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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1979, Az.: BVerwG 3 B 104.79

Revisionsverfahren mit der Frage nach den Voraussetzungen eines Antrags auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 104.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.03.1977 - AZ: I A 303/74
OVG Niedersachsen - 16.11.1978 - AZ: VIII OVG A 19/77
nachfolgend
BVerwG - 26.03.1981 - AZ: BVerwG 3 C 134.79

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg in seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1978 ergangenen Urteil, die Revision nicht zuzulassen, wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenpflicht folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In einem künftigen Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) - u.a. bei Berücksichtigung der Regelung in § 371 RVO - abgelehnt werden darf.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schmidt