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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1979, Az.: BVerwG 2 B 18.77

Verwertung einer vom Beklagten eingereichten Schrift des Klägers ohne Erörterung einzelner im Urteil verwerteter Passagen in der mündlichen Verhandlung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 18.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 24.10.1972 - AZ: 7 K 21/72
OVG Koblenz - 02.03.1977 - AZ: 2 A 11/73

Fundstelle

  • HFR 1981, 183

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der Kläger hat zwei Beschwerdeschriften vorgelegt, und zwar je eine durch seinen Prozeßbevollmächtigten zu a) und durch seinen Prozeßbevollmächtigten zu b).

3

1.

In dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten zu b) vom 7. April 1977 beruft der Kläger sich ausschließlich auf Verfahrensmängel. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die Entscheidung des Berufungsgerichts werde allein damit begründet, daß der Kläger in dem von ihm verfaßten Buch "Das Volk in seiner Wirklichkeit" verfassungsfeindliche Ansichten geäußert habe. Der Kläger habe diese Auffassung des beklagten Landes bestritten. Gleichwohl habe über den Inhalt des genannten Buches keine Beweisaufnahme stattgefunden, und das Buch sei auch hinsichtlich derjenigen Zitate, aus denen das Berufungsgericht seine Schlußfolgerungen gezogen habe, weder in der mündlichen Verhandlung noch in den vorbereitenden Schriftsätzen erörtert worden. Dem Kläger sei auch nicht mitgeteilt worden, wie das Berufungsgericht die Ausführungen des Klägers in dem genannten Buch rechtlich zu würdigen gedenke.

4

In diesem Sachverhalt erblickt die Beschwerde zunächst eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO, weil das Berufungsgericht "über eine streitige Tatsache ohne Beweisaufnahme" entschieden habe. Eine Verletzung dieser Vorschrift liegt aber schon deshalb nicht vor, weil in ihr lediglich bestimmt ist, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden und in seiner Entscheidung die für diese Überzeugung maßgeblich gewesenen Gründe anzugeben habe. Der von der Beschwerde gerügte, vorstehend sinngemäß dargestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, inwiefern das Berufungsgericht gegen diese Vorschrift verstoßen haben könnte. Eine Entscheidung ohne eine gebotene Beweisaufnahme könnte allenfalls für eine Verletzung der durch § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Aufklärungspflicht sprechen. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist aber nicht ordnungsgemäß gerügt; sie liegt zudem nach dem vorgetragenen Sachverhalt auch nicht vor, wie die weiteren Darlegungen ergeben.

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Die Beschwerde muß auch erfolglos bleiben, soweit sie in dem angegebenen Sachverhalt eine Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO erblickt, welche Vorschrift bestimmt, daß der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat. Diese Vorschrift wiederholt für die mündliche Verhandlung die Pflicht, die dem Vorsitzenden gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ohnehin für die gesamte Dauer des Verfahrens obliegt; sie soll insbesondere verhindern, daß ein Beteiligter Infolge unzureichender tatsächlicher oder rechtlicher Erörterung durch die Entscheidung überrascht wird (vgl. BVerwGE 36, 264 m.w.N.). Von einem solchen Überraschungsurteil kann aber hier entgegen der Meinung der Beschwerde nicht gesprochen werden. Der Beklagte hatte das vorbezeichnete Buch, das dem Kläger - hiervon konnte das Berufungsgericht ausgehen - als dessen Verfasser im einzelnen bekannt war, durch ihren Schriftsatz vom 22. November 1976 (S. 3) in den Rechtsstreit eingeführt. Er hatte schon in diesem Schriftsatz sinngemäß geltend gemacht, daß der Inhalt dieses Buches geeignet sei, Zweifel an einer die Grundprinzipien der Verfassung bejahenden Grundhaltung des Klägers auszulösen. Diesem Schriftsatz war ferner eine mehrseitige - diese Beurteilung des Buches substantiierende - "Kurzanalyse" des Buchinhalts beigefügt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. Januar 1977 hatte der Beklagte das Buch zu den Gerichtsakten überreicht und seine Stellungnahme zu diesem Buch durch einen umfangreichen, auf eine Vielzahl von Passagen des Buches abstellende Einzelkritik weiter substantiiert. Der Kläger konnte hiernach keinen Zweifel haben, in welchen Punkten nach Auffassung des beklagten Landes seine Ausführungen im Hinblick auf die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, bedenklich erschienen. Tatsächlich hat der Kläger dieses Vorbringen des beklagten Landes auch zum Anlaß genommen, mittels eines noch vor der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatzes vom 11. Februar 1977 zu erwidern. Überdies hat der Kläger sich ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1977 persönlich "zur Sache und zum Vorbringen des beklagten Landes" geäußert. Die von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen waren ausweislich des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Angesichts dieser Umstände hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die ihm durch § 104 Abs. 1 VwGO auferlegte Erörterungspflicht auch dann nicht verletzt, wenn er von einer Besprechung einzelner Passagen des vorgenannten Buches abgesehen haben sollte. Das Berufungsgericht hat zudem weitgehend solche Passagen des Buches zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, die bereits der Beklagte angesprochen hatte, von denen der Kläger also um so weniger darüber im Zweifel sein konnte, daß das Berufungsgericht sie möglicherweise bei seiner Entscheidung verwerten werde.

6

Von einem Überraschungsurteil kann daher keine Rede sein. Was der Kläger in Wahrheit rügt, ist nicht das Unterbleiben einer Erörterung oder gar einer "Beweisaufnahme" über streitige Tatsachen - der Wortlaut des Buches war keineswegs streitig -, sondern eine Erörterung der aus diesem unstreitigen Wortlaut gezogenen Schlußfolgerungen. Ein Gericht ist aber in der Regel nicht verpflichtet, auch diese Schlußfolgerungen, also die Würdigung des Beweisergebnisses mit den Beteiligten zu erörtern, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 -; ferner Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]). Um so weniger kann etwas anderes hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung gelten, soweit es sich nicht um einen noch nicht erörterten Rechtsgrund handelt.

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Daher könnte der Kläger sich entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei durch Unterbleiben einer ins einzelne gehenden Erörterung des Buchinhalts in der mündlichen Verhandlung unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG und des § 108 Abs. 2 VwGO dar rechtliche Gehör versagt worden. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine bereits schriftsätzlich abgegebene Gegendarstellung mündlich zu wiederholen und zu ergänzen. Hierauf kommt es aber nicht einmal an. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs, soweit sie in der Beschwerdeschrift des Prozeßbevollmächtigten zu b) des Klägers enthalten ist, muß schon aus einem anderen Grunde scheitern. Diese Rüge erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegungen darüber, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß jedoch schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17; u.a. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts von 10. Juni 1974 - BVerwG 2 B 71.73 - und vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 -). Die vorbezeichnete Beschwerdeschrift des klägerischen Prozeßbevollmächtigten zu b) enthält aber keinerlei Angaben darüber, was der Kläger bei der nach seiner Meinung verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Erörterung noch vorgetragen hätte.

8

2.

In der Beschwerdeschrift seines Prozeßbevollmächtigten zu a) vom 12. April 1977 macht der Kläger ausschließlich geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Auch das Vorbringen in dieser Beschwerdeschrift rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision.

9

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dabei erfordert es die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, daß innerhalb der Beschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Rechtsfrage konkret bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

10

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift des klägerischen Prozeßbevollmächtigten zu a) nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf eine Kritik an den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen, daß das Berufungsgericht die in dem angefochtenen Urteil herangezogenen Passagen des Buches "Das Volk in seiner Wirklichkeit" unzutreffend interpretiere habe und infolgedessen zu Unrecht auf Grund dieses Buches die Zweifel des beklagten Landes an der Verfassungstreue des Klägers für gerechtfertigt erachtet habe. Mit dieser ausschließlich auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist eine über diesen Fall hinausweisende konkrete Rechtsfrage nicht bezeichnet.

11

Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt sich auch nicht angesichts des Vorbringens, die Rechtssache habe insbesondere deshalb grundsätzliche Bedeutung,

"weil es im freiheitlichen und im demokratischen Rechtsstaat nicht angängig ist, gegenüber einem Bewerber für den öffentlichen Dienst eine unzulässige Zensur hinsichtlich der Wertung und Einordnung geschichtlicher Ereignisse vorzunehmen, solange nicht eine eindeutige feindselige Haltung gegenüber den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung festgestellt werden kann".

12

Auch diesem Vorbringen kann selbst bei wohlwollender Auslegung eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht entnommen werden. Daß eine "unzulässige" Zensur nicht ausgeübt werden darf, versteht sich von selbst, ist also nicht klärungsbedürftig. Daß begründete Zweifel an der Verfassungstreue - entgegen der von der Beschwerde offenbar vertretenen Rechtsmeinung - gerade nicht erst dann angenommen werden dürfen, wenn eine "eindeutige feindselige" Haltung gegenüber den Grundprinzipien der Verfassungsordnung festzustellen ist, ergibt sich - in Konkretisierung zwingenden Verfassungsrechts - ohne weiteres aus einem für die Länder verbindlichen Bundesgesetz und den entsprechenden Regelungen der Länder, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt i.d.F. vom 3. Januar 1977 [BGBl. I S. 22]; § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 14. Juli 1970 [GVBl. S. 241]). Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 und 365) bestätigt worden; zugleich ist der Begriff des "Gewährbietens" erläutert worden, ohne daß der vorliegende Rechtsstreit insoweit eine weitere Klärung geboten erscheinen ließe.

13

3.

Ob die von den beiden Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingereichten Beschwerdeschriften als Einheit angesehen werden können und ob deshalb die Kritik des Prozeßbevollmächtigten zu a) an der berufungsgerichtlichen Interpretation des Buches "Das Volk in der Wirklichkeit" zugleich als das - im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten zu b) fehlende - unerläßliche Vorbringen zur Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gewertet werden könnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, obwohl die Beschwerdeschriften der beiden Prozeßbevollmächtigten keinerlei gegenseitige Verweisung enthalten, muß die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Darlegungen jedenfalls als unbegründet erfolglos bleiben.

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Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach ständiger Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer auf Einstellung in den Öffentlichen Dienst gerichteten Klage, soweit es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe handelt, der - geschätzte - hälftige Wert des jährlichen Endgrundgehalts zugrunde zu legen.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer