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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1979, Az.: BVerwG 8 C 3.78

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 3.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 01.10.1975 - AZ: VI 19/74
VGH Baden-Württemberg - 22.12.1976 - AZ: VI 1749/75

Amtlicher Leitsatz

In § 23 USG ist der Begriff "besondere Härten" gerichtlich nachprüfbare Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Ermessensausübung.

Zur Zuständigkeit nach § 23 USG a.F.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Lotz und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - USG -.

2

Er war 1970 durch Musterungsbescheid und dann durch Bescheide des Kreiswehrersatzamts K. zuletzt bis 31. Dezember 1972 wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen Gewerbebetrieb, einem 1968 nach K. verlegten Antiquitätengeschäft mit Restaurierung von Möbeln, vom Grundwehrdienst zurückgestellt. Durch Übergabevertrag vom 1. Oktober 1972 übertrugen ihm seine Eltern den Betrieb zum 1. Oktober 1972; "als Gegenleistung für die Übertragung" verpflichtete sich der Kläger, den Eltern eine monatliche Rente von 1.400 DM zu zahlen, die sich in bestimmter Weise verringern soll, falls der Vater ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente beziehen oder falls er versterben sollte. In einer "Zusätzlichen Vereinbarung zum Übergabevertrag" vom 10. Oktober 1972 wurde festgelegt, daß der Kläger zusätzlich zu dem Gewerbebetrieb einschließlich Geschäftseinrichtung auch das Lager und die Werkstatt mit allen verhandenen Vorräten, Hilfsmitteln und Werkzeugen übernahm; der Wert wurde mit ca. 65.000 DM veranschlagt.

3

Durch Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts vom 31. Oktober 1972 wurde der Kläger, der bereits gegen die zeitliche Begrenzung der letzten Zurückstellung durch Bescheid vom 5. September 1972 Widerspruch erhoben hatte, auf den 2. Januar 1973 zum Grundwehrdienst einberufen. Er stellte seinen Betrieb daraufhin zum 2. Januar 1973 ein. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 6. September 1973 - V 281/72 - den Bescheid vom 5. September 1972 und den Einberufungsbescheid samt zugehörigem Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte in jener Streitsache, über den Antrag auf Zurückstellung über den 31. Dezember 1972 hinaus erneut zu entscheiden. Der Kläger wurde daraufhin am 25. September 1973 vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen.

4

Der erwähnte Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte sich dadurch verzögert, daß das Arbeitsamt dem Verwaltungsgericht zunächst die falsche Auskunft erteilt hatte, vor dem 20. Dezember 1972 sei kein Auftrag auf Vermittlung einer Ersatzkraft für den Betrieb des Klägers erteilt worden. In einem daraufhin gegen die Bundesanstalt für Arbeit angestrengten Amtshaftungsprozeß machte der Kläger geltend, bei einer richtigen Auskunft wäre er bereits im Mai 1973 entlassen worden, und durch die Verzögerung sei ihm ein Verdienstausfall von mindestens 15.000 DM entstanden. Nachdem das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, verpflichtete sich die Bundesanstalt am 9. April 1976 vor dem Landgericht vergleichsweise zur Zahlung von 8.000 DM.

5

Am 20. Januar 1973 beantragte der Kläger beim Landratsamt K. Sonderleistungen nach § 7 USG. Das Landratsamt bewilligte mit Bescheiden vom 15. März 1973 und 12. April 1973 zur Deckung laufender Unkosten des ruhenden Betriebes und für verschiedene Versicherungen solche Sonderleistungen in Höhe von monatlich 943, 63 DM für die Zeit von Januar bis zum Juni 1973 und 842,35 DM ab Juli 1973.

6

Der Kläger beantragte außerdem - und hierum geht der anhängige Rechtsstreit - mit Schreiben vom 17. Januar 1973 unter Hinweis auf § 23 USG, als Härteausgleich 1.400 DM monatlich zu gewähren, mit der Begründung, seine Eltern seien nicht mehr arbeitsfähig und auf die von ihm nach dem Übergabevertrag vom 1. Oktober 1972 zu zahlende Rente für ihren Lebensunterhalt dringend angewiesen; er könne diese Rente aber nicht zahlen, solange der Betrieb ruhe. Diesen Antrag lehnte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 8. November 1973 ab, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung am 12. Oktober 1973 ablehnend Stellung genommen hatte.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 8. November 1973 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 12.600 DM für die Zeit von Januar bis September 1973 zuzüglich Zinsen zu verpflichten.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen hatte.

9

Der Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilweise stattgegeben. Er not den Bescheid vom 8. November 1973 und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. § 23 USG komme allein als Anspruchsgrundlage in Frage, weil sich nur bei dieser Vorschrift die Klage gegen das Land Baden-Württemberg richte. Die Vorschrift setze voraus, daß die Leistung nicht nach anderen Bestimmungen des Unterhaltssicherungsgesetzes verlangt werden könne. Das sei vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden. Die besondere Härte bestehe darin, daß die Eltern des Klägers einerseits keine Einzelleistungen beanspruchen könnten, weil sie den vertraglichen Renten- oder Rückübertragungsanspruch hätten, andererseits aber der Rentenanspruch wegen der Einberufung nicht realisiert werden könne, ohne daß die Substanz des Betriebs angegriffen werde. Letzteres sei dem Kläger nicht zuzumuten, weil er damit seinen zukünftigen Lebensunterhalt und den seiner Eltern gefährde. Die Existenz der Familie wäre auch gefährdet worden, wenn der Betrieb nicht kurz vor der Einberufung übertragen worden wäre, denn die Eltern seien arbeitsunfähig. Im übrigen sei die Betriebsübergabe seit langem geplant gewesen. Daß der Kläger aus der Bundeswehr vorzeitig entlassen worden sei, beseitige die besondere Härte im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht. Bei der Neubescheidung werde die Schadensersatzleistung der Bundesanstalt für Arbeit zu berücksichtigen sein. Ferner werde der Beklagte berücksichtigen können, daß dem Kläger in Anbetracht des hohen Betriebsvermögens auch mit einem Darlehen gedient gewesen wäre. Die Kosten des Verfahrens hat das Berufungsgericht deshalb zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt, weil nicht erwartet werden könne, daß der Härteausgleich die Hälfte der beantragten 12.600 DM erreiche.

10

Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die auf Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und führt aus, es sei schon fraglich, ob nicht die Eltern einen Anspruch auf Einzelleistungen nach § 6 USG oder er, der Kläger, einen Anspruch auf Sonderleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c (früher: Nr. 6 Buchst. c) USG habe, weil er ohne die Betriebsübergabe den arbeitsunfähigen Eltern unterhaltspflichtig geworden wäre und der Betrieb nicht hätte fortgeführt werden können. Jedenfalls sei die Rente voll im Wege des Härteausgleichs zu ersetzen. Die besondere Härte in § 23 USG sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, so daß kein Bescheidungsurteil habe ergehen dürfen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur voraussichtlichen Höhe eines Härteausgleichs bedeuteten einen unzulässigen Eingriff in behördlichen Ermessensspielraum. Zu der Rechtsauffassung, daß die Schadensersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit bei der Bemessung des Härteausgleichs zu berücksichtigen seien, sei der Verwaltungsgerichtshof gelangt, ohne ihn, den Kläger, zu hören. Diese Auffassung sei unzutreffend. Das Berufungsgericht habe nicht genügend aufgeklärt, daß der Schadensersatzprozeß nur wegen des entgangenen Gewinns geführt worden sei. In dem Verdienstausfall liege zwar auch eine besondere Härte, der vorliegende Prozeß werde aber nur wegen der Rentenverpflichtung geführt. Mit einem Darlehen wäre ihm, dem Kläger, nicht gedient gewesen, weil er die durch die Schließung des Betriebs entstandenen Verluste nicht später wieder ausgleichen könne. Zu berücksichtigen sei auch, daß er zu Unrecht einberufen worden sei.

11

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1976 und unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 1975 der Klage nach Grund und Höhe über das im genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dem Kläger Zugesprochene hinaus in vollem Umfange stattzugeben.

12

Hilfsweise beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, soweit darin die Berufung zurückgewiesen worden und der Kläger durch die Rechtsauffassung des Gerichts beschwert ist.

13

Das beklagte Land und die beigeladene Bundesrepublik lassen sich nicht vertreten.

14

II.

Die Revision ist zulässig. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil insoweit beschwert, als der Beklagte zur Neubescheidung, nicht aber zur Zahlung verpflichtet worden ist. Er ist darüber hinaus auch dadurch beschwert, daß bei der Neubescheidung entsprechend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmte ihm nachteilige Gesichtspunkte sollen berücksichtigt werden können; die nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO für maßgeblich erklärte Rechtsauffassung erwächst in Rechtskraft (§ 121 VwGO; vgl. BVerwGE 23, 123 [125] und Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 -).

15

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

16

Die Leistungen, die der Kläger begehrt, betreffen die Zeit seines Grundwehrdienstes im Jahre 1973. In rechtlicher Hinsicht ist daher das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661, 1079) mit Änderungen bis durch das Gesetz vom 8. Mai 1973 (BGBl. I S. 365) anzuwenden. Spätere Änderungen und insbesondere das (nach dem Zulassungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1977 - BVerwG 8 B 20.77 - erlassene) Fünfte Gesetz zur Änderung des USG vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1013), durch das u.a. die §§ 7 und 23 USG geändert worden sind, sind nicht anzuwenden.

17

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist nur die Frage, ob das Berufungsurteil Bundesrecht dadurch verletzt, daß es den Beklagten lediglich zur Neubescheidung verpflichtet und nicht zur Zahlung des geforderten Betrages von 12.600 DM, und daß es bestimmte Gesichtspunkte bezeichnet, die als Rechtsauffassung des Gerichts bei der Neubescheidung zum Nachteil des Klägers sollen berücksichtigt werden können. Nur insoweit ist das Berufungsurteil angefochten worden. Der Beklagte und die Beigeladene haben kein (Anschluß-)Rechtsmittel eingelegt. Der der Klage stattgebende Teil des Berufungsurteils, der eine besondere Härte im Sinne von § 23 Abs. 1 USG zugunsten des Klägers anerkennt, steht deshalb wegen des Verschlechterungsverbots nicht zur Prüfung.

18

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß für, das Klagebegehren vorliegend als Rechtsgrundlage allein § 23 USG in Betracht kommt. Andere Vorschriften des USG können, obwohl sie sowohl in dem ablehnenden Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozial Ordnung vom 8. November 1973 als auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts geprüft worden sind, nicht unmittelbar als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, weil das Land Baden-Württemberg insoweit nicht der richtige Beklagte ist.

19

Für einen beantragten Härteausgleich nach § 23 Abs. 1 USG in der hier anzuwendenden früheren Fassung - a.F. - ist das Land Baden-Württemberg passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift kann, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes besondere Härten ergeben, die zuständige oberste Landesbehörde, vorliegend also das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozial Ordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung einen Ausgleich gewähren. Der Senat hat in dem Urteil vom 30. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 158.72 - (Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 3; vgl. auch Urteil vom 30. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 122.72 - [in BVerwGE 47, 137 insoweit nicht mitabgedruckt]) offengelassen, ob die nach § 23 USG a.F. zur Entscheidung über die Gewährung eines Härteausgleichs zuständige Stelle durch besonderen Verwaltungsakt gegenüber dem Wehrpflichtigen über die Gewährung von Härteausgleich befindet oder diese Frage nur verwaltungsintern entscheidet, während die zur Gewährung der Regelleistungen zuständige Behörde gegenüber dem Wehrpflichtigen auch über den Härteausgleich als Bestandteil der Leistungen für Unterhaltssicherung entscheidet. Für § 23 USG in der früheren Fassung ist die Frage in dem ersteren Sinne zu beantworten. § 23 Abs. 1 USG a.F. dient, soweit er die oberste Landesbehörde anspricht, nicht lediglich der Abgrenzung der Bereiche von Bund und Land, sondern er ist insoweit eine echte Zuständigkeitsregelung mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger, und zwar als lex specialis gegenüber § 17 Abs. 2 USG. Das folgt auch aus § 23 Abs. 2 USG. In diesem Sinn ist § 23 USG a.F. auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bisher ausgelegt worden (vgl. z.B. Bayer. VGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - 140 III 73 [abgedruckt bei Eichler, USG, Nr. 723 S. 126]; Hess. VGH, Urteil vom 27. August 1975 - I OE 11/75 - [a.a.O. S. 134]).

20

Für die Entscheidung über einen Härteausgleich ist sonach gemäß § 23 Abs. 1 USG a.F. die oberste Landesbehörde zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß § 23 Abs. 2 USG a.F. übertragen worden ist. Nach § 23 Abs. 2 USG a.F. kann die oberste Landesbehörde in Fällen, in denen mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung ein Ausgleich nach Abs. 1 allgemein zugelassen worden ist, die Befugnisse zur Gewährung eines Härteausgleichs auf nachgeordnete Behörden übertragen. In Baden-Württemberg ist zwar von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht worden (vgl. § 1 der Zweiten Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem USG vom 10. Oktober 1961 [Ges.Bl. S. 338] in der Fassung der Verordnung des Innenministeriums vom 14. Juli 1967 [Ges.Bl. S. 129]). Für Fälle von der Art des vorliegenden liegt aber eine allgemeine Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung (vgl. Nrn. 94 ff. der Durchführungshinweise zum USG in der hier anzuwendenden Fassung vom 25. März 1972 [VMBl. 1972 S. 85]) und somit eine allgemeine Zulassung im Sinne des § 23 Abs. 2 USG a.F. nicht vor.

21

Das Land Baden-Württemberg ist daher nach § 23 Abs. 1 USG passivlegitimiert (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist es aber nicht für Leistungen nach anderen Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes. Ansprüche auf solche Leistungen richten sich gegen den Landkreis oder den Stadtkreis, wie das Berufungsgericht auf Grund Landesrechts - Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 2. Juni 1958 (Ges.Bl. S. 157) - mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung festgestellt hat.

22

Das Berufungsgericht hat mit Recht nur ein Bescheidungsurteil erlassen und den Beklagten zur Neubescheidung des Antrages auf Härteausgleich verurteilt. Der Rechtsansicht des Klägers, daß ein Vornahmeurteil auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages hätte ergehen dürfen und müssen, kann nicht gefolgt werden. In § 23 Abs. 1 USG ist nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift der Begriff "besondere Härten" als unbestimmter Rechtsbegriff anzusehen, der mit einer Ermächtigung zur Ermessensausübung ("kann" ... einen Ausgleich gewähren) gekoppelt ist. Das bedeutet, daß die "besonderen Härten" gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensausübung durch die Behörde sind. Liegt eine besondere Härte vor, so wird die Behörde zwar im Regelfall eine positive Ermessensentscheidung zu treffen haben. Das gilt aber nicht ausnahmslos in jedem Fall, und vor allem ist in aller Regel nach Ermessen noch zu entscheiden, welche Leistungen nach Art und Höhe zu gewähren sind. Die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BVerwGE 39, 355 [BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70] zu § 131 AO a.F. entwickelten Grundsätze können insoweit nicht enstprechend herangezogen werden.

23

Wie der Begriff der besonderen Härte in § 23 Abs. 1 USG auszulegen ist (vgl. dazu auch das bereits erwähnte Urteil vom 30. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 122.72 - [in BVerwGE 47, 137 insoweit nicht abgedruckt]), bedarf vorliegend keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs ist vom Vorliegen einer besonderen Härte im Falle des Klägers schon deshalb auszugehen, weil das Berufungsurteil, gegen das allein er Revision eingelegt hat, nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf.

24

Der bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung der besonderen Härte mögliche Härteausgleich liegt wie dargelegt im behördlichen Ermessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach zu Recht kein Vornahmeurteil, sondern ein bloßes Bescheidungsurteil erlassen (vgl. §§ 113 Abs. 4 Satz 2, 114 VwGO; BVerwGE 11, 95 [99]). Ein Ausnahmefall, in dem wegen ganz besonderer Umstände nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei, der Ermessensspielraum der Behörde also auf Null reduziert wäre, so daß ein Vornahmeurteil in Betracht käme, liegt nicht vor. Es ist vielmehr, wie auch die folgenden Erwägungen ergeben, insbesondere zur Höhe eines Härteausgleichs noch Raum für behördliches Ermessen.

25

Diese Erwägungen betreffen zugleich die Frage, ob dem Kläger nachteilige Gesichtspunkte, die nach dem angefochtenen Berufungsurteil bei der Neubescheidung sollen berücksichtigt werden können, gegen Bundesrecht verstoßen. Diese Frage ist zu verneinen.

26

Das gilt zunächst für die Auffassung des angefochtenen Berufungsurteils, bei der Bemessung des Härteausgleichs werde zu berücksichtigen sein, daß der Kläger für die Zeit ab Juni 1973 durch den in dem Amtshaftungsprozeß vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich bereits Schadensersatz erhalten habe. Daß dieser Schadensersatz einen Härteausgleich nach § 23 USG mindern darf, folgt im Grunde daraus, daß das Unterhaltssicherungsgesetz dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben hat (BVerwGE 47, 238 [241]; vgl. auch BVerfGE 36, 230 [235 f.]). Daß der Grundsatz der Unterhaltssicherung Vorrang hat, bedeutet vorliegend, daß der Kläger nicht einfach volle Erstattung der zu zahlenden Rente beanspruchen kann. Bei dem Schadensersatz, den der Kläger auf Grund des Vergleichs erhalten hat, handelte es sich um Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in den Monaten, die der Kläger wegen der falschen Auskunft des Arbeitsamts bis zu seiner vorzeitigen Entlassung noch hatte Wehrdienst leisten müssen. In Höhe dieses Schadensersatzes entfällt ein Bedürfnis für einen zusätzlichen Ausgleich und damit die besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 1 USG. Die Argumentation der Revisionsbegründung, ein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns dürfe nicht mit dem Härteausgleich nach § 23 USG "verquickt" werden, und bei der Schadensberechnung nach dem entgangenen Gewinn habe man die Rente vorher abgezogen, greift demgegenüber nicht durch. Dabei kommt es nicht darauf an, daß nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Landgerichts Karlsruhe - 10 O 67/75 - die Schadensberechnung des Klägers im Zivilprozeß in dem fraglichen Punkt nicht ganz klar ist: in der Klageschrift, die sich auf eine ihr beigegebene Bescheinigung des Steuerbevollmächtigten K. vom 22. Oktober 1973 bezog, war von dem angegebenen "steuerlichen Reingewinn" für Oktober-Dezember 1972 die (in der Bescheinigung mit einem "Ertragsanteil von 24 v.H." berücksichtigte) Rente nicht abgezogen, in einer Unkostenbelastungsrechnung des Klägers selbst für Juni-September 1973 war sie berücksichtigt, und in einer Bestätigung des Steuerbevollmächtigten K. vom 9. Juli 1974 war sie erwähnt, aber nicht in die "betrieblichen Kosten" eingerechnet; zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs ist es wegen des Vergleichs nicht gekommen. Entscheidend für die Beurteilung im Rahmen des Unterhaltssicherungsgesetzes ist vielmehr der Lebensbedarf des Klägers; dessen "ungedeckter" Teil verminderte sich durch die Zahlung auf Grund des Vergleichs entsprechend. Hiervon ist anscheinend auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen; er hält die Leistung auf Grund des Vergleichs für berücksichtigungsfähig, hat aber nicht gesagt, ob und wie sie die Rente in Rechnung gestellt habe.

27

Die Ausführung des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung des auf Grund des Prozeßvergleichs empfangenen Schadensersatzes greift im übrigen entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht in unzulässiger Weise in den der Behörde durch § 23 Abs. 1 USG eingeräumten Ermessensspielraum ein. Die Ausführung ist allerdings nur dahin zu verstehen, daß es im Rahmen des Ermessens nicht sachfremd, sondern sachgerecht ist, wenn die Behörde die Vergleichsleistung berücksichtigt. Die Ausführung betrifft insoweit den Zweck und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 114 VwGO). Welches Gewicht der Vergleichsleistung als einem unter vielen sachgerechten Gesichtspunkten für die Entscheidung zukommen soll, bleibt der behördlichen Ermessenswürdigung überlassen.

28

Da es wie dargelegt nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls wie im Amtshaftungsprozeß die an die Eltern zu zahlende Rente berücksichtigt worden ist, erledigen sich die von der Revision erhobenen Rügen, insoweit habe der Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und sei die Aufklärungspflicht verletzt.

29

Daß der Kläger zu Unrecht Wehrdienst geleistet habe, hat der Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Klägers berücksichtigt: er hat u.a. hieraus gefolgert, daß die Gewährung eines Härteausgleichs nicht mehr werde abgelehnt werden können. Die vom Kläger insoweit erhobene Rüge geht daher ins Leere. Ob die Berücksichtigung zu Recht erfolgt ist, ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen.

30

Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem ausgeführt, der Beklagte werde ferner berücksichtigen können, daß dem Kläger auch gedient gewesen wäre, wenn "der Beklagte die Rentenbeträge ... teilweise in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt hätte". Das kann nur rein rechnerisch gemeint sein; ein Darlehen kommt jetzt nicht mehr in Betracht. Dennoch bestehen auch gegen diese Ausführung, die gleichfalls Zweck und Grenzen des Ermessens betrifft und die den Beklagten zur Berücksichtigung nicht verpflichtet, keine rechtlichen Bedenken. Obwohl § 23 USG nichts über die Art der möglichen Leistungen sagt, läßt es die Vorschrift zwar nicht zu, generell zu verlangen, daß sich ein Wehrpflichtiger, dessen Lebensbedarf, wie vorliegend anzunehmen, nicht mehr gesichert ist, zur Sicherung mit Wirkung bis in die Zeit nach dem Wehrdienst verschuldet. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, daß die Rente jedenfalls auch Gegenleistung für den Erwerb des Betriebes ist und daß sie daher für den Kläger der Vermögensbildung dient, und zwar in einer anderen Größenordnung als z.B. Kapitalansammlungsverträge, für die nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 USG (seit Dezember 1974) insgesamt bis zu 50 DM monatlich ersetzt werden können. Das hätte es gerechtfertigt, wenn der Beklagte den Kläger teilweise auf ein - von dem Beklagten zu gewährendes - Darlehen zu angemessenen Bedingungen verwiesen hätte.

31

Die Revisionsbegründung beanstandet schließlich noch "die problematische Rechtsbelehrung" des Verwaltungsgerichtshofs, es könne "nicht erwartet werden ..., daß der Härteausgleich, der dem Kläger wahrscheinlich zugesprochen wird, die Hälfte der geltend gemachten Forderung von 12.600 DM erreicht." Wie die fragliche Stelle in den Gründen des angefochtenen Urteils zweifelsfrei ergibt, gehört diese Ausführung jedoch nicht zu der verbindlichen und der Rechtskraft fähigen "Rechtsauffassung" des Gerichts im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausführung gemacht, um seine Kostenentscheidung zu begründen, nach der der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten tragen sollen. Es handelt sich daher um eine bloße Prognose, die die vom Beklagten geforderte Ermessensentscheidung rechtlich nicht bindet und die daher einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht bedarf.

32

Bei dieser Sachlage konnte die Revision mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben. Einer Zurückverweisung an die Vorinstanz, die der Kläger hilfsweise eigens beantragt hat, bedurfte es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Lotz
Dr. Franßen