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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1978, Az.: BVerwG 3 CB 9.78

Unzulässigkeit eines hilfsweise eingelegten Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 CB 9.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 28.02.1978 - AZ: 7 A 286/74
nachfolgend
BVerwG - 03.10.1979 - AZ: BVerwG 3 C 9.78

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 1978 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil erweist sich als unzulässig.

2

Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Revision und gleichzeitig "hilfsweise" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Beschwerde ist unzulässig, weil sie nur hilfsweise eingelegt worden ist. Denn dies kann nur dahin verstanden werden, daß sie nur für den Fall des Mißerfolgs der zulassungsfreien Revision als eingelegt gelten soll. Die Beschwerde ist somit bedingt eingelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Februar 1960 - BVerwG 3 C 95.59 - [DVBl. 1960, 780], vom 16. Mai 1968 - BVerwG 4 CB 37.68-, vom 12. September 1974 - BVerwG 7 CB 9.74-, vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 CB 74.75 - und vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 3 CB 20.76 -) macht ein derartiger Vorbehalt ein Rechtsmittel unzulässig. Die Beschwerde muß mithin verworfen werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Schäfer