Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1979, Az.: BVerwG 6 P 6.79
Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an einen Beamten durch Zuweisung einer Planstelle der höheren Besoldungsgruppe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 6.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 14.02.1978 - AZ: PVL 4/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1978 - AZ: CL 19/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1980, 102
- PersV 1981, 286
- ZBR 1980, 323
Amtlicher Leitsatz
Die Übertragung der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe an einen Beamten unterliegt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG NW der Mitbestimmung des Personalrats.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. November 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 21. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Hinblick auf die zum ... bevorstehende Zurruhesetzung des Leiters der Abteilung 2 des Jugendamtes der Stadt Dortmund, des ... bewarb sich der Stadtamtmann ... für den Fall, daß die Stelle des Vertreters des Abteilungsleiters frei werden sollte, um diese Stelle, deren Inhaber eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 innehatte. Als im Anschluß an die Zurruhesetzung des Abteilungsleiters der bisherige Stellvertreter in dieses Amt nachfolgte, wurde die Planstelle des Vertreters (Besoldungsgruppe A 12) mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 ausgetauscht. Dem Stadtamtmann ... wurden zwar die Aufgaben eines stellvertretenden Abteilungsleiters übertragen; er behielt jedoch seine bisherige Planstelle der Besoldungsgruppe A 11. Der Beteiligte teilte dem in der Abteilung 3 des Jugendamtes beschäftigten Stadtamtmann ... mit, daß er ihm im Rahmen einer Bewertungsverlagerung eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 übertrage und ihn zu gegebener Zeit dem Personal- und Verwaltungsausschuß zur Beförderung vorschlagen werde.
Der Antragsteller, der der Planstellenverlagerung widersprochen hatte, hat auf Grund dieses Vorganges ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen,
- 1.
daß sich die Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) - Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit - auch auf Beamte bezieht und
- 2.
eine Stellenverlagerung während des Haushaltsjahres im Einzelfall, die im Zusammenhang mit einer Beförderung steht, dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG unterliegt.
Er hat vorgetragen, der Beteiligte habe schon wiederholt Stellenverlagerungen vorgenommen, ohne ihn zu beteiligen. Der Beteiligte halte diesen Vorgang für nicht mitbestimmungspflichtig. Durch die Stellenverlagerung würden jedoch Fakten für die Beförderung geschaffen, die von ihm nicht mehr geändert werden könnten und dazu führten, daß er nur noch zustimmen könne. Die Stellenverlagerung sei mit der Beförderung so eng verknüpft, daß sich schon daraus das Mitbestiminungsrecht ergebe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers, mit der er nur noch den Antrag zu 2) weiterverfolgt hat, hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß die im Zuge einer Bewertungsverlagerung erfolgende Übertragung eines höher bewerteten Amtes an einen Beamten mit dem Ziel der Beförderung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Fallgruppe 3) LPVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, heißt es in der Begründung, ergebe sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG, der bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten das Mitbestimmungsrecht des Personalrats vorsehe. Diese Vorschrift sei auch auf Beamte anwendbar. Ihre Voraussetzungen seien auch dann gegeben, wenn einem Beschäftigten nach der Höherbewertung der bisherigen Tätigkeit dieser Aufgabenbereich erneut übertragen werde, denn darin liege eine wichtige Vorentscheidung für die spätere Beförderung.
Der Beteiligte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die von dem Beteiligten als Bewertungsverlagerung bezeichnete Übertragung einer Planstelle, die einer höheren Besoldungsgruppe angehört, als sie der Beamte bislang innehatte, ist, wie das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514) der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, weil es sich um die Übertragung einer hoher bewerteten Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Meinung des Beteiligten, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG finde auf Beamte keine Anwendung, ist unzutreffend. Im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) - s. §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 - sowie zu anderen Landespersonalvertretungsgesetzen behandelt das Landespersonalvertretungsgesetz die Personalangelegenheiten der Beamten nicht getrennt von den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter in verschiedenen Vorschriften, sondern faßt sie in § 72 Abs. 1 LPVG zusammen. So können einzelne der in dieser Vorschrift aufgeführten Mitbestimmungstatbestände nur Angestellte und Arbeiter oder nur Beamte oder aber alle Gruppen von Beschäftigten erfassen. Ob das eine oder andere der Fall ist, muß anhand der einzelnen Vorschrift nach Wortlaut und Sinngehalt entschieden werden.
Nun ist zwar dem Beteiligten zuzugeben, daß die unter § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG zusammengefaßten Mitbestimmungsfälle wegen der Verwendung tariflicher Begriffe nur fair Angestellte und Arbeiter zu gelten scheinen. Indessen zeigt eine nähere Prüfung, daß dies nur auf die Höhergruppierung und Rückgruppierung zutrifft, die ausschließlich tarifliche Bedeutung haben. Die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit hingegen betrifft nicht nur tarifliche Maßnahmen, die in der Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit an einen Arbeitnehmer bestehen, sondern erfaßt auch die Zuweisung der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe an einen Beamten. Nicht mir das Tarifrecht spricht von einer höherwertigen oder höher zu bewertenden Tätigkeit (s. §§ 23, 24 des Bundes-Angestelltentarifvertrages - BAT -, § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes - TVLohngr zum MTB II -), auch das Besoldungsrecht stellt bei den Beförderungsämtern auf Wertigkeit und sachgerechte Bewertung ab. § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterwirft auch bei Beamten die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung und zeigt damit, daß es sich bei diesem Tatbestand entgegen der Meinung des Beteiligten nicht ausschließlich um einen tariflichen Vorgang handelt. Im Landespersonalvertretungsgesetz kommt dies deshalb nicht so deutlich zum Ausdruck, weil es - wie bereits dargelegt - die Personalangelegenheiten aller Beschäftigten in einer Vorschrift zusammenfaßt. Bedenken lassen sich auch nicht aus der Regelung des Einigungsverfahrens herleiten. Nach § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG beschließt die Einigungsstelle in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG, soweit es sich um Angelegenheiten von Beamten handelt, lediglich eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle (s. auch § 67 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG). Damit ist eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle, die einer Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG auf Beamte entgegenstehen könnte, ausgeschlossen.
Die Übertragung einer Planstelle, die einer höheren Besoldungsgruppe angehört als die, in der sich der betreffende Beamte befindet, bedeutet, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, auch dann die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, wenn sich der Aufgabenkreis des Beamten, wie das in dem das Verfahren auslösenden Fall des Stadtamtmanns ... der Fall war, nicht verändert. Im Gegensatz zu den tariflichen Regelungen (§§ 23, 24 BAT, § 2 Abs. 4 TVLohngr zum MTB II) ist das im Beamtenrecht nicht erforderlich, weil für die Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG nicht die Änderung des. Aufgabenkreises, sondern die Zuweisung der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit darstellt.
Die in der Übertragung der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe liegende höhere Bewertung des Aufgabengebietes hat im Gegensatz zu der internen Dienstpostenbewertung, die, wie der Senat im Beschluß vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 61.78 - ausgeführt hat, keine Mitbestimmung auslöst, unmittelbare Wirkung auf die rechtliche Stellung des Beamten, weil sie die entscheidende Vorstufe der vom Dienstherrn beabsichtigten Beförderung ist. Diese Absicht hat der Beteiligte auch gegenüber dem Beamten zum Ausdruck gebracht. Da hier eine von vornherein auf Dauer angelegte Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit ins Auge gefaßt ist, scheitert das Mitbestimmungsrecht nicht an der zeitlichen Schranke des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim