§ 1759 BGB - Aufhebung des AnnahmeverhältnissesBibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.