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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1979, Az.: BVerwG 5 CB 76.77

Beanstandung der Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung und des Flurbereinigungsplans; Ordnungsgemäße Begründung des Urteils; Unmöglichkeit der Verpachtung eines Ersatzflurstücks; Besondere Schätzbedürftigkeit einer Obstplantage als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ; Obstbaum als wesentlicher Bestandteil eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks ; Geeignetheit der Schätzmethode nach Kemmer-Reinhold ; Erklärung des verwaltungsberechtigten Ehegatten mit Wirkung für das Gesamtgut

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 CB 76.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.07.1977 - AZ: 77 XIII 75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 14. Juli 1977 wird verworfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens G., in dem sie die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan beanstandeten. Der Vorstand der Beklagten zu 1. beschloß, der Planbeschwerde in einigen Punkten abzuhelfen, nämlich durch Räumung des B.grabens entlang des neuen Flurstücks 747, Entwässerung des Ersatzflurstücks 785 im Bereich der Altflurstücke 811/4 und von Teilflächen des Altflurstücks 810 durch Einbringen von Fangdränungen sowie Vergrößerung des Ersatzflurstücks 724 vor dem Hauseingang bis zur alten Grenze. Hinsichtlich der mit einem Schupfen bebauten Dreieckfläche in Hofnähe verwies er auf die Erklärung des Klägers zu a) vom 16. Oktober 1974, in der sich dieser zur Abgabe des Dreiecks vom Einlageflurstück 724 (Schupfenplatz) bereitgefunden hatte. Für verlorene Bäume der Kläger beim Ausbau des S.weges gewährte die Beklagte zu 1. einen Geldausgleich von 450 DM; wegen gerügter Nässeschäden bei Ersatzflurstück 818 wurde die Verlegung einer Rohrleitung entlang des Weges Flurstück 791 und die Weiterführung in einem Graben beim Weg Flurstück 790 bis zur Einmündung in den L.bach zugesagt.

2

Vom Spruchausschuß wurde die Beschwerde gegen die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung verworfen. Ferner wurde - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen - das Ersatzflurstück 314 parallel zu seiner bisherigen Westgrenze um 1400 Wertverhältniszahlen (WVZ)/O, 206 ha vergrößert und das Ersatzflurstück 315 entsprechend verkleinert.

3

Auf die daraufhin erhobene Klage wurde unter Abänderung des Beschwerdebescheids die Wertermittlung dahingehend geändert, daß

  1. 1.

    der Nässeabschlag in Ersatzflurstück 785 im Bereich der Altflurstücke 810 und 811/4 von 2 auf 8 Wertzahlen und

  2. 2.

    die Bewertung des Einlageflurstücks 813/2 für den nördlichen nicht wieder zugewiesenen Teil von Wertzahl 16 auf Wertzahl 100 angehoben wurden.

4

Ferner wurde eine Vergrößerung des Ersatzflurstücks 314 durch parallele Verschiebung der Westgrenze um den Wert von 3235 Wertverhältnis zahlen aus dem Flurstück 315 herbeigeführt, die Klage im übrigen jedoch abgewiesen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der sie gleichzeitig Revision einlegen.

6

Zur Begründung der Revision tragen sie vor: Die angefochtene Entscheidung sei zum Teil nicht mit Gründen versehen; insbesondere seien die Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf Seite 25 des Urteils hinsichtlich der Ergebnisse des Augenscheins und der unbestrittenen Darlegungen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung zu rügen.

7

Mit der Beschwerde wird - unter Wiedergabe des erstinstanzlichen Sachvortrags - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, und zwar hinsichtlich der besonderen Schätzbedürftigkeit einer Obstplantage als wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks sowie hinsichtlich der Frage der Verbindlichkeit einer zur Niederschrift gegebenen Erklärung eines Ehemannes für die Ehefrau, die hierfür keine Vollmacht erteilt habe. Ferner sei grundsätzlich zu klären, ob ein Weg, der im Flächennutzungsplan eingezeichnet sei, nicht aber zu den Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge zähle, von der Anpassungsvoraussetzung des § 7 BBauG umfaßt werde. Außerdem sei klärungsbedürftig, ob bei Verlust einer Obstplantage die Entschädigung für die Obstbäume um die Kosten für die Neuanpflanzung zu ergänzen sei.

8

Gerügt wird auch das Unterlassen einer Beweiserhebung über die Verpachtungsmöglichkeit des Ersatzflurstücks 314.

9

II.

1.

Die Verfahrensrevision ist unzulässig. Die Kläger haben keine Gründe dargetan, die die Einlegung dieses Rechtsmittels ohne Zulassung nach § 133 VwGO rechtfertigen könnten. Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO, den die Kläger rügen, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verletzung des § 133 Nr. 5 VwGO nur dann anzunehmen, wenn die Begründung des Urteils überhaupt unterblieben, unvollständig oder verworren ist (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]). Das trifft hier schon deswegen nicht zu, weil das angefochtene Urteil, insbesondere auf der angeführten Seite 25, eine sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung darüber enthält, warum das Flurbereinigungsgericht die Behauptung der Kläger über die Unmöglichkeit der Verpachtung des Ersatzflurstücks 314 als unzutreffend und durch die aufgezeigten Pachtbereitschaften als widerlegt angesehen hat, zumal nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme der durchgehenden Bewirtschaftung dieses Flurstücks keine Gründe entgegenstanden. Da der von den Klägern bezeichnete Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt ist, ist ihre Revision nach § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.

10

2.

Die Beschwerde der Kläger ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

11

Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

12

Die aufgeworfene Frage nach der besonderen Schätzbedürftigkeit einer Obstplantage als eines wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Daß Obstbäume zu den wesentlichen Bestandteilen eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Sinne des § 28 Abs. 2 FlurbG gehören, steht außer Zweifel, weil die Begriffsbestimmung der wesentlichen Bestandteile hier die gleiche ist wie im bürgerlichen Recht (vgl. § 94 Abs. 1 BGB). Einer gesonderten Schätzung im Sinne des § 28 Abs. 2 FlurbG bedurfte es im vorliegenden Fall hinsichtlich der wenigen vorhandenen Obstbäume jedenfalls deswegen nicht, weil das Flurbereinigungsgesetz in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 für den Wert von abzugebenden Obstbäumen eine besondere Entschädigungsregelung zugunsten des bisherigen Eigentümers getroffen hat. Diese Entschädigungsregelung findet auch auf die "Obstplantage" der Kläger von insgesamt 16 Obstbäumen Anwendung, zumal es sich nach dem Einlagenausweis bei der Größe des hierfür in Betracht kommenden Flurstücks 883 von 28 a, 60 qm ohnehin nur um Streuobstanbau gehandelt hat, bei dem der Baumbestand nicht wie in Obstbaugebieten mit vorzugsweise dem Obstbau dienenden Grundstücken bei der Landabfindung in erster Linie Berücksichtigung finden muß. Es steht deshalb mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - (RdL 1963, 249) in Einklang, wenn das Flurbereinigungsgericht auf Seite 16 des angefochtenen Urteils eine höhere Bewertung des Einlageflurstücks 883 mangels eines besonderen landwirtschaftlichen Nutzungswertes abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur zur Anwendung des § 44 Abs. 2 FlurbG ergangen, sondern behandelt insbesondere auch die Wertermittlung der eingebrachten Flurstücke nach Maßgabe der §§ 27 ff. FlurbG im Wege der vergleichenden Schätzung.

13

Es bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Klärung, wie die nach § 50 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft dem bisherigen Eigentümer zu gewährende Geldabfindung für abzugebende Obstbäume festzustellen oder zu errechnen ist. Denn das Flurbereinigungsgesetz schreibt für derartige Geldabfindungen keine bestimmte Schätz- oder Wertermittlungsmethode vor. Gegen die vom Flurbereinigungsgericht gebilligte Schätzmethode, nach der der Sachverständige die Bewertung der abzugebenden Obstbäume vorgenommen hat, begegnet deshalb prinzipiell keinen Bedenken. Von den Klägern wird die Geeignetheit der Schätzmethode nach Kemmer-Reinhold schlechthin auch nicht in Frage gestellt. Für die Anwendbarkeit einer geeigneten Schätzmethode ist es deshalb unerheblich, aus welchem Jahre die Auflage stammt, aus der die gewählte Methode entnommen wird. Das Flurbereinigungsgericht hat auch unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Sachverhaltswürdigung in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum eine Ausgleichszahlung für den Arbeitsaufwand zur Erstellung einer Neuanlage (§ 51 FlurbG) hier nicht in Betracht kommt. Im übrigen ist auch geklärt, daß die Geldabfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG angemessen sein muß, in der Regel auch die Aufwendungen für eine Neuanpflanzung zu berücksichtigen hat (Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 5 B 116.78 -).

14

Die weitere mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Kläger durch eine vom Kläger zu a) am 16. Oktober 1974 abgegebene Erklärung, daß das Dreieck vom Einlageflurstück 724 (Schupfenplatz) abgegeben werde, verpflichtet werden konnten, bedarf ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Aus den vom Flurbereinigungsgericht zum Verfahren beigezogenen Beschwerdeakten, die damit Gegenstand der Feststellung geworden sind, ergibt sich, daß der Kläger zu a) das Vorverfahren allein aus eigenem Recht und im eigenen Namen, und zwar für das Gesamtgut betrieben hat.

15

Hierzu war der Kläger zu a) deswegen befugt, weil die Kläger - was nicht in Abrede gestellt wird - nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 15. Mai 1934 Gütergemeinschaft vereinbar haben. Da die Gütergemeinschaft vor dem 1. April 1953 vereinbart worden ist, verwaltet weiterhin der Mann das Gesamtgut (Art. 8 I Nr. 6 Abs. 2 erster Halbsatz Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 [BGBl. I S. 609]). Der Kläger zu a) konnte, danach als verwaltungsberechtigter Ehegatte das Gesamtgut betreffende Erklärungen mit Wirkung für das Gesamtgut abgeben (§ 1422 BGB = § 1443 a.F.). Diese aus dem Gesetz sich ergebende Rechtsfolge erfordert keine Erläuterung. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 1424 Satz 1 erster Halbsatz BGB der verwaltende Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen kann. In der angeführten Erklärung des Klägers zu a) vom 16. Oktober 1974 liegt keine Verfügung über einen Grundstücksteil, sondern nur die das Gesamtgut betreffende Zustimmung, daß dieses nach § 45 FlurbG privilegierte Einlageflurstück im Rahmen der Neugestaltung durch die Flurbereinigung geändert und einem anderen Teilnehmer gegeben werden kann.

16

Zu der aus der Rechtsstellung des das Gesamtgut verwaltenden Ehemanns sich ergebenden Rechtslage steht auch nicht in Widerspruch, daß die Kläger als Eigentümer des zum Gesamtgut gehörenden Grundvermögens und damit als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens gemeinsam Klage erhoben haben. Nach der Rechtsprechung kann der nicht verwaltungsberechtigte Ehegatte mit Zustimmung des Verwalters Aktivprozesse im eigenen Namen führen oder - wie im vorliegenden Fall - auch gemeinschaftlich mit dem Verwalter klagen (vgl. Palandt, 38. Aufl. Anm. Nr. 4 a) zu § 1422 BGB).

17

Die Frage, ob die aufgelassene Wegeparzelle 852 der Plananpassungspflicht des § 7 BBauG unterfällt, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß der alte Weg 852 für die Weiterführung des Betriebs im bisherigen Umfang nicht notwendig ist. Mangels hiergegen vorgebrachter Rügen ist das Revisionsgericht an diese im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach der maßgeblichen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts konnte es dabei dahinstehen, ob für die Beklagte zu 1. hinsichtlich des von den Klägern gewünschten Wegestreifens eine Plananpassungspflicht nach § 7 BBauG bestanden hätte und ob die Kläger deren Verletzung überhaupt hätten rügen können, weil eine Anpassungspflicht erst mit dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans entstehen könne. Da die Genehmigung des Flächennutzungsplans nach den gleichfalls bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts zeitlich nach der Aufstellung des Flurbereinigungsplans lag, konnte der angeführten Anpassungsnorm keine entscheidungserhebliche Bedeutung beikommen. Eine auf die Klärung einer nicht entscheidungserheblichen Norm gestützten Nichtzulassungsbeschwerde kann einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.

18

Der Vertrag der Kläger im übrigen erschöpft sich in Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Flurbereinigungsgerichts und kann deshalb im Rahmen eins Beschwerdevefahrens nach § 132 VwGO keine Berücksichtigung finden.

19

Mangels Vorliegens der für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen ist deshalb die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 159 VwGO.

Kellner
Dr. Fink
Dr. Schwarz