Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1979, Az.: BVerwG 5 C 16.77
Anspruch auf Ausbildungsförderung eines adoptierten Kindes; Ausbildungsförderung von Ausländern; Adoptivelternteil als Elternteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Förderung der Ausbildung eines adoptierten Ausländers; Adoption zur Schaffung der Förderungsvoraussetzungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Bestand eines Adoptionsverhältnisses drei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 16.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 31.10.1975 - AZ: V 170/75
- VGH Baden-Württemberg - 22.12.1976 - AZ: VI 316/76
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 2 BAföG i.d.F.v. 1974
Fundstellen
- BVerwGE 58, 353 - 358
- DVBl 1980, 377
- DVBl 1980, 856 (Kurzinformation)
- DokBer A 1980, 57
- DÖV 1980, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 28, 51
- FamRZ 1980, 84
- ZfSH 1980, 182
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Elternteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann auch ein Adoptivelternteil sein.
- 2.
Die Förderung der Ausbildung eines adoptierten Ausländers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG setzt voraus, daß das Adoptionsverhältnis in den letzten drei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums bestanden hat.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1975 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1976 werden geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er will erreichen, daß ihm für sein im Wintersemester 1974/75 an der Universität S. begonnenes Studium des Maschinenbaus Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt werden.
Mit seinem ersten Förderungsantrag legte er eine Entscheidung des 2. Landgerichts in E. (Türkei) vom 17. Januar 1975 vor. Darin wurde einer Adoption des Klägers durch die im Jahre 1925 geborene türkische Staatsangehörige D., einer Schwester seiner Mutter, zugestimmt. Die Adoption wurde am 12. Februar 1975 beim Standesamt des Kreises H. (Türkei) eingetragen. Frau D. hält sich seit 1967 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist dort erwerbstätig. Sie hat keine leiblichen Kinder; seit 1972 ist sie geschieden. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Ausbildungsförderung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu, weil seine Adoptivmutter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraumes sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten habe und erwerbstätig gewesen sei.
Die Universität S., die damals mit den Aufgaben des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung betraut war, lehnte den Förderungsantrag mit der Begründung ab: Wie sich aus dem Adoptionsdatum und aus Äußerungen des Klägers während einer Rücksprache mit der Behörde ergebe, sei die Adoption in erster Linie erfolgt, um über die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG dem Kläger einen Anspruch auf Förderungsleistungen zu verschaffen. Diese Umgehung der gesetzlichen Regelung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei daher rechtsmißbräuchlich.
Der Kläger hat mit seiner dem entgegengesetzten Auffassung, daß die Adoption wirksam sei, vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg gehabt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1975 an Ausbildungsförderung zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Förderungsanspruch sei nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG durch die Adoption begründet worden. Der in der gesetzlichen Regelung verwendete Begriff "Elternteil" umfasse auch die Adoptivmutter oder den Adoptivvater. Für das deutsche Recht ergebe sich das aus den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Annahme an Kindes Statt (§ 1754 Abs. 2 BGB). Hier sei allerdings das türkische Recht maßgebend. Aber auch eine nach ausländischem Recht erfolgte Adoption werde von der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich anerkannt. Eine Schranke bilde lediglich der deutsche ordre public (Art. 30 EGBGB). In dieser Hinsicht bestünden hier jedoch keine grundsätzlichen Bedenken. Da der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG den Begriff Elternteil nicht auf die leiblichen Eltern eingeschränkt habe, seien auch hier die Adoptiveltern mit einzubeziehen. Diesem Ergebnis stehe nicht der Sinn der in § 8 Abs. 2 BAföG getroffenen Regelung entgegen. Durch diese Vorschrift solle der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Arbeit der ausländischen Arbeitnehmer nicht unwesentlich dazu beitrage, Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung zu ermöglichen. Von diesem Standpunkt aus bestehe kein wesentlicher Unterschied, ob die Förderungsleistung einem leiblichen oder ob sie einem adoptierten Kind des Ausländers zugute komme. Diese Rechtsauslegung könne allerdings zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn Ausländer eine Anzahl von Verwandten oder Bekannten adoptierten, nur um sie mit Ausbildungsförderung zu versorgen. In krassen Fällen greife Art. 30 EGBGB ein, da die Aberkennung derartiger ausländischer Scheinadoptionen gegen den Zweck des deutschen Adoptionsrechts verstoße und für die deutsche Rechtsordnung untragbar sei. Die weniger krassen, wenn auch unerwünschten Fälle müßten hingenommen werden. Es sei Sache des Gesetzgebers, hier einzugreifen. Der Kläger habe durch Vorlage entsprechender Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestünden, seine Adoption durch Frau D. nachgewiesen. Der deutsche ordre public sei hier nicht verletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Studentenwerks S., das im Laufe des Rechtsstreits im Wege der Funktionsnachfolge die Stellung des Beklagten übernommen hat. Der Beklagte will erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung trägt er vor: Es sei zweifelhaft, ob der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG verwendete Begriff "Elternteil" auch die Adoptiveltern erfasse. Gegen diese Auslegung könne sprechen, daß gerade die Begründung von Adoptionsverhältnissen geeignet sei, den Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erschleichen. Wenn man gleichwohl die hier in rede stehende Vorschrift auf Adoptiveltern anwende, so sei das nur mit der Einschränkung zulässig, daß das Adoptionsverhältnis bereits drei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bestanden haben müsse. Dem Berufungsgericht könne ferner nicht darin gefolgt werden, daß grundsätzlich jede nach türkischem Recht durchgeführte Adoption mit dem ordre public vereinbar sei. Diese Frage müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält die Rechtsauslegung des Beklagten, die Adoption müsse bereits drei Jahre vor Beginn des ersten Bewilligungszeitraums erfolgt sein, mit dem Gesetz für unvereinbar.
Nach Auffassung des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt, ist die Revision begründet. Er teilt die Auffassung des Beklagten zur Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Falle einer Adoption.
II.
Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht für den hier in Betracht zu ziehenden, mit dem Wintersemester 1974/75 beginnenden Bewilligungszeitraum die beantragte Ausbildungsförderung nicht zu.
Diese Frage entscheidet sich allein danach, ob die Merkmale des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) erfüllt sind. Nach dieser am 1. August 1974 in Kraft getretenen Regelung (Art. 2 § 3 Abs. 1 des 2. BAföG-ÄndG) wird Ausländern, die wie der Kläger nicht die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BAföG erfüllen, Ausbildungsförderung geleistet, wenn zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums ständig sich im Geltungsbereich des Gesetzes rechtmäßig aufgehalten hat und erwerbstätig war. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Soll im Falle eines Adoptionsverhältnisses Ausländern ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vermittelt werden, so ist das nach dem Sinn dieser Regelung nur zulässig, wenn das Adoptionsverhältnis entsprechend dem Erfordernis des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes ebenfalls in den letzten drei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums bestanden hat. Daran fehlt es hier.
Die Vorinstanzen sind zunächst mit Recht davon ausgegangen, daß von dem Begriff Elternteil im Sinne der hier anzuwendenden Vorschrift nicht nur die leiblichen Eltern erfaßt werden, sondern auch die Adoptiveltern. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält zwar in dieser Hinsicht keine ausdrückliche Klarstellung. Es verwendet immer nur den Begriff Eltern oder Elternteil (z.B. §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 3, 24, 25, 36 und 37 BAföG). Die deutsche Rechtsordnung versteht jedoch in aller Regel unter dem Begriff der Eltern auch die Adoptiveltern. Durch die Annahme an Kindes Statt erlangt das Kind kraft Gesetzes die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§ 1757 BGB a.F. und § 1754 Abs. 2 BGB der vom 1. Januar 1977 an geltenden Neufassung durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 [BGBl. I S. 1749]). Soweit davon Ausnahmen bestehen, ist das gesetzlich ausdrücklich geregelt (z.B. bis Ende 1976 nach § 1759 BGB a.F. der Ausschluß des Erbrechts des Annehmenden oder ebenfalls bis dahin nach § 1767 Abs. 1 BGB a.F. die Möglichkeit, das Erbrecht des Adoptierten gegenüber dem Annehmenden auszuschließen; ferner die nach § 1770 BGB n.F. geltende Beschränkung der Adoptionswirkungen bei der Annahme Volljähriger). Schon im Hinblick auf diese Rechtslage ist es nur folgerichtig, wenn auch der im Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendete Begriff Eltern oder Elternteil umfassend verstanden wird und die Adoptiveltern einbezieht. Diese Vorstellung liegt auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - (GMBl. S. 386) zu Grunde, wenn sie in Tz. 11.2.1 hinsichtlich der Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens anordnet, Eltern seien die leiblichen Eltern oder, wenn der Auszubildende adoptiert ist, allein die Adoptiveltern.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, der sich nur auf Eltern von Ausländern bezieht, ein engerer, allein die leiblichen Eltern erfassender Begriff gelten solle. Dagegen spricht vor allem, daß das deutsche Recht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, auch von Ausländern nach ihrem Heimatrecht durchgeführte Adoptionen allgemein anerkennt (Art. 22 EGBGB). Im Hinblick darauf ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine entsprechende Einschränkung in die gesetzliche Regelung aufgenommen hätte, wenn bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nur auf die leiblichen Eltern abgestellt werden sollte. Daß er dies unterlassen hat, spricht auch in diesem rechtlichen Zusammenhang für eine weite Begriffsbedeutung. Das steht auch im Einklang mit dem Zweck, den die hier erörterte Regelung verfolgt. Mit ihr soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Arbeit ausländischer Erwerbstätiger nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung zu ermöglichen (Reg. Entw. zum BAföG, BT-Drucks. VI/1975 S. 25, zu § 8 Abs. 2). Die Verwirklichung dieses Zwecks ist, wie der Verwaltungsgerichtshof auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, unabhängig davon, ob es sich bei den ausländischen Erwerbstätigen um die leiblichen Eltern oder um die Adoptiveltern des Auszubildenden handelt.
Bei der zuletzt genannten Fallgruppe ist allerdings - und das wird im Berufungsurteil nicht berücksichtigt - die Ausbildungsförderung davon abhängig zu machen, daß das durch die Adoption vermittelte Eltern-Kind-Verhältnis bereits in den letzten drei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums bestanden hat. Nach Sinn und Tragweite verlangt die hier anzuwendende Regelung, daß sich der ausländische Elternteil, wegen dessen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes dem Auszubildenden ein Förderungsanspruch zuerkannt wird, gerade auch als Elternteil dort aufgehalten hat. Dies ergibt sich besonders deutlich, wenn man die beiden in § 8 Abs. 2 BAföG geregelten Fallgruppen miteinander vergleicht. Bei der ersten, in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG genannten Fallgruppe, bei der es auf den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Ausländers selbst ankommt, ist ein Zeitraum von fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums erforderlich, damit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung entstehen kann. Hat der Ausländer dagegen einen Elternteil, der sich seinerseits schon im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält und erwerbstätig ist, so hat der Ausländer unabhängig von der Dauer seines eigenen Aufenthalts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG schon dann einen Förderungsanspruch, wenn sein Elternteil sich nur drei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraums hier aufgehalten hat. Diese unterschiedliche Zeitbemessung rechtfertigt sich nicht aus dem oben erörterten Zweck des § 8 Abs. 2 BAföG, zugunsten der ausländischen Erwerbstätigen zu berücksichtigen, daß ihre Arbeit dazu beiträgt, Mittel für die Ausbildungsförderung aufzubringen: Eine unterschiedliche Dauer der Erwerbstätigkeit wird in aller Regel auch zu unterschiedlichen Erträgen führen, die für Sozialinvestitionen genutzt werden können. Die unterschiedliche Regelung über die Dauer des erforderlichen Aufenthalts erscheint nur dann sinnvoll, sofern man ihren Zweck darin sieht, daß Ausländer hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ausbildungsförderung bevorzugt werden sollen, wenn sie bereits von ihren Eltern her eine gewachsene engere Beziehung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis haben. Ein Anhalt dafür, daß eine derartige engere Beziehung zum Ausbildungsland besteht, kann aber nur dann gegeben sein, wenn zwischen dem Auszubildenden und seinem Elternteil während der hier in Betracht zu ziehenden Zeitspanne von drei Jahren auch ein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden hat. Bei natürlichen Eltern, also im Hauptanwendungsbereich der Vorschrift, ist das zwangsläufig gewährleistet. Es würde demgegenüber zu einer sachlich ungerechtfertigten Bevorzugung der Adoptionsverhältnisse führen, wenn bei ihnen auf eine bereits länger andauernde Eltern-Kind-Beziehung verzichtet würde. Im Hinblick auf die typisierende Regelung, die einen Unterschied hier nicht kennt, muß deshalb davon ausgegangen werden, daß ein adoptierter Ausländer sich insoweit in einer Lage befinden muß, die der eines natürlichen Kindes vergleichbar ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die durch die Adoption begründete Eltern-Kind-Beziehung bereits in dem in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorausgesetzten Zeitraum bestanden hat, bevor ein Förderungsanspruch geltend gemacht werden kann. Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Wenn darin Anknüpfungspunkt für den Förderungsanspruch Aufenthalt und Erwerbstätigkeit des Elternteils im Geltungsbereich des Gesetzes ist, so kann das dahin verstanden werden, daß der Betreffende sich gerade als Elternteil dort aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sein muß.
Ist somit als Ergebnis festzuhalten, daß beim Kläger für den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht erfüllt sind, so steht ihm die beantragte Förderungsleistung nicht zu. Ob er nach Ablauf der erörterten Frist von drei Jahren nach Durchführung seiner Adoption - also ab Januar 1978 - Ausbildungsförderung beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Seine Klage ist daher unter Abänderung der ergangenen Urteile abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel