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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1979, Az.: BVerwG 3 C 9.78

Rücknahme einer Klage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 9.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 28.02.1978 - AZ: 7 A 286/74
BVerwG - 09.06.1978 - AZ: BVerwG 3 CB 9.78

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 1978 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dert Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit Einwilligung des Beklagten und des Beteiligten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit Schriftsatz vom 12. September 1979 die Klage zurückgenommen. Deshalb ist gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und zugleich auszusprechen, daß das angefochten gewesene Urteil unwirksam ist.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Dert Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Schäfer