tatbestandsberichtigungsantrag unterblieben oder erfolglos geblieben war, zum mindesten vortragen müssen, der Kläger habe vor dem Berufungsgericht den Beweisantrag unter Hinweis auf die Unrichtigkeit dieser erstinstanzlichen Feststellung gestellt; ein solcher Hinweis hätte dem Berufungsgericht die Vernehmung vielleicht nahelegen müssen. Vorbringen dieses Inhalts enthält die Revisionsbegründung aber nicht.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, entgegen einem im Berufungsschriftsatz gestellten weiteren Beweisantrag habe das Berufungsgericht die vorgenannten vier Anleiter nicht darüber vernommen, daß deren Anleiterberichte gemeinschaftlich erstellt worden seien. Diese Beweisaufnahme konnte ohne Verletzung der Aufklärungspflicht unterbleiben, weil nach der sachlich-rechtlichen - übrigens, wie noch dargelegt werden wird, auch zutreffenden - Auffassung des Berufungsgerichts die gemeinschaftliche Erstellung solcher Berichte für sich allein nicht fehlerhaft ist; mehr hatte der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Auf die sachlich-rechtliche Auffassung des Tatrichters kommt es bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge aber an (u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; ständige Rechtsprechung). Die Revision will offenbar in eigener Beweiswürdigung aus einer Gemeinschaftlichkeit und dem Wortlaut der Berichte auf eine Befangenheit der Anleiter schließen; das war aber nach dem Revisionsvorbringen dem Berufungsgericht zur Begründung des Beweisantrags nicht vorgetragen worden.
Die Revision rügt anschließend auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs und trägt hierzu vor: Die Anleiterberichte Dr. J... und M... vom Gymnasium Farmsen seien von diesen nicht persönlich mit dem Kläger besprochen worden. Das Berufungsgericht habe das für unschädlich erachtet, indem es diese Besprechung für ersetzbar durch die spätere Besprechung der Berichte seitens des Schulleiters S... mit dem Kläger gehalten habe. Wäre dem Kläger die gebotene Gelegenheit gegeben worden, zu dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt der "Ersetzbarkeit" Stellung zu nehmen, so hätte er - unter Hinweis auf (von der Revision zitierte) Korrespondenz - vorgetragen, daß der Hauptseminarleiter Dr. P... und der Schulleiter S... an der Notwendigkeit einer förmlichen Besprechung festhalten und daß demgemäß, um den Anweisungen der "Informationen zum Vorbereitungsdienst" vom 16. Januar 1975 zu genügen, die Eröffnung der Anleiterberichte des Gymnasiums Farmsen ja auch nachgeholt worden sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht unter Überschreitung seiner Befugnisse den Hauptseminarleiter "korrigiert", indem es die Verfügung des Dr. P..., die Eröffnung der Berichte nachzuholen, als "nichtig" behandele und die Anhörung als schon im April 1975 vollzogen hinstelle.
Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht hat nicht einen rechtlichen Gesichtspunkt der "Ersetzbarkeit" einer alsbaldigen Besprechung eingebracht - ob auf einen solchen hätte hingewiesen werden müssen, kann dahinstehen -, sondern es hat (S. 4 des Berufungsbeschlusses) dargelegt, die nicht alsbaldige Besprechung der Anleiterberichte Dr. J... und M... sei für die hier allein entscheidungserhebliche Richtigkeit der Note für die Bewährung im Vorbereitungsdienst nicht ursächlich gewesen. Diese Feststellung hat es damit begründet, daß die Berichte inhaltlich keine justitiablen Mängel erkennen ließen und daß überdies der Bericht der "hauptsächlichen" Anleiterin Dr. J... dem Kläger inhaltlich durch ihre Kritik an seinen Leistungen alsbald bekannt geworden sei. Diese tatsächliche Schlußfolgerung - Nichtursächlichkeit der Verzögerung bei der Eröffnung der Anleiterberichte für die Bewährungsnote - brauchte das Berufungsgericht, ohne sich dem Vorwurf der Versagung rechtlichen Gehörs auszusetzen, nicht mit dem Kläger zu erörtern. Ein Gericht ist nämlich in der Regel nicht verpflichtet, Schlußfolgerungen mit den Beteiligten zu besprechen, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (u.a. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 -; ferner Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]).
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 31. Oktober 1978 angetretenen Urkunden- und Zeugenbeweis übergangen, mit welchem unter Beweis gestellt worden sei, daß Dr. P... seinen Bericht an Dr. P... ohne vorherige Besprechung mit dem Kläger weitergeleitet habe. Aus dem Bleistiftvermerk "nicht besp." ergebe sich die Nichtbesprechung.
Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht die Nichtbesprechung hilfsweise unterstellt, aber hierzu festgestellt hat, es sei nicht erkennbar, daß die Note "mangelhaft" für den Vorbereitungsdienst auf diesem Versäumnis beruhe (S. 7/8 des Berufungsbeschlusses). Allerdings meint die Revision, eine Besprechung des Berichts mit Dr. P... hätte möglicherweise dazu geführt, daß Dr. P... eine bessere Bewährungsnote vorgeschlagen hätte und die Prüfungsausschußmitglieder entsprechend gestimmt hätten. Das ist aber ein anderes und neues Beweisthema, das über das dem Berufungsgericht benannte Beweisthema, nämlich über die bloße Frage, ob besprochen oder nicht, hinausgeht. Daß der Kläger bereits dem Berufungsgericht zur Begründung seines Beweisantrags und unter entsprechender Formulierung des Beweisthemas die mögliche Ursächlichkeit dieser Nichtbesprechung für die ungünstige Bewährungsnote vorgetragen habe, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht ferner darin, daß entgegen dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 9. Oktober 1978 Dr. P..., Dr. P... und die Anleiterin Frau R... nicht zur Bedeutsamkeit des ausgebliebenen Anleiterberichts von Frau R... für die Benotung der Bewährung des Klägers gehört worden sind. Auch diese Vernehmung brauchte sich auf Grund des klägerischen Vortrags im Berufungsverfahren dem Gericht nicht aufzudrängen. Der Kläger hat nämlich - wie er in der Revisionsbegründung zutreffend zitiert - die Vernehmungen nur zum Beweise dafür beantragt, daß der Bericht R... fehle. Das hat das Berufungsgericht aber festgestellt (S. 5 unten des Berufungsbeschlusses). Soweit die Revision vorträgt, Frau R... würde als Zeugin vermutlich bekundet haben, ihr Bericht über den Kläger wäre durchweg positiv ausgefallen, ihr Bericht sei nicht in dem des Anleiters Dr. F... enthalten und sie habe sich geweigert, an einem angeordneten Gemeinschaftsbericht mitzuwirken, trägt sie wiederum mutmaßliche Beweisergebnisse vor, mit denen der dem Berufungsgericht gestellte Beweisantrag nicht begründet war, die mithin vom Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Beweisantrag nicht berücksichtigt werden konnten. Die Revision bringt auch hier mit ihrem Vortrag zum mutmaßlichen Beweisergebnis in Wahrheit neue Beweisthemen ein. Dasselbe gilt, soweit die Revision anschließend vorträgt, Dr. P... hätte vermutlich bekundet, er könne nicht ausschließen, daß er bei Vorlage des Berichts R... eine günstigere Note vorgeschlagen hätte, und Dr. P... hätte vermutlich bekundet, er könne nicht ausschließen, daß er für eine günstigere Note gestimmt hätte. Auch das war nicht Thema des auf das Fehlen des Berichts R... beschränkten klägerischen Beweisantrags. Der Kläger hat zwar nach dem Revisionsvorbringen dem Berufungsgericht in einem Schriftsatz vom 3. Juli 1978 vorgetragen, es sei nicht auszuschließen, daß bei Vorliegen des Berichts R... die Note für die Bewährung günstiger ausgefallen wäre. Dieser Berufungsvortrag erfolgte aber nicht im Zusammenhang mit den erst später gestellten Beweisanträgen zum bloßen Fehlen des Berichts R..., sondern allein im Zusammenhang mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 1970 - IV 423/69 -, wobei der Kläger zudem (übrigens zu Unrecht) vortrug, daß nach dieser Entscheidung die Kausalität des Fehlens eines Berichts für die Prüfungsnote gerade nicht zu fordern sei. Auch unter Berücksichtigung dieses Revisionsvorbringens kann von einem dem Berufungsgericht gestellten Beweisantrag zur Kausalität des Fehlens des Berichts R... also nicht ausgegangen werden.
Begründet ist dagegen die Rüge, daß das Berufungsgericht das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, angesichts der während des Berufungsverfahrens abgegebenen eindeutigen Erklärungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sei es ausgeschlossen, daß der Ausschuß eine bessere Note für die Bewährung des Klägers festgesetzt hätte, wenn die fehlende Stellungnahme von Frau R... vorgelegen hätte. Diese Feststellung rügt die Revision zu Recht mit dem Vorbringen, daß die Erklärungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses unter Verletzung des in § 96 VwGO statuierten Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und unter Vernachlässigung der Anforderungen zustande gekommen seien, die durch § 98 VwGO in Verbindung mit § 377 Abs. 4 ZPO an die Einschränkung dieses Prinzips gestellt sind. Denn der Kläger hatte sich nach dem Revisionsvorbringen mit der schriftlichen Beweiserhebung nicht einverstanden erklärt; an der Richtigkeit dieses auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten Vorbringens hat der Senat keinen Zweifel, weil die Äußerungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses vom Berufungsgericht ohne Beweisbeschluß telefonisch erbeten worden sind.
Schon wegen dieses Verfahrensmangels, für den der Kläger das Rügerecht auch nicht gemäß § 173 VwGO, § 295 ZPO verloren hat, muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden; denn dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil - wie noch näher dargelegt wird - die Ursächlichkeit des Fehlens der Stellungnahme Rocksien für die angefochtene Prüfungsentscheidung materiellrechtlich von Bedeutung ist. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Durchentscheidung zugunsten des Klägers, wie sie die Revision in erster Linie begehrt, ist nicht möglich, da das Berufungsgericht zur Frage der Ursächlichkeit des Fehlens des Berichts R... erneut tatsächliche Feststellungen zu treffen hat. Schon deshalb kann auch eine Durchentscheidung zugunsten der Beklagten nicht in Betracht kommen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, § 377 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO sei in mehrfacher Hinsicht noch zusätzlich deshalb verletzt, weil die Erklärungen der Prüfungsausschußmitglieder nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht abgegeben seien, weil dieses ferner die Erklärung nicht habe eidesstattlich versichern lassen und weil es die Beweisfrage nicht selbst formuliert habe. Dieses Revisionsvorbringen geht fehl, weil, wie dargelegt, für die Anwendung der genannten Vorschriften gar kein Raum war.
Begründet ist dagegen auch die Rüge der Nichtvernehmung des Hauptseminarleiters Dr. P... über Bedeutung und Praxis der Nummer 4.1 der "Informationen zum Vorbereitungsdienst". Diese Rüge hatte zur Zulassung der Revision durch den Beschluß des Senats vom 30. April 1979 geführt.
Der Kläger hatte geltend gemacht und hierfür Beweis angetreten, daß die Nr. 4.1 dieser "Informationen", in welcher es heißt:
"Jeder, der einen Referendar anleitet, fertigt einen Bericht an. Der Bericht ist nach § 12 (2) der VVZS mit dem Referendar zu besprechen. Die Berichte sind über den Schulleiter dem Hauptseminarleiter zuzuleiten.
Die Berichte über das erste Ausbildungssemester müssen dem Hauptseminarleiter zu Beginn des zweiten Semesters, die über das zweite Semester zu Beginn des dritten Semesters vorliegen; die Berichte des dritten Semesters müssen zu dem vom Lehrerprüfungsamt festgesetzten Termin eingereicht sein.",
eine verbindliche und auch praktizierte Festlegung über die Berichtsfertigung und die Besprechung der Berichte sei, und daß damit eine Korrektur und Anleitung für die Überwindung von Fehlern während der weiteren Ausbildung ermöglicht werden solle.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß entgegen diesen "Informationen" die im zweiten und dritten Ausbildungssemester für den Kläger bestellten Anleiter des Gymnasiums Müssenredder ihre Stellungnahmen erst am Ende des dritten Ausbildungssemesters abgegeben haben, so daß eine alsbaldige Besprechung jedenfalls bezüglich des zweiten Semesters entfiel. Darin hat es jedoch eine rechtswidrige Benachteiligung des Klägers nicht erblickt und ausgeführt, "sehr viel eher" sei davon auszugehen, daß die Anweisung, die Berichte seine st erweise abzugeben, nicht im Interesse des Referendars, sondern nur im Interesse einer besseren Ausbildungskontrolle erlassen sei; ein Verstoß gegen eine solche Dienstanweisung berühre nicht die Rechtsstellung des Klägers (S. 7 oben des Berufungsbeschlusses).
Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht offenbar die Nr. 4.1 der "Informationen" auch insoweit als rein interne Dienstanweisung verstanden, als es sich um die fristgemäße Erstellung der Anleiterberichte und deren alsbaldige Besprechung mit dem Referendar handelt. Es heißt nämlich in diesem Zusammenhang, daß die vorgeschriebenen Stellungnahmen eine Warnfunktion nicht haben "dürften" (S. 6 unten des Berufungsbeschlusses).
Zu einer solchen Auslegung konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ohne die beantragte Beweiserhebung aber nicht gelangen - dies um so weniger, als schon der Wortlaut von Nr. 4.1 der "Informationen" nahelegt, daß der - jeweils am Ende des Ausbildungssemesters von dem Anleiter zu fertigende - Bericht gerade im Interesse des Referendars und jeweils vor Beginn des nächsten Semesters mit diesem besprochen werden soll.
Demnach ist zumindest nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Erhebung der insoweit angetretenen Beweise die auf § 12 Abs. 2 VVZS Bezug nehmende Nr. 4.1 der "Informationen zum Vorbereitungsdienst" dahin ausgelegt hätte, daß die Anleiterberichte gerade im Interesse des Referendars jeweils nach ihrer - fristgemäßen - Erstellung mit diesem zu besprechen sind, sei es durch die Anleiter selbst oder etwa durch den Schulleiter, und daß regelmäßig auch so verfahren wird. Dann aber ist unter Zugrundelegung der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Berichte über den Kläger nicht alsbald erstellt, geschweige denn alsbald mit diesem besprochen worden sind, ferner nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob der Kläger durch die Nichtbeachtung der Nr. 4.1 der "Informationen" in seinen Rechten verletzt worden ist, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Allerdings würde die Entscheidung des Berufungsgerichts auf diesem Aufklärungsmangel dann nicht beruhen, wenn die anschließende Hilfsbegründung die Entscheidung des Berufungsgerichts tragen würde. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar hilfsweise dargelegt, es sei außerdem nicht erkennbar, daß das Ausbildungsergebnis "durch die verspätete Abgabe der Stellungnahme" beeinträchtigt worden sein könnte und zur Begründung hierfür ausgeführt, der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, daß die Anleiter des Gymnasiums Müssenredder ihn durch ihre kritischen Berichte am Ende der Bewährungszeit überrascht und ihm auf Grund mangelnder Hinweise während der Ausbildungszeit die Möglichkeit genommen hätten, seine Leistungen zu steigern. Der Kläger hat aber in der Berufungsschrift vorgetragen, daß er "durch die späten Berichte und die fehlenden Einzelberichte zu seinem Nachteil überrascht" worden sei. Die Ursächlichkeit der in Rede stehenden Abweichung des Ausbildungsverfahrens von den "Informationen" für die Leistungen des Klägers (und damit für die Benotung des Vorbereitungsdienstes) konnte also mit dieser Begründung nicht verneint werden.
Eine Durchentscheidung zugunsten des Klägers wird auch durch diesen Verfahrensmangel allerdings nicht ermöglicht. Die vorgenannten "Informationen" sind nicht dem "Recht" zuzuordnen, sondern nur als abstrakte schriftliche Fixierung einer Verwaltungspraxis anzusehen und daher der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 23. November 1967 - BVerwG 2 B 20.67 -); anderenfalls hätte der Senat der Beschwerdebegründung einen Revisionszulassungsgrund überhaupt nicht entnehmen können. Zudem kommt es auch in diesem Zusammenhang wiederum auf die tatsächliche Frage an, ob und inwieweit ein etwaiger Verstoß gegen diese "Informationen" für die angefochtene Prüfungsentscheidung ursächlich war. Auch dieser Verfahrensmangel kann also nur zur Anwendung des § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO führen.
Zur Verweisung an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts besteht kein Anlaß.
Da die Revision auch Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, unterliegt der Berufungsbeschluß auch insoweit der revisionsgerichtlichen Prüfung.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der angefochtene Bescheid der gerichtlichen Prüfung dann standhält, wenn der Prüfungsausschuß nicht befangen war, wenn er sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hielt und wenn ferner etwaige Fehler in der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes (Verstöße gegen § 12 VVZS oder gegen Nr. 4.1 der "Informationen") für die Bewährungsnote und damit für die Rechtsfolge "nicht bestanden" (§ 28 VVZS) nicht ursächlich waren. Das Revisionsgericht ist zur selbständigen Auslegung und Anwendung der Rechtsverordnung vom 3. Juli 1973 berufen, obwohl es sich um Landesrecht handelt, denn die Klage gegen die streitbefangene Prüfungsentscheidung ist eine solche im Sinne der §§ 126, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 22), weil die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen - anders als etwa die große juristische Staatsprüfung - einer Laufbahnprüfung gleichzusetzen ist (vgl. BVerwGE 30, 172 [174]).
Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 1970 - IV 423/69 - entnimmt die Revision zu Unrecht die Rechtsauffassung, schon das Unterbleiben der Besprechung eines Schulleiterberichtes mache die Prüfungsentscheidung unabhängig von der Kausalität dieses Unterbleibens fehlerhaft. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte ein Verwertungsverbot für einen Schulleiterbericht aus einer die Personalakten betreffenden Vorschrift des Inhalts hergeleitet, daß der Beamte über Behauptungen tatsächlicher Art vor deren Aufnahme in die Personalakten zu hören ist; das war dort nicht geschehen. Die Ansicht, daß aus dieser die Personalakten betreffende Vorschrift tatsächlich ein so weitgehendes Verwertungsverbot herzuleiten ist, bedarf hier keiner Erörterung; sie erscheint übrigens bedenklich (vgl. den Beschluß vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 B 87.78 - mit Klarstellung zu BVerwGE 51, 205). Die Revision kann sich für ihre Baden-Rechtsauffassung auf den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jedenfalls schon deshalb nicht berufen, weil auch dieser entscheidend auf die Ursächlichkeit für die Prüfungsnote abstellt. Dem ist zuzustimmen. Weder das Unterbleiben einer Besprechung noch sogar die Nichterstellung eines Anleiter-, Schulleiter- oder Seminarleiterberichts rechtfertigt für sich allein den Schluß, daß die Prüfungsentscheidung rechtswidrig sei; das hat der Senat bereits im Revisionszulassungsbeschluß zum Ausdruck gebracht. Es kommt immer darauf an, ob und inwieweit Verfahrensverstöße für die Prüfungsentscheidung ursächlich waren. Im vorliegenden Fall wird demgemäß insbesondere entscheidungserheblich sein, wie der Bericht der Anleiterin Frau Rocksien ausgefallen wäre und ob er die Prüfungsentscheidung zugunsten des Klägers beeinflußt hätte.
Hätte die Revision mit ihrer - aus der unzutreffenden Interpretation des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die Rechtslage in Hamburg gewonnenen - Auffassung recht, so könnte z.B. ein Prüfling, der mit "befriedigend" bestanden hat, diese Prüfungsentscheidung erfolgreich mit der Begründung anfechten, bei Besprechung eines noch so unbedeutenden Anleiterberichts hätte er mit einer besseren Note bestehen können. Dieser Klage müßte das Gericht ohne Rücksicht auf die Kausalität stattgeben. Das kann nicht Rechtens sein.
Auch die gemeinschaftliche Erstellung von Anleiterberichten ist für sich allein noch nicht fehlerhaft. Ob im Einzelfall aus der Gemeinschaftlichkeit der Erstellung solcher Berichte zu schließen ist, daß diese nicht die wahre Meinung der einzelnen Anleiter wiedergeben und somit die Prüfungsnote rechtsfehlerhaft beeinflußt wurde, ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.