Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1979, Az.: BVerwG 6 B 2.79
Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts über die Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen ; Genügen eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit bezüglich der behaupteten Gewissensentscheidung; Zulässigkeit der Erörterung gedachter Konfliktsituationen mit dem Wehrpflichtigen ; Hinreichen der sittlichen Bindung des Wehrpflichtigen an das Gebot absoluter Achtung menschlichen Lebens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 2.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 05.10.1978 - AZ: V 258/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde (vgl. Nr. 1 der Beschwerdeschrift) hat sich das Klageverfahren nicht aufgrund des nach Art. 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) ergangenen Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. September 1977 erledigt. Das Verfahren ist vielmehr nach der Nichtigerklärung dieses Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 48, 127) vom Verwaltungsgericht fortzuführen (vgl. das Urteil des beschließenden Senats vom 9. März 1979 - BVerwG 6 C 88.78 - [NJW 1979, 1469 = DÖV 1979, 449]). Das angefochtene Urteil steht damit im Einklang.
Mit dem Vorbringen in Nr. 2 der Beschwerdeschrift will die Beschwerde anscheinend geltend machen, daß das angefochtene Urteil von den Rechtsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts über die Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen abweicht (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sich aus der Urteilsbegründung (vgl. S. 8 des Urteilsabdrucks) ergibt, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Prüfungsgremien und die Gerichte im Hinblick auf die Schwierigkeiten, im seelischen Bereich liegende Vorgänge festzustellen, das Vorbringen des Wehrpflichtigen wohlwollend zu prüfen und sich mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bezüglich der behaupteten Gewissensentscheidung zu begnügen haben. Diese Auffassung stimmt mit der in der Beschwerdeschrift angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. u.a.Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 - mit Nachweisen). Das Beschwerde vorbringen richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 47.79 - mit Nachweisen).
Die Beschwerde macht ferner in Nr. 3 bis 5 der Beschwerdeschrift zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).
Zur Begründung bringt die Beschwerde im wesentlichen dem Sinne nach vor, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Verwaltungsgericht trotz in objektiver Hinsicht ausreichender Darlegungen des Klägers und trotz seiner subjektiven Glaubwürdigkeit das Vorhandensein einer Gewissensentscheidung dann ablehnen dürfe, wenn "eine Auseinandersetzung mit gedachten Konfliktsituationen" nicht festgestellt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten: Die Erörterung gedachter Konfliktsituationen mit dem Kriegsdienstverweigerer kann - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat - durchaus geeignet sein, dem Verwaltungsgericht ein Bild von dem Wehrpflichtigen und seiner Fähigkeit zu verschaffen, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen, sowie den erforderlichen Aufschluß darüber zu geben, ob eine seelische Belastung durch den Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe für ihn in Erwägung zu ziehen ist (vgl. u.a.Beschluß vom 19. Juni 1979 - BVerwG 6 C 39.77 - mit Nachweisen). Das Ausmaß dieser regelmäßig vorauszusetzenden Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung hängt von seinen individuellen Fähigkeiten ab (vgl. BVerwGE 55, 217 [220]). Unter Zugrundelegung, dieser Rechtsauffassung (vgl. S. 10/11 des Urteilsabdrucks) hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht den Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG verkannt. Es hat vielmehr - wenn auch mit zum Teil anderen Formulierungen - inÜbereinstimmung mit der rechtlichen Konzeption des beschließenden Senats zum Ausdruck bringen wollen, daß für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung maßgebend ist, ob die sittliche Bindung des Wehrpflichtigen an das Gebot absoluter Achtung menschlichen Lebens so stark erscheint, daß ein Zuwiderhandeln durch Töten von Menschen im Kriege zu einer schweren seelischen Belastung des Wehrpflichtigen führen würde (vgl. u.a.Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 - mit Nachweisen). Im übrigen handelt es sich bei dem Vorbringen der Beschwerde zu diesem Fragenkomplex um einzelfallbezogene Angriffe gegen die Überzeugungskraft des angefochtenen Urteils, die zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht geeignet sind (vgl. u.a. Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 - mit Nachweisen).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer