Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1979, Az.: BVerwG 7 B 174.78
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anspruch auf Gewährung einer Theatersubvention unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 GG; Verfahrensfehler durch Zurückgreifen auf einen vor der mündlichen Verhandlung erarbeiteten Text zum Zwecke der mündlichen Urteilsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 174.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 16.03.1977 - AZ: I A 133.76
- OVG Berlin - 08.06.1978 - AZ: III B 50.77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1980, 56
- DVBl 1981, 151 (Kurzinformation)
- DokBer A 1979, 352
- DÖV 1979, 912 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1980, 371
- NJW 1980, 718 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 735 - 736
- VwRspr 1980, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch auf Gewährung einer Theatersubvention unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 GG.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Subventionen in mindestens der Höhe, wie sie ein anderes Berliner Privattheater erhält. Das beklagte Land lehnte dieses Begehren ab. Klage und Berufung hiergegen waren erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde meint, angesichts der vom Beklagten vorgenommenen Subventionierung von Berliner Privattheatern bestehe für die Klägerin eine "existenzgefährdende Wettbewerbsverzerrung". Unter diesen Umständen folge - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - aus Art. 5 Abs. 3 GG, daß das an sich bestehende "freie Ermessen des Subventionsgebers", eine beantragte Subvention zu gewähren oder abzulehnen, nicht mehr gegeben sei. Dies könne in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Die Beschwerde übersieht mit diesem Vortrag, daß sich die von ihr für bedeutsam erachtete Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Gewährung einer Theatersubvention, auf die nach der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung kein Anspruch besteht, kann nämlich nur verlangt werden, wenn ihre Verweigerung sich als eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellen würde (vgl. die Beschlüsse des beschließenden Senats vom 26. September 1966 - BVerwG 7 B 147.64 - und - BVerwG 7 B 176.64 -); daran ändert auch die Berufung der Beschwerde auf Art. 5 Abs. 3 GG nichts. Dieses Grundrecht gewährt keinen Anspruch auf staatliche Leistungen und gebietet insbesondere nicht, eine solche "Forderung allen künstlerischen Äußerungen und allen der Vermittlung künstlerischer Inhalte dienenden Medien gleichmäßig zuteil werden (zu) lassen" (vgl. BVerfGE 36, 321 [332]). Dies will auch die Beschwerde als Grundsatz offenbar nicht in Frage stellen; aus diesem Grundsatz folgt aber, daß bei einer staatlichen Förderungspraxis, die zu der von der Beschwerde hervorgehobenen Wettbewerbsverzerrung führt, Art. 5 Abs. 3 GG allenfalls einen Anspruch auf Unterlassung einer solchen (extensiven) Förderung vermittelt, nicht aber einen Anspruch auf schematische Gleichbehandlung, wie sie die Klägerin mit ihrem Begehren letztlich erstrebt; dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß alle - bedürftigen - Theater des beklagten Landes mit einer existenzsichernden "Grundsubvention" zu versehen wären. Ob ein aus Art. 5 Abs. 3 GG herzuleitender Unterlassungsanspruch besteht, wo gegebenenfalls seine Grenzen zu ziehen wären und in welcher Weise dabei ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 3 GG herzuleitender Auftrag des Staates zur Kunstförderung Berücksichtigung finden müßte, mag Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen; sie stellen sich im vorliegenden Verfahren aber schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Einbeziehung in eine Subventionspraxis, nicht aber die Unterlassung dieser Praxis erstrebt.
2.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde trägt insoweit vor, daß das Berufungsgericht bei Beginn der mündlichen Verhandlung "sein Urteil bereits in der Tasche gehabt", die mündliche Verhandlung also nur noch "pro forma" stattgefunden habe. Die Beschwerde folgert dies aus dem Umstand, daß der Vorsitzende bei Urteilsverkündung dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einen dreiseitigen maschinengeschriebenen Text mit der Zusammenfassung der Urteilsgründe ausgehändigt habe; dieser Text müsse schon vor der mündlichen Verhandlung fertiggestellt gewesen sein, da die zweistündige - auch für das Mittagessen in Anspruch genommene - Beratungspause hierzu nicht ausgereicht habe. Die Beschwerde will damit offenbar eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügen. Dieses verfahrensrechtliche Grundrecht begründet die Pflicht des Gerichts, "Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen" (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt BVerfGE 42, 364 [367 f.]). Die Beschwerde hat indes nicht schlüssig dargelegt, daß das Berufungsgericht gegen diese Pflicht verstoßen hat. Abgesehen davon, daß sich die Schlußfolgerung der Beschwerde, der fragliche Text sei vor der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1978 erstellt worden, keineswegs als notwendige Konsequenz aus den von der Beschwerde mitgeteilten Umständen ergibt, ist das Zurückgreifen auf einen vor der mündlichen Verhandlung erarbeiteten Text zum Zwecke der mündlichen Urteilsbegründung für sich allein kein Anlaß, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen. Insbesondere läßt sich daraus nicht folgern, daß das Gericht seine Meinung nicht erst unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung gebildet, sondern sich schon vorher festgelegt hat (vgl. im übrigen Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 CB 8.79 - in Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 26 S. 15 [16]). Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn sich aus einem solchen Vorgehen des Gerichts ergibt, daß es das Vorbringen eines Prozeßbeteiligten in der mündlichen Verhandlung entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 9, 213 [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvR 53/56] [215]). Die Beschwerde hat nicht näher dargelegt, daß hier ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Sie trägt vielmehr selbst vor, daß die mündliche Verhandlung "gut zwei Stunden" gedauert habe. Während dieser Zeit ist die Streitsache ausweislich des Verhandlungsprotokolls mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert worden. An diese im Hinblick auf ihre Dauer ersichtlich sehr eingehende mündliche Verhandlung hat sich sodann - wiederum nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde - eine nur um das Mittagessen verkürzte "knapp zweistündige Beratungspause" angeschlossen. Angesichts dieses auf sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Prozeßstoff und dem Vorbringen der Prozeßparteien hindeutenden Vorgehens des Berufungsgerichts hätte die Beschwerde mindestens darlegen müssen, welches Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist, inwiefern sich dies aus dem Inhalt des zur mündlichen Urteilsbegründung verwendeten Textes ergibt und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (vgl. hierzu BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] [26]). In dieser Hinsicht hat jedoch die Beschwerde nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Dr. Franßen