Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1980, Az.: BVerwG 7 C 68.79
Folgen des Fehlens von Entscheidungsgründen; Folgen des Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Prüfungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 68.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 17505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 24.11.1976 - AZ: III A 211/75
- OVG Niedersachsen - 09.05.1979 - AZ: X A 37/77
- BVerwG - 25.07.1979 - AZ: BVerwG 7 CB 68.79
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Dezember 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Mai 1979 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, daß er die erste juristische Staatsprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden habe. Seine auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides sowie auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, ihn zur Wiederholung der BGB-Klausur und der mündlichen Prüfung zuzulassen, hilfsweise ihn erneut zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers mit dem zuletzt gestellten Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihn zur Wiederholung der gesamten Prüfung zuzulassen, hat das Oberverwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben, den Beklagten verpflichtet, den Kläger zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zuzulassen, und die Klage im übrigen abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision und gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der beschließende Senat durch Beschluß vom 25. Juli 1979 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision ist unzulässig und daher nach § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.
Die Revision macht geltend, daß das Berufungsurteil keinen Aufschluß darüber gebe, weshalb die auf Wiederholung der gesamten Prüfung abzielende Klage teilweise abgewiesen worden sei. Das Berufungsgericht habe die Prüfungsentscheidung in vollem Umfang aufgehoben, den Beklagten aber nur zur erneuten mündlichen Prüfung verpflichtet. Obwohl die Prüfungsentscheidung auch auf der Bewertung der schriftlichen Prüfungsteile beruhe, sei dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, weshalb diese Teile der Prüfung nicht gleichfalls dem Klageantrag entsprechend zu wiederholen seien. Da das Berufungsurteil insoweit schweige, sei es entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht mit Gründen versehen. An der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung fehle es auch dann, wenn das Gericht auf einzelne Ansprüche oder Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingehe.
Die Revision beruft sich mit diesem Vorbringen auf Umstände, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der geltend gemachte wesentliche Verfahrensmangel einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung i.S. des § 133 Nr. 5 VwGO nicht herleiten läßt. Die zulassungsfreie Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel nach § 133 VwGO ist aber nur statthaft, wenn sich der behauptete Verfahrensmangel aus dem Revisionsvortrag schlüssig ergibt (BVerwGE 1, 281; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Daran fehlt es hier aus der folgenden Erwägung:
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils näher ausgeführt, daß die schriftlichen Teile der Prüfung nicht an rechtlichen Mängeln leiden, daß ein Prüfer in der mündlichen Prüfung jedoch gegen das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens verstoßen habe; daraus folge die Pflicht des Beklagten, den Kläger erneut zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Das Berufungsurteil weist damit diejenigen Gründe auf, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Was die Revision im Berufungsurteil vermißt und dessen Fehlen sie - zu Unrecht - als wesentlichen Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 5 VwGO rügt, ist eine Begründung dafür, daß das Berufungsgericht die Prüfung nicht als ein unteilbares Ganzes angesehen und den Kläger nicht zur Wiederholung auch derjenigen Prüfungsteile zugelassen hat, die nach der berufungsgerichtlichen Auffassung rechtlich mangelfrei verlaufen sind. Hierzu hat der beschließende Senat in Auseinandersetzung mit der - erstmals im Beschwerdeverfahren geäußerten - Ansicht des Klägers, eine Prüfung sei in dem Sinne "unteilbar", daß auch ihre rechtmäßigen Abschnitte von dem rechtlichen Mangel eines einzelnen Prüfungsteils erfaßt würden, in seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 25. Juli 1979 ausgeführt:
"Die Auffassung des Klägers würde zu der bisher von noch niemandem vertretenen und gegen das Übermaßverbot verstoßenden Folge führen, daß ein Prüfling, der lediglich die Bewertung einer einzelnen Leistung - etwa der Hausarbeit oder einer Klausur - mit Erfolg rügt und insoweit die Rechtswidrigkeit bestätigt erhält, das gesamte Prüfungsergebnis - und damit auch jene Teile, die zu seinen Gunsten ausgegangen sind - in Frage stellen muß. Andererseits erhielte derjenige Prüfling, der auch in fehlerfreien Prüfungsteilen ein ungünstiges Ergebnis erzielt hatte, eine zusätzliche Prüfungschance, die ihm nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zukommen darf."
Wenn das Berufungsgericht sich diese in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 433 m.w.N. aus der Rechtsprechung) einhellig vertretene Auffassung ohne ausdrückliche Begründung zu eigen gemacht hat, so ist das im Hinblick auf die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beanstanden, zumal da der Kläger selbst zunächst von der "Teilbarkeit" der Prüfungsentscheidung ausgegangen ist; wie sein auf Wiederholung der BGB-Klausur und der mündlichen Prüfung lautender Verpflichtungsantrag erster Instanz und sein diesen Antrag wiederholender Berufungsschriftsatz vom 6. Januar 1977 zeigen. Im schriftsätzlichen Berufungsvorbringen des Klägers findet sich gleichfalls keinerlei Anhalt dafür, daß er die Frage der "Teilbarkeit" der Prüfungsentscheidung gegen Rechtsprechung und Schrifttum beantwortet wissen wollte, was um so näher gelegen hätte, als es in der Konsequenz jener Auffassung lag, mit dem Nachweis eines mangelhaften Prüfungsteils das volle Klageziel, die Wiederholung der gesamten Prüfung, zu erreichen.
Erst recht kann keine Rede davon sein, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mit Gründen i.S. des § 133 Nr. 5 VwGO versehen sei. Eine unvollständige Urteilsbegründung ist nicht gleichbedeutend mit einem Fehlen der Gründe (Beschluß vom 5. Dezember 1973 - BVerwG 4 B 130.73); insbesondere ist die Voraussetzung des § 133 Nr. 5 VwGO nicht bereits dann erfüllt, wenn das Berufungsgericht Parteiausführungen übergeht, die ohne weiteres als verfehlt zu erkennen sind (Beschluß vom 4. April 1961 - BVerwG 1 CB 126.60 - [GewArch. 1961, 152 m.w.N.]). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 551 Nr. 7 ZPO, die die Revision offenbar auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren angewendet sehen möchte, ergibt sich nichts Günstigeres für die Revision. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Entscheidung auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht eingegangen wird (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [337]). Der Bundesgerichtshof geht jedoch, wie vor ihm schon das Reichsgericht, ebenfalls davon aus, daß nicht im Streit befindliche Punkte nicht begründet zu werden brauchen, selbst wenn sie von Amts wegen zu berücksichtigen sind (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [343]).
Der Streit der Beteiligten darüber, ob sich die angefochtene Entscheidung in der Sache als richtig erweist und ob die Revision deshalb - ihre Zulässigkeit unterstellt - nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen gewesen wäre oder ob eine Anwendung dieser Vorschrift bei dem wesentlichen Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe außer Betracht bleiben muß, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling