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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1979, Az.: BVerwG 1 B 280.77

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 280.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 20.07.1977 - AZ: I B 113.75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Erklärung, wie sie der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hat, als Antrag eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis behandelt werden darf, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger nicht nur seiner Meldepflicht als Asylbewerber nachkommen wollte, sondern zugleich eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Damit hat es keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage entschieden. Das gilt auch bezüglich der in diesem Zusammenhang von dem Kläger aufgeworfenen Frage, welche Verpflichtungen eine Ausländerbehörde gegenüber Asylbewerbern hat. Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, daß sich insbesondere aus dem Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) Schutzpflichten der Ausländerbehörde gegenüber dem Asylbewerber ergeben. Diese Pflichten werden aber nicht schon dadurch verletzt, daß die Behörde das Begehren eines der deutschen Sprache nicht kundigen Asylbewerbers als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auslegt und ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchführt. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welchen Inhalt eine an die Behörde gerichtete Erklärung hat. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß dabei gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend geltenden Regel des § 133 BGB der wirkliche Wille maßgebend ist, und zwar so, wie er als erklärter Wille für den Empfänger der Erklärung erkennbar ist (BVerwGE 12, 87 [91]; 49, 244 [247]; Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13]). Wie danach eine einzelne Willenserklärung auszulegen ist, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und hat deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, zumal das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die diesen zugrunde liegende Würdigung des Sachverhalts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden ist (Beschlüsse vom 9. August 1977 - BVerwG 1 B 158.76-, vom 11. November 1977 - BVerwG 6 B 39.77 -).

5

Der Kläger wirft ferner sinngemäß die Frage auf, ob die Ausländerbehörde dem Asylbewerber "den rechtmäßigen Aufenthalt bestätigen" müsse oder ob sie ihm den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens im Wege der Duldung ermöglichen dürfe. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Kläger begehrt mit seiner Klage keine Duldung. Diese wird ihm von dem Beklagten bereits gewährt. Auch richtet sich sein Klagebegehren nicht darauf, daß der Beklagte ihm "den rechtmäßigen Aufenthalt bestätigt". Er wendet sich mit einem Aufhebungsantrag gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis. Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat er aber bereits im Widerspruchsverfahren zurückgenommen. Sein Klageantrag ermöglicht es danach dem Revisionsgericht nicht, die vorgenannte Rechtsfrage zu entscheiden.

6

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsurteil weicht nicht von der Entscheidung des Senats vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - (NJW 1978, 507 [BVerwG 16.08.1977 - I C 15/76]) ab. In dieser Entscheidung hat der Senat die Auffassung vertreten, daß Asylbewerbern in der Hegel die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Asyl Verfahrens nicht mit der Begründung versagt werden darf, daß ihre Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtige, weil sie ohne Sichtvermerk eingereist seien. Das Berufungsgericht hat keine davon abweichende Auffassung vertreten. Es hat sich zu der erwähnten Rechtsfrage nicht geäußert. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger wende sich allein gegen die vom Beklagten in Anspruch genommene Befugnis, einem Asylbewerber eine nicht beantragte Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß der Kläger entgegen seinem Vorbringen einen Erlaubnisantrag gestellt habe.

7

Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger ausführt, das Berufungsgericht hätte auf Grund der beigezogenen Ausländerakte und der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangen dürfen, daß er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme beantragt habe, wendet er sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, macht aber nicht einen Verfahrensmangel, insbesondere nicht einen Aufklärungsmangel geltend. Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht eine Frage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Zeugin Gust beanstandet hat. Nach § 97 Satz 2 VwGO können die Beteiligten an die Zeugen sachdienliche Fragen richten. Die Sachdienlichkeit der Frage setzt unter anderem voraus, daß sie sich im Rahmen des Beweisthemas hält (Kopp, VwGO, 4. Aufl., § 97 Rdnr. 3). Die Zeugin wurde gemäß Beweisbeschluß vom 26. Januar 1977 darüber vernommen, ob sie gegen den erklärten Willen des Klägers in das Antragsformular für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Frage 20 statt "Asyl" das Wort "Arbeitsaufnahme" eingetragen hat. Darauf bezog sich die vom Berufungsgericht beanstandete Frage nicht, wie verfahren wird; wenn ein Ausländer ohne ausgefülltes Antragsformular erscheint. Der Kläger hatte das Formular ausgefüllt und die etwa erwähnte Eintragung war gerade nicht von der Zeugin vorgenommen worden. Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, von Amts wegen dieser Frage nachzugehen, denn nach seiner insoweit maßgebenden materiellrechtlichen Auffassung, nach der sich der Kläger die in den Antragsvordruck eingetragenen Erklärungen zurechnen lassen muß, kam es auf diese Frage nicht an.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer