Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1979, Az.: BVerwG 2 WD 39/79
Diebstahl von Fleisch aus Bundeswehrbeständen; Diebstahl von Lebensmitteln zum Nachteil des Dienstherrn; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Diebstahl von Gegenständen aus dem Bereich von Küche und Verpflegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 39/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 14.11.1978 - AZ: 3 VL 11/78
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. August 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, ferner
Oberstleutnant Hutz, Oberfeldwebel Himming als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. November 1978 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat durchlief nach Besuch der Volksschule eine dreijährige Lehre als Einzelhandelskaufmann, die er 1967 mit dem Erwerb des Kaufmannsgehilfenbriefes erfolgreich abschloß. Danach war er bei verschiedenen Firmen als Verkäufer tätig.
Zum 1. Juli 1968 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen und nach Ablauf seiner Dienstzeit am 31. Dezember 1969 als Hauptgefreiter entlassen. Anschließend war er wieder als Verkäufer und Substitut bei mehreren Firmen tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 16. Juli 1973 erneut zur Bundeswehr einberufen und am selben Tage mit der Urkunde vom 13. Juli 1973 als Hauptgefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf zwölf Jahre bis zum 15. Januar 1984 festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 10. Oktober 1977 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach seiner Wiedereinstellung wurde er als Feldkochunteroffizier, Kompanietruppführer und ABC-Abwehrfeldwebel und seit 1976 als Verpflegungsfeldwebel bei der .../Panzergrenadierbataillon ... eingesetzt und mit "ziemlich gut" beurteilt. Von der Verwendung als Verpflegungsfeldwebel wurde er wegen des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorfalls abgelöst. Seither wird er als Transportzugführer bei derselben Einheit verwendet; er wurde zuletzt mit "voll befriedigend" beurteilt 1969 und 1974 erhielt er förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Er darf das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze tragen.
Zentralregister und Disziplinarbuch weisen, von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, keine Eintragungen über Strafen und Maßregelungen des Soldaten aus.
Die Dienstbezüge des Soldaten betrugen zuletzt in der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage monatlich 2.208,63 DM brutto, 1.986,29 DM netto, zuzüglich 130 DM Kindergeld und 15,60 DM Sparzulage.
Er ist seit dem 25. September 1970 verheiratet; aus der Ehe sind zwei Kinder von sechseinhalb und vier Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nach seinen Angaben nicht mehr berufstätig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse scheinen geordnet zu sein.
II
Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Februar 1978 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht Gifhorn verurteilte ihn am 11. Mai 1978 - 7 Cs 94/78 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM. Das Urteil ist seit dem 19. Mai 1978 rechtskräftig.
In dem wegen desselben Vorwurfs rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 14. November 1978 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 28. Juli 1978 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Sie legte ihrer Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde:
"1.1
In der Kaserne in W. liegen die Panzergrenadierbataillone 11 und 21; Wirtschaftstruppenteil ist das Bataillon 21, das damit für beide Bataillone die mit der Verpflegung zusammenhängenden Aufgaben wahrnimmt. Das Panzergrenadierbataillon 11 stellt sein Küchenpersonal lediglich in die Küche ab. Die Dienstaufsicht über dieses Personal führt der Verpflegungsgruppenführer des Bataillons, der damit auch am Schichtdienst teilnimmt. Er ist berechtigt, jederzeit Küche und Kühlraum zu betreten und als letzter die Küche zu verlassen. Lediglich bei Übungen muß das Bataillon 11 die vollen Verpflegungsaufgaben selbst wahrnehmen.1.2.
Die Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung unter den Küchenmannschaften, auf die der Soldat besonderen Wert legte, gestaltete sich schwierig, weil sich einzelne seinem Einfluß entziehen wollten und sich mit dem Küchenpersonal des anderen Bataillons solidarisierten, wo es weniger militärisch zuging. So bestand zeitweilig eine ziemlich gespannte Atmosphäre zwischen dem Soldaten und den Mannschaftsdienstgraden, wobei es auch zu Aufsässigkeiten kam.1.3.
Vom 15./16.1.1978 sollte das Bataillon zu einem Truppenübungsplatzaufenthalt ausrücken. Der Soldat hatte dazu Frischfleischverpflegung bereitzustellen und mitzuführen. Das Fleisch verarbeitete er noch im Standort. Unter anderem ließ er am 12.1. (Donnerstag) Schweinekotelettstränge in Portionen schneiden, üblicherweise werden die an den Strängen befindlichen Filets vorher herausgeschnitten, um bei unerwartetem Mehrbedarf einen Vorrat an Fleischportionen zu haben.Als der Soldat an diesem Tage nach der Sportausbildung gegen 15.30 Uhr in die Küche kam, stellte er fest, daß die Filetstücke nicht herausgetrennt worden waren. Er gab hierfür erneut Anweisung und ließ das Filet gleichzeitig in Portionen schneiden. Es ergaben sich 10 Portionen, die der Koch auf ein Blech legte und in den Kühlraum stellte.
Etwa ab 16.30 Uhr feierte der Soldat in seinem Küchenbüro zusammen mit dem Stabsunteroffizier P., der sein Vertreter und mit ihm befreundet war, und mit dem Unteroffizier M. die Beförderung des Unteroffiziers M.. Der Soldat trank dabei etwa 4-6 Flaschen Bier.
Während dieser Zeit ließ der Soldat die Filetstücke in sein Büro bringen; sie wurden dazu in der Küche in einen gelben Plastikeimer umgefüllt. Der Soldat hatte die Absicht, das Fleisch in der Therme für den Übungsplatzaufenthalt einzugefrieren. Die Therme liegt in unmittelbarer Nähe des Büros, etwa 5 m davon entfernt. Stabsunteroffizier P. sollte das Fleisch beim Weggehen in die Therme legen. Nachdem der Unteroffizier M. gegen 17.00 Uhr gegangen war, kam dem Soldaten urplötzlich die Idee, das Fleisch mit dem, Unteroffizier" (richtig: Stabsunteroffizier) "P. zu teilen, was durch einen schnellen Griff in den Eimer geschehen konnte. Jeder von ihnen erhielt 5 Stücke im Gewicht von rd. 2 1/2 Pfund im Werte von rd. 20,- DM. Der Soldat füllte seinen Anteil in einen Plastikbeutel, der zufällig auf seinem Tisch lag. Etwa 10 Minuten später verließ er die Küche. Dabei trug er den Beutel in der Hand und hatte darüber seinen Parka gedeckt. Der Beutel war jedoch mehr oder weniger immer noch zu sehen. Wegen des Alkoholgenusses ließ er sich von einem Kameraden nach Hause bringen.
Alsbald nach dem Weggang stellten die Küchensoldaten, die das Hantieren mit dem Fleisch argwöhnisch und miß trauisch beobachtet hatten, das Verschwinden des Fleisches fest. Einer von ihnen rief - zunächst anonym, später unter Angabe seines Namens - mehrfach die Polizei an, um sie auf die Fährte des Soldaten zu setzen. Nach einer Hausdurchsuchung, bei welcher der Plastikbeutel gefunden wurde, gab der Soldat den Diebstahl zu; das Fleisch selbst hatte er vernichtet."
Die Kammer wertete das festgestellte Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie neben einem Hinweis auf die verschärfte Vorgesetztenhaftung des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte habe ein Soldat, der sich an Vermögenswerten seines Dienstherrn vergreife, die ihm auf Grund seiner Funktion zugänglich seien, regelmäßig die Höchstmaßnahme verwirkt. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn bestehle, sei nicht mehr vertrauenswürdig. Gerade bei Verbrauchsgütern, wie bei Lebensmitteln, sei eine genaue Kontrolle nicht möglich. Den Soldaten, die dienstlich mit solchen Gütern umgehen müßten, werde deshalb ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Verletzung dieses Vertrauens löse sowohl für das Verhältnis zum Dienstherrn als auch für die militärische Gemeinschaft schwerste Folgen aus. Militärische Vorgesetzte müßten sich im Interesse des Funktionierens des militärischen Betriebes auf die Ehrlichkeit ihrer Soldaten verlassen können. Eine Beaufsichtigung eines jeden Einzelnen sei unmöglich. Das Eigentum des Dienstherrn sei unantastbar.
Von der Höchstmaßnahme könne nur bei außerordentlichen Milderungsgründen abgesehen werden. Die Kammer habe solche hier gesehen. Es habe sich hier nicht um einen typischen Fall des Diebstahls gehandelt. Dazu gehöre Überlegung and Bedacht. Dieser Diebstahl sei aber nicht geplant und nicht von langer Hard vorbereitet worden, sondern beruhe auf einem spontanen Einfall. Der Soldat habe kein hohes Maß an krimineller Intensität aufgewandt. Es habe ihm ein Mindestmaß an Umsicht und Vorsicht gefehlt. Die Tat sei leicht entdeckbar gewesen und auch sofort entdeckt worden. Wenn der Soldat das Fleisch hätte heimlich an sich nehmen wollen, hätte er es bei den ihm offenstehenden Möglichkeiten nicht vor aller Augen mitgenommen, sondern zu einer anderen Zeit und auf andere Weise aus der Küche gebracht, zumal er gewußt habe, daß er von argwöhnischen Untergebenen umgeben gewesen sei, die nicht gut auf ihn zu sprechen gewesen seien. Er sei sich offenbar der Schwere seines Tuns nicht bewußt gewesen. Die Tat sei völlig unüberlegt gewesen und einer jähen Verführung entsprungen. Dabei könne die Enthemmung durch Alkohol eine Rolle gespielt haben. Auch der Wert des Fleisches sei gering. Zwar spiele der Wert des gestohlenen Gutes grundsätzlich keine Rolle, entscheidend sei der Vertrauensverlust, der durch den Diebstahl bewirkt werde. Es sei aber nicht zu übersehen, daß die Geringfügigkeit den disziplinaren Unrechtsgehalt doch erheblich mindere.
Weitere Milderungsgründe seien in der Person des Soldaten festzustellen. Er sei seit Jahren im Verpflegungswesen verwendet worden, ohne daß es jemals zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Auch bei Abwicklung von Offiziersveranstaltungen habe sich nie ein Anhaltspunkt für eine Unredlichkeit ergeben. Der Soldat sei bisher der Garant dafür gewesen, daß aus der Küche - im Gegensatz zu früheren Jahren - nichts mehr gestohlen worden sei. Das Fehlverhalten stehe damit im völligen Gegensatz zu den günstigen Beurteilungen. Die Kammer halte die Verfehlung deshalb für ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen eines sonst tadelfreien Soldaten, das sich nicht wiederholen werde. Sie habe deshalb auch dem Soldaten geglaubt, daß er in einer Augenblickseingebung gehandelt habe, die er sich heute nicht mehr erklären könne.
Das günstige, auch dem Eindruck in der Hauptverhandlung entsprechende Persönlichkeitsbild des Soldaten werde durch seine Vorgesetzten bestätigt. Der Soldat sei nach der Tat nicht einmal vorübergehend aus dem Bataillon entfernt worden, er habe vielmehr mit Wissen der Einleitungsbehörde eine neue und eher noch wichtigere Aufgabe erhalten. Zwar könne die Entscheidung des Wehrdienstgerichts nicht durch Personalmaßnahmen vorweggenommen weisen. Diese seien aber Anhaltspunkte dafür, wie die Vorgesetzten die Persönlichkeit einschätzten. Im vorliegenden Falle habe sich offenbar durch das Fehlverhalten die Einschätzung der Persönlichkeit nicht entscheidend verändert.
Es bedürfe unter Berücksichtigung aller dieser Umstände daher nicht der Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Schwere des Dienstvergehens mache jedoch eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich. Der Soldat könne nicht mehr in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere und damit in der Funktionsebene eines Zugführers belassen werden. Er habe gegen eine seiner Kernpflichten als Verpflegungsgruppenführer verstoßen und den Diebstahl unter den Augen seiner Untergebenen begangen. Er habe als Teileinheitsführer selbst Küchenpersonal auszubilden gehabt und sich somit in Widerspruch zu seinen eigenen, an andere gestellten Forderungen gesetzt. Die Auswirkungen seien erheblich. Unmittelbar vor dem Ausrücken zum Truppenübungsplatz habe die Truppe die beiden maßgebenden Funktionsunteroffiziere auf dem Gebiet der Verpflegung ersetzen müssen. Dies habe nicht nur die Einsatzbereitschaft gefährdet. Mit dem Bereich von Küche und Verpflegung seien in der Truppe stets auch Vorstellungen und Gefühle der gerechten Verteilung sowie der Fürsorge verbunden. Damit seien besondere Interessen aller Soldaten des Bataillons berührt worden. Der Fall sei innerhalb des Bataillons zum Skandal geworden und habe erhebliches Aufsehen erregt. Weil Verpflegungsdiebstähle in der Truppe eine erhebliche Störung der militärischen Ordnung darstellten, verbiete es sich auch aus Abschreckungsgründen, Milde walten zu lassen. Auch der an sich geringe Wert des Fleisches habe deshalb außer Betracht bleiben müssen. Die vor und nach der Tat unverändert weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Soldaten und die ihm dafür zuteil gewordenen förmlichen Anerkennungen sowie die vom Soldaten gezeigte Reue hätten es jedoch erlaubt, ihm noch den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers zu belassen.
Gegen dieses ihm am 16. Januar 1979 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 7. Februar 1979 Berufung eingelegt, diese ausdrücklich auf das "Strafmaß" beschränkt und die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten. Mit einem weiteren, am 6. März 1979 bei der Kammer eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger beantragt, dem Soldaten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Berufung wie folgt begründet:
Die Kammer habe nach Ansicht des Soldaten eine zu schwere Strafe verhängt. Sie habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die nur mit einem ganz geringen Nachteil für den Dienstherrn verbunden gewesen sei. Das gestohlene Fleisch habe nur einen Wert von etwa 10 DM gehabt. Die Degradierung des Soldaten habe aber finanzielle Auswirkungen in Höhe von insgesamt ungefähr 40.000 DM für den Soldaten. Er müsse durch eine Herabsetzung des Dienstgrades nicht nur Einbußen bei seinem Gehalt hinnehmen, auch die Übergangsgebührnisse und seine Abfindung würden sich ganz erheblich vermindern. Die Zurückstufung im Dienstgrad könne er bis zu seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis nicht mehr aufholen. Dazu komme noch eine erhebliche psychische Belastung, weil nämlich durch die Degradierung des Soldaten nicht nur für seine unmittelbaren Vorgesetzten, sondern darüber hinaus für jeden Soldaten seine Verfehlung sichtbar werde. Dies erscheine insbesondere unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der Folgen für den Dienstherrn eine unangemessen harte disziplinare Ahndung. Das Eigentumsdelikt eines Soldaten gegenüber dem Dienstherrn sei sicherlich ein nicht zu verharmlosender Vertrauensbruch. Hier liege aber ein weniger schwerer Fall vor, sowohl was den Wert als auch was die Folgen für den Dienstherrn anbetreffe. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, daß der Soldat in seiner Einheit zwar an einem anderen Platz verwendet werde, das Maß der Verantwortung in dieser Verwendung aber eher höher als in der früheren sei.
Der Senat hat durch Beschluß vom 29. März 1979 dem Soldaten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäß begründeten Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Der Mangel der verspäteten Berufungsbegründung ist durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 und 2 StPO).
2.
Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und ihre rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 327, § 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als im wesentlichen unbegründet.
Das Dienstvergehen wiegt so schwer, daß die Kammer zutreffend bei ihren Zumessungserwägungen von der Höchstmaßnahme ausgegangen ist. Ein Soldat, der sich am Eigentum des Dienstherrn vergreift, das ihm in seiner dienstlichen Funktion anvertraut worden ist, versagt in dem Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört damit regelmäßig die Grundlage des für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßlichen Vertrauens des Dienstherrn. Es ist mißverständlich, wenn die Kammer darauf abgestellt hat, ob die den Gegenstand des Zugriffs bildenden Vermögenswerte des Dienstherrn dem Soldaten "auf Grund seiner dienstlichen Funktion zugänglich sind". Noch nicht die bloße dienstliche Zugriffsmöglichkeit, sondern der Umstand, daß es sich um dienstlich anvertrautes Gut handelt, verleiht dem Dienstvergehen ein solches Gewicht, daß im Regelfall die Entfernung aus dem Dienstverhältnis unausweichlich erscheinen muß.
So lag der Fall hier. Der Soldat war als Verpflegungsgruppenführer des Bataillons für die korrekte Verwendung der als Verpflegung für die bevorstehende Übung angelieferten Lebensmittel verantwortlich, sie waren ihm anvertraut. Der Vertrauensverlust, der mit dem Zugriff auf solche anvertrauten Güter bewirkt wird, ist von deren Wert unabhängig. Ein, wie hier, nur geringfügiger Wert konnte indessen, wie die Kammer ebenfalls nicht verkannt hat, sowohl das Maß der Schuld als auch den Schaden des Dienstherrn und damit die Folgen des Dienstvergehens als geringer erscheinen lassen.
Der Kammer war weiter zuzustimmen, daß in solchen Fällen von der Höchstmaßnahme nur abgesehen werden kann, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen. Sie hat solche zutreffend sowohl in der Tat selbst als auch in der Persönlichkeit des Soldaten gesehen. Es handelte sich um einen spontanen, möglicherweise durch alkoholbedingte Enthemmung geförderten Entschluß, nicht um einen geplanten und überlegten Diebstahl. Allerdings hatte der Soldat, nachdem er das Fleisch teils an sich genommen, teils an den damaligen Stabsunteroffizier P. weitergegeben hatte, noch vor dem Verbringen aus dem Kasernenbereich reichlich Zeit und Gelegenheit, sich darüber klarzuwerden, auf was er sich einließ, und das Fleisch zurückzubringen. Dies hätte sogar unbemerkt geschehen können, zumindest solange der Soldat sein Dienstzimmer noch nicht verlassen hatte.
Zugunsten des Soldaten waren auch seine überdurchschnittlichen, durch förmliche Anerkennungen gewürdigten dienstlichen Leistungen, die er nach Aufdecken seines Fehlverhaltens in einer neuen, für ihn zunächst fremden Verwendung nach Aussage seines früheren Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann Bernhardt, sogar noch gesteigert hat, und seine sonst tadelfreie Führung zu berücksichtigen.
Diese Milderungsgründe reichten indessen nicht aus, um nicht nur von der Höchstmaßnahme, sondern darüber hinaus auch noch von der von der Kammer verhängten Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers absehen zu können, zumal auch erhebliche Erschwerungsgründe festzustellen waren. Das Dienstvergehen hatte nachteilige dienstliche Auswirkungen. Sowohl der Soldat als auch sein Stellvertreter mußten unmittelbar vor einer Bataillonsübung, bei der sie in ihren Funktionen dringend benötigt worden wären, abgelöst werden. Ersatz konnte nur aus einer fremden Einheit beschafft werden. Der Dienstherr wurde damit durch das Dienstvergehen zu sonst nicht vorgesehenen Umbesetzungen genötigt. Vor allem aber mußte sich zu Lasten des Soldaten auswirken, daß er einen dienstgradjüngeren, ihm unterstellten Soldaten zu einem Dienstvergehen veranlaßte, das diesen seine Stellung als Soldat auf Zeit, seinen Dienstgrad und seine Dienstzeitversorgung gekostet hat. Ob diese Folgen von dem damaligen Stabsunteroffizier P. durch Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten hätten abgewendet werden können, hatte der Senat nicht zu prüfen. Auf jeden Fall konnte für den Soldaten nicht zweifelhaft sein, daß im Falle einer Entdeckung nicht nur er selbst, sondern auch der damalige Stabsunteroffizier P. nicht nur mit strafgerichtlicher Verurteilung, sondern mit erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hatte. Das Dienstvergehen ist auch in dem Bataillon allgemein bekannt geworden; der Soldat war von Mannschaftsdienstgraden beobachtet worden. Er hat damit entgegen seiner Verpflichtung zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung (§ 10 Abs. 1 SG) ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens wie auch dessen Folgen erlaubten es nicht, dem Soldaten die herausgehobene Stellung eines Portepee-Unteroffiziers zu belassen. Die aus der Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier dem Soldaten erwachsenden Nachteile, auf die er in seiner Berufungsbegründung und in der Berufungshauptverhandlung hingewiesen hat, konnten bei der Maßnahmebemessung nicht berücksichtigt werden. Die Wehrdisziplinarordnung läßt in § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 die Berücksichtigung der Folgen der Maßregelung bei deren Bemessung nicht zu. Im übrigen ist gerade die offenbar vom Soldaten als besonders schwerwiegend empfundene Folge seiner Ablösung, nämlich die ihm damit entgehende Möglichkeit, sich auf einen Zivilberuf als Koch vorzubereiten, unabhängig davon, welche Maßnahme in diesem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen ihn verhängt wird. Sie wurde bereits unmittelbar durch das Dienstvergehen selbst ausgelöst. Auch möglicherweise dem Soldaten durch Nichtzulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und als Berufssoldat bereits entstandene Laufbahnnachteile konnten bei der Maßnahmebemessung nicht berücksichtigt werden. Es liegt auf der Hand, daß ein Soldat, der ein schweres Dienstvergehen begangen hat, zumindest zeitweilig keine weitere Förderung durch den Dienstherrn erfährt. Auch derartige, zwangsläufig mit einem schweren Dienstvergehen verbundene Nachteile haben außerhalb der Zumessungserwägungen zu bleiben.
Aus besonderen Gründen hat der Senat die Frist des § 57 Abs. 3 Satz 1 WDO gemäß Satz 3 a.a.O. auf zwei Jahre herabgesetzt. Der Soldat hat sich nach seiner Ablösung in der für ihn fremden Verwendung als Transportzugführer nicht nur schnell eingearbeitet, sondern dort eine so erhebliche Nachbewährung erbracht, daß er von seinem früheren Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung erster Instanz mit "ziemlich gut" und als "besonders förderungswürdig" bewertet worden ist. Der Senat hielt es deshalb für angezeigt, dem Soldaten die Möglichkeit einzuräumen, durch weitere Bewährung bei einwandfreier Führung und überdurchschnittlichen Leistungen vor der Beendigung seines aktiven Dienstes wenigstens wieder in den Dienstgrad eines Feldwebels aufzusteigen.
4.
Da die Berufung mit ihrem eigentlichen Ziel der Milderung der von der Kammer verhängten Maßnahme erfolglos geblieben ist, waren dem Soldaten gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die erreichte Abkürzung der Frist zur Wiederbeförderung stellt keinen so gewichtigen Erfolg der Berufung dar, daß deshalb eine Kostenteilung veranlaßt sein könnte. Der Senat hat auch keinen Anlaß gesehen, den Soldaten aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt
Hutz
Himming