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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1979, Az.: BVerwG 5 B 116/78

Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fehlen einer Wahlmöglichkeit zwischen einer Abfindung in Geld und einer Abfindung in Form einer Ersetzpflanzung im Rahmen der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren; Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 116/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.09.1978 - AZ: 69 XIII 77

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz.
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1978 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.

2

Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt entgegen der Meinung der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Kläger für den Verlust von drei Obstbäumen auf dem ihnen nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück 8... neben der Abfindung in Geld einen Anspruch auf Anpflanzung von Ersatzbäumen auf ihrer Landabfindung haben, beantwortet sich zweifelsfrei aus dem Gesetz und bedarf deshalb keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.

3

Die Übernahme von Obstbäumen im Rahmen der Landabfindung. um die es hier geht, ist in § 50 FlurbG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat der Empfänger der Landabfindung die darauf stehenden Obstbäume, Beerensträucher und dergleichen zu übernehmen. Der bisherige Eigentümer ist dafür von der Teilnehmergemeinschaft in Geld abzufinden (§ 50 Abs. 2 FlurbG). Diese Regelung ist eindeutig. Sie läßt, wovon das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen ist, keinen Raum für die Annahme, neben oder statt der Abfindung in Geld könne der bisherige Eigentümer die Anlegung einer Ersatzpflanzung auf den ihm zugeteilten Abfindungsgrundstück verlangen. Die Geldabfindung, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG angemessen sein muß, hat vielmehr auch die Aufwendungen des Teilnehmers für eine Neuanpflanzung zu berücksichtigen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Eine weitergehende Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde oder der Teilnehmergemeinschaft besteht nicht. Es ist ausschließlich Sache des Teilnehmers, ob er die auf dem Abfindungsgrundstück vorgefundene Nutzungsart beibehalten oder ob einen bisher betriebenen Obstanbau auch auf dem neuen Grundstück fortsetzen will. Eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Abfindung in Geld und einer Abfindung in Form einer Ersetzpflanzung kennt das Flurbereinigungsgesetz entgegen der offenbar von den Klägern vertretenen Auflassung nicht.

4

Mit ihren Verfahrensrügen können die Kläger ebenfalls nicht die Zulassung der Revision erreichen. Die Kläger haben nicht hinreichend dargetan, daß das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruhen kann. Bei der durch das Flurbereinigungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, auf die hier abzustellen ist, kam es auf die Vernehmung der Vorstandsmitglieder der Beklagten darüber, daß den Klägern keine Obstbäume weggenommen worden seien und daß sie erst später von der Wegnahme erfahren hätten, nicht an. Für die Anwendung des § 50 Abs. 2 FlurbG ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die Bäume nach Entziehung des Besitzes entfernt werden. An der Art des Abfindungsanspruchs ändert sich dadurch nichts. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Kläger auf die Regelung des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 FlurbG. Diese Vorschrift bezweckt in der Art einer Veränderungssperre die Erhaltung der bisherigen Nutzungsart eines Grundstücks, insbesondere eines vorhandenen Obstbaumbestandes bis zur Ausführungsanordnung - jetzt bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans - und bestimmt zu diesem Zweck, daß die Flurbereinigungsbehörde bei Abholzungen und dergleichen Ersatzpflanzungen anordnen muß. Ein solcher Sachverhalt steht hier aber nicht zur Entscheidung. Das Ziel der Klage geht nicht dahin, den Baumbestand auf dem den Klägern nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück 8... zu erhalten, vielmehr streiten die Kläger um die Art und die Angemessenheit der Abfindung für den Verlust des Baumbestandes. Dies ergibt sich aus ihren Klageantrag, der dahin geht, die Beklagte außer zur Gewährung eines höheren Geldausgleichs zusätzlich zu Ersatzpflanzungen zu verpflichten. Für diesen Anspruch kommt, wie das Flurbereinigungsgericht richtig ausgeführt hat, nur § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG als Rechtsgrundlage in Betracht und für eine Anwendung des § 34 Abs. 3 FlurbG ist kein Raum.

5

Eine Vernehmung der von den Klägern benannten Vorstandsmitglieder mußte sich dem Flurbereinigungsgericht auch nicht zur Ermittlung des Geldwerts der abgegebenen Obstbäume aufdrängen. Insoweit beruhen die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auf dem Gutachten des Sachverständigen Rudolph und den eigenen Wahrnehmungen des Gerichts, das im Hinblick auf seine besondere Sachkunde ohne weiteres in der Lage ist, regelmäßig auftretende Sachverhalte, wie die Wertermittlung von Obstbäumen, selbst zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Senats).

6

Was schließlich die Rüge der Kläger anbelangt, das Flurbereinigungsgericht hätte die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache gleichen Rubrums BVerwG 5 CB 76.77 aussetzen müssen, so haben sie nichts dafür dargetan, daß der Ausgang jenes Verfahrens für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich ist. Das Flurbereinigungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß die Geldabfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für Jeden abgegebenen Obstbaum gesondert und nicht etwa, wie die Kläger meinen, für die Obstplantage in ihrer Gesamtheit zu ermitteln ist. Für das Flurbereinigungsgericht bestand deshalb keine Veranlassung, den Ausgang des Verfahrens BVerwG 5 CB 76.77 abzuwarten, in welchem außer gegen die Wertgleichheit der Landabfindung auch Einwendungen gegen die Geldabfindung für der Verlust von 13 weiteren Obstbäumen erhoben werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 13 GKG.