Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1979, Az.: BVerwG 3 C 9.78
Rücknahme einer Klage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 9.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 28.02.1978 - AZ: 7 A 286/74
- BVerwG - 09.06.1978 - AZ: BVerwG 3 CB 9.78
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 1978 ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dert Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat mit Einwilligung des Beklagten und des Beteiligten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit Schriftsatz vom 12. September 1979 die Klage zurückgenommen. Deshalb ist gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und zugleich auszusprechen, daß das angefochten gewesene Urteil unwirksam ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Dert Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Sigulla
Schäfer