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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1979, Az.: BVerwG 2 B 17.78

Anforderungen an die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ; Ordnungsgemäße Beschwerdebegründung durch Bezugnahme auf frühere Schriftsätze ; Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel; Anfechtung eines Vergleiches; "Auffinden" einer Urkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 17.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.11.1977 - AZ: V A 59/73
OVG Schleswig-Holstein - 15.11.1977 - AZ: V A 59/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 17. Januar 1978 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen, nicht aber die weiteren Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 6. Februar 1978, 13. Juni 1978, vom 15. und vom 31. August 1978. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Deshalb sind nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 21. Dezember 1977 vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich. Im übrigen vernachlässigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, daß neues tatsächliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte (vgl. §.137 Abs. 2 VwGO).

3

Es liegt keiner der in der Beschwerdeschrift vom 17. Januar 1978 für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) vor.

4

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte über die Frage, wann der "nachträglich verfaßte Vermerk auf dem Brief vom 24. April 1962" zu den Personalakten des Klägers gelangt ist, Beweis erheben müssen. Diese Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweise im einzelnen hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten. Der Hinweis auf Schriftsätze des Klägers und seiner Prozeßbevollmächtigten im Verfahren vor dem Berufungsgericht sowie auf Schriftsätze im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L. gegen Dr. K. ist unbeachtlich. Durch die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze - noch zudem im anderen Verfahren - kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242 - S. 1008 -], vom 10. Mai 1976 - BVerwG 6 B 25.76 - und vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -). - Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlusts auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er in bezug auf die nunmehr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellt (vgl. auch hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]). Das ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 15. November 1977 nicht geschehen.

5

Aus den angeführten Gründen bemängelt die Beschwerde weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte durch Beweisaufnahme klären müssen, ob der Kläger den Vergleich in Kenntnis des Aktenvermerks auf dem Schreiben vom 24. April 1962 ebenfalls abgeschlossen hätte. Auch insoweit ist ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht in einer § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise gerügt. Die Beschwerde vernachlässigt zudem, daß das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - sowie vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95 und 96] und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 -). Nach der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung war jedoch entscheidend, daß für die Frage, ob der beanstandete Aktenvermerk gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO eine dem Kläger "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde", die Gründe des im Vorprozeß am 19. Mai 1972 - V OVG A 14/65 - ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts maßgebend sind. Hiernach aber war der Aktenvermerk für die Entscheidung des Rechtsstreits, der die Rechtsgültigkeit des Vergleichs vom 10. September 1968 betraf, ohne Bedeutung. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war er deshalb auch für die Frage der Anfechtung des Vergleichs nach § 123 BGB und § 119 BGB unerheblich.

6

Die Beschwerde macht ferner zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

7

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, wie das Tatbestandsmerkmal "aufgefunden" im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO auszulegen ist, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Es ist jedenfalls eindeutig und damit nicht klärungsbedürftig, daß eine Urkunde nicht gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO "aufgefunden" wird, wenn sie sich bei der Entscheidung im Vorprozeß bereits in den Personalakten befand, in die der Kläger jederzeit Einsicht nehmen konnte (vgl. auch Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 3 B 96.73 - [Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 14]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 37. Aufl., § 580 Anm. 4 F und § 582 Anm. 1 B). Es ist eindeutig, daß der Kläger bei dieser Sachlage die Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO auch hatte benutzen können.

8

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer