Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1979, Az.: BVerwG 7 CB 68.79
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 CB 68.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 24.11.1976 - AZ: III A 211/75
- OVG Niedersachsen - 09.05.1979 - AZ: X A 37/77
- nachfolgend
- BVerwG - 04.12.1980 - AZ: BVerwG 7 C 68.79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1979, 351
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 25. Juli 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der die Wiederholung seiner ersten juristischen Staatsprüfung im Mai 1975 nicht bestand, begehrt die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihn zur Wiederholung der gesamten ersten juristischen Staatsprüfung zuzulassen. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht überwiegend. Erfolgt Die genannten Entscheidungen wurden aufgehoben, und der Beklagte wurde verpflichtet, den Kläger zur Wiederholung der mündlichen Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen; die Klage im übrigen wurde abgewiesen und der Beklagte mit 5/6 der Verfahrenskosten belastet.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
Die Beschwerde kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sie nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO Rechnung trägt, wonach in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [91]) oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß.
Überdies liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision nicht vor.
Der als allein geltend gemacht in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit will die Beschwerde offenbar als grundsätzlich geltend machen, das Berufungsurteil verstoße gegen die Bestimmungen der §§ 43 und 44 VwVfG (und nicht §§ 43 und 44 VwGO, die die Beschwerde außerdem anführt) und gegen die in Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze über die Teilbarkeit und Unteilbarkeit von Verwaltungsakten. Die Beschwerde meint, die Prüfung sei als ein einheitliches Ganzes unteilbar mit der Felge, daß die ganze Prüfung als unwirksam aufgehoben werden müsse, wenn ein Teil oder ein Abschnitt unwirksam sei; das Berufungsurteil hätte daher die ganze Prüfung - nicht nur die mündliche Prüfung - für unwirksam erklären und ihn, den Kläger, zur Wiederholung der gesamten Prüfung zulassen müssen. Dies alles trifft nicht zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß die Bewertung von einzelnen selbständigen Teilen einer Prüfung als von den übrigen Teilen der Prüfung teilbar angegriffen werden kann, daß Einzelbewertungen mit der Folge der Neubewertung der zugrundeliegenden Einzelleistungen und der darauf beruhenden Gesamtleistung aufgehoben werden können und daß dementsprechend auch - wie hier - lediglich die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung als rechtswidrig aufgehoben und zur Wiederholung nur dieses Prüfungsteils zugelassen werden kann. Daß und weshalb der aus vielen Einzelteilen bestehende Gesamtakt der Prüfung nur insgesamt aufgehoben werden kann, legt die Beschwerde nicht dar; dies ist auch nicht erkennbar. Die Auffassung des Klägers würde zu der bisher von noch niemandem vertretenen und gegen das Übermaßverbot verstoßenden Folge führen, daß ein Prüfling, der lediglich die Bewertung einer einzelnen Leistung - etwa der Hausarbeit oder einer Klausur - mit Erfolg rügt und insoweit die Rechtswidrigkeit bestätigt erhält, das gesamte Prüfungsergebnis - und damit auch jene Teile, die zu seinen Gunsten ausgegangen sind - in Frage stellen muß. Andererseits erhielte derjenige Prüfling, der auch in fehlerfreien Prüfungsteilen ein ungünstiges Ergebnis erzielt hatte, eine zusätzliche Prüfungschance, die ihm nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zukommen darf.
Was der Kläger im übrigen gegen die Durchführung der Prüfung geltend macht, läßt nicht erkennen, welche grundsätzlich bedeutsamen Fragen in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Es geht ersichtlich nur um Fragen des hier zu entscheidenden Einzelfalls, die der Sache keine grundsätzliche, d.h. gerade über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben können. In der Beschwerde ist nicht dargetan, weshalb die unfaire Durchführung der mündlichen Prüfung, die zur Aufhebung der Bewertung dieses Prüfungsteils geführt hat, bereits den schriftlichen Prüfungsteil, der nach dem Prinzip der Anonymität durchgeführt worden ist, beeinflußt haben soll; dies ist auch nicht erkennbar.
Über den weiter gerügten Mangel der fehlenden Begründung des Berufungsurteils wird, im. Zusammenhang mit der Revision des Klägers zu entscheiden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling