Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1979, Az.: BVerwG 6 B 113.79
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nach den Voraussetzungen der Verwirkung einer behördlichen Rücknahmebefugnis eines Verwaltungsaktes; Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts; Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsfrage als Voraussetzung einer Grundsatzrevision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 113.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 08.12.1977 - AZ: 289 II 76
- VGH Bayern - 27.07.1979 - AZ: 30 III 78
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. November 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionzulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beschwerde angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine entschsidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft verwirkt ist, wenn
- die Behörde erst sechs Jahre nach Erlaß des Verwaltungsaktes von dieser Befugnis Gebrauch macht, obwohl ihr die Tatsachen, aus denen sich dessen Rechtswidrigkeit ergibt, seit seinem Erlaß bekannt waren und sie zuvor keine Zweifel an seiner Rechtswidrigkeit geäußert hat und
- der Begünstigte im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes eine Vermögensdisposition, nämlich den Abschluß einer Lebensversicherung als Maßnahme der Alterssicherung, unterlassen hat,
ist bereits höchstrichterlich geklärt. In ständiger Rechtsprechung - so auch in dem von der Beschwerde für ihre gegenteilige Auffassung angeführten. Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 11.65 - (DÖV 1970, 498) - hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der Verwirkung nur dann als gegeben angesehen, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände, z.B. ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten, hinzutreten, die geeignet sind, in dem anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (vgl. u.a. BVerwGE 6, 204; Urteile vom 15. März 1961 - BVerwG 6 C 79.58-, vom 10. Oktober 1961 - BVerwG 6 C 49.60 - [ZBR 1962, 196], vom 22. Januar 1964 - BVerwG 5 C 5.63 - [DVBl. 1965, 728] und vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] jeweils mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse vom 9. Mai 1958 - BVerwG 1 B 109.57 - [DVBl. 1958, 619] und vom 30. Juni 1961 - BVerwG 6 CB 176.59 -).
Da das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - keine solchen Umstände festgestellt hat, ist es ausgeschlossen, daß sich in dem erstrebten Revisionsverfahren im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung Rechtsfragen stellen, die durch die angeführte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits beantwortet sind. Damit entbehrt die Rechtssache unter diesem Blickwinkel der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Diese Bedeutung kommt ihr entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht deswegen zu, weil die in dem erstrebten Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung für gleichgelagerte Fälle bedeutsam sein könnte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Interesse ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]; Beschlüsse vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78-, vom 5. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 - und vom 16. Juli 1979 - BVerwG 6 B 82.78 - mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim