Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1979, Az.: BVerwG 8 C 60.78
Überleitung der Wohngeldansprüche nach dem Sozialhilfegesetz (SHG); Begriff des Jahreseinkommens zur Berechnung des Wohngeldanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 60.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 15.06.1976 - AZ: 14 K 837/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.06.1978 - AZ: XIV A 1519/76
Rechtsgrundlagen
- § 10 2. WoGG
- § 14 Abs. 1 Nr. 18 2. WoGG
- § 21 Abs. 3 BSHG
- § 27 Abs. 3 BSHG
- § 68 BSHG
- § 90 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Sozialhilfeleistungen, die für die Heim-Unterbringung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt werden, sind einschließlich Taschengeld und abzüglich der pauschalisierten Unterkunftskosten und von Sonderleistungen (z.B. Pflegezulagen) auf das der Bemessung des Wohngelds dienende Jahreseinkommen des Heimbewohners anzurechnen, soweit die durch den Pflegesatz abzugeltenden Kosten des Lebensunterhalts auch für nicht besonders pflegebedürftige Heimbewohner aufzubringen sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers regen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat als Sozialhilfeträger die seit März 1974 in einem Heim in D. untergebrachte gehbehinderte und pflegebedürftige Rentnerin H. (geboren 1893, verstorben 1978) unterstützt, soweit ihre Sozialrente nicht ausreichte. Er hat ihre Rentenansprüche und seit der Heimunterbringung ihre Wohngeldansprüche auf sich übergeleitet (§ 90 BSHG). Pur die Heimunterbringung brachte er 1974 unter Verwendung der Sozialrente von Frau H. insgesamt 1.289,50 DM monatlich auf; in diesem Betrag war ein monatliches Taschengeld von 118 DM und eine monatliche Pflegezulage von 250,50 DM enthalten.
Auf einem von Frau H. unterzeichnsten Wohngeldantrag vom 10. Oktober 1974 setzte die Wohngeldbehörde des Beklagten ein Wohngeld von monatlich 79 DM fest. Mit einem im Namen der Frau H. eingelegten Widerspruch beanspruchte der Kläger ein höheres Wohngeld; er bat zugleich um eine genauere Berechnung. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; in einer dem Widerspruch beigefügten handschriftlichen Berechnung wurde das der Frau H. zustehende Wohngeld mit monatlich 68 DM ermittelt, ohne daß daraus Folgerungen gezogen wurden. In dieser Berechnung waren die Gesamtkosten der Heimunterbringung der Frau H. als Jahreseinkommen i.S. von § 10 des Zweiten Wohngeldgesetzes - 2. WoGG - i.d.F. vom 14. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1863) eingesetzt. In Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG waren das Pflegegeld und ein Betrag von 20 v.H. des normalen Pflegesatzes (921 DM monatlich) vom Jahreseinkommen abgesetzt; außerdem war ein Freibetrag für Behinderte (§ 16 des 2. WoGG) und der allgemeine Freibetrag von 30 v.H. (§ 17 des 2. WoGG) vom Jahreseinkommen abgesetzt. Auf dieser Grundlage war das der Frau H. zustehende Wohngeld berechnet worden.
Mit seiner im eigenen Namen erhobenen Klage machte der Kläger geltend: Da im Falle der Frau H. Sozialhilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen (Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes) gewährt werde, seien die gesamtem Sozialhilfeleistungen vom Jahreseinkommen abzusetzen. Auf das Jahreseinkommen angerechnet werden dürfe nur die Hilfe zum Lebensunterhalt i.S. des Abschnitts 2 des Gesetzes. Er beantragte eine entsprechende Abänderung des Wohngeldbescheides.
Die Klage wurde abgewiesen: Sie sei zulässig; auf Grund der Überleitung der Wohngeldansprüche der Frau H. (§ 90 BSHG) könne der Kläger unabhängig davon ihre Ansprüche geltend machen, daß Frau H. selbst den Wohngeldantrag gestellt habe. Die Klage sei jedoch unbegründet. Werde Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 Satz 3 BSHG in einem Heim oder einer anderen Einrichtung gewährt, so erstrecke sich die Hilfe auch auf den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt. Abgesehen von dem Pflegegeld und den pauschal berechneten Kosten der Unterkunft sei auch diese Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG auf das Jahreseinkommen anzurechnen. Die Berechnung des Wohngeldes sei im übrigen nicht im Streit; ein höherer Wohngeldanspruch stehe Frau H. nicht zu.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgte der Kläger seinen Klaganspruch mit dem Hilfsbegehren, bei der Neufestsetzung des Wohngeldes die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nur in Höhe des Regelsatzes zur Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie die Kosten der Unterkunft übersteigt, als Einkommen zu berücksichtigen. Er wiederholte und ergänzte sein bisheriges Vorbringen und machte insbesondere geltend, Hilfe in besonderen Lebenslagen (Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes) lasse sich nicht aufgliedern in Leistungen, die dem Lebensunterhalt, und Leistungen, die anderen Zwecken dienten. Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die Kosten der Heimunterbringung abzüglich Pflegezulage und eines Pauschalsatzes für die Unterkunft seien mit Recht auf das Jahreseinkommen angerechnet werden, auch soweit sie als Sozialhilfe gewahrt würden. § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG rechne nicht nur Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes zu den auf das Jahreseinkommen anrechenbaren Leistungen; auch Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Kosten der Heimunterbringung nach § 27 Abs. 3 BSHG, die als Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt werde, sei auf das Jahreseinkommen anzurechnen. § 14 des 2. WoGG knüpfe nicht an sozialhilferechtliche Begriffe an. Die Kosten des Lebensunterhalts im Rahmen der Heimunterbringung seien grundsätzlich die gleichen, wenn sie nach § 21 Abs. 3 BSHG und wenn sie nach § 27 Abs. 3 BSHG aus Sozialhilfemitteln aufgebracht würden. Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG und aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerechtfertigt.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein letztes Klagebegehren. Er rügt insbesondere die Verletzung von § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für richtig.
Der Oberbundesanwalt und der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht beteiligen sich; beide halten ebenfalls das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Da der Kläger die Wohngeldansprüche von Frau H. auf sich übergeleitet hat (§ 90 BSHG), kann er ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (BVerwGE 41, 115). Dabei ist es unerheblich, daß der im Streit befindliche Anspruch zunächst von Frau H. selbst geltend gemacht worden ist.
Die Klage ist unbegründet; der Frau H. stand für den am 1. Oktober 1974 beginnenden Bewilligungszeitraum kein höheres Wohngeld als das festgesetzte zu.
Der Streit beschränkt sich auf die Höhe des anrechenbaren Jahreseinkommens (§ 10 des 2. WoGG); je niedriger es war, um so höher war das der Frau H. zu gewährende Wohngeld.
Zum Jahreseinkommen gehören nach § 10 Abs. 1 des 2. WoGG - vorbehaltlich der Abzüge nach §§ 12 bis 17 - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, ohne daß es auf ihre Quelle und auf die Steuerpflichtigkeit ankommt. Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Heimunterbringung von Frau H. stehen, sind zunächst zu berücksichtigen, auch wenn die Zahlungen unmittelbar an das Heim geleistet worden sind. Ob es sich um Einnahmen in Geld oder in Geldeswert handelt, ist unerheblich; der Betrag der Aufwendungen läßt sich unabhängig davon eindeutig ermitteln. Das Jahreseinkommen der Frau H. setzte; sich zusammen aus ihren Renteneinkünften und den Aufwendungen aus Sozialhilfemitteln. Aus diesen Mitteln hat der Kläger als Sozialhilfeträger, der den Sozialrentenanspruch der Frau H. auf sich übergeleitet hatte (§ 90 BSHG), im Zusammenhang mit der Heimunterbringung den Pflegesatz des Heims (monatlich 921 DM), eine Pflegezulage (monatlich 250,50 DM) und ein Taschengeld (monatlich 118 DM) aufgewendet. Da Frau H. pflegebedürftig war und deshalb Hilfe in besonderen Lebenslagen erhielt (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 68 BSHG), wurde die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch für den im Heim gewährten Lebensunterhalt gewährt (§ 27 Abs. 3 BSHG).
Im Streit ist die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG auf das anrechenbare Jahreseinkommen der Frau H.; danach sind u.a. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nicht anrechenbar mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen. In Anwendung dieser Vorschrift hat der Beklagte bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens die Pflegezulage und die nach § 7 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 31. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2065) mit 20 v.H. des Heimpflegesatzes berechneten Unterkunftskosten außer Betracht gelassen, den Pflegesatz aber im übrigen, auch soweit er aus Sozialhilfemitteln aufgebracht worden war, und das Taschengeld zum anrechenbaren Jahreseinkommen gerechnet. Das entspricht der Rechtslage; die dagegen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.
Die Revision meint zu Unrecht, nur die nach dem Abschnitt 2, §§ 11 ff. BSHG gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt dürfe auf das Jahreseinkommen angerechnet werden. Das Wohngeldrecht nimmt auf sozialhilferechtliche Unterscheidungen keine Rücksicht. Ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden, ist bei Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch im letztgenannten Fall werden Leistungen für den Lebensunterhalt des Heimbewohners aufgebracht (vgl. Schwerz, Das neue Wohngeldrecht, Anm. 22 zu § 14; Stadler/Gutekunst, Zweites Wohngeldgesetz, Anm. 18 zu § 14).
Die Revision macht zu Unrecht geltend, der Heimpflegesatz (abzüglich Unterkunftskosten) decke nicht nur die Kosten des Lebensunterhalts des Heimbewohners, sondern erstrecke sich vielmehr auf sonstige Leistungen, die im Heim gewährt würden. Für Heimbewohner ist der Betrag, der für ihren Lebensunterhalt erforderlich, in aller Regel höher als der Betrag, der für den Lebensunterhalt von Personen aufzubringen ist, die in der eigenen Wohnung oder bei Angehörigen leben. Das gilt in gleicher Weise, wenn der Sozialhilfeträger für die Kosten der Heimunterbringung gemäß § 21 Abs. 3 oder gemäß § 27 Abs. 3 BSHG aufkommt. Die Gleichbehandlung beider Gruppen von Sozialhilfeempfängern ist geboten. Es ist deshalb gerechtfertigt, den Betrag der laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt (abzüglich Unter kunftskosten) an dem Pflegesatz für nicht pflegebedürftige Heimbewohner zu messen, wenn Sozialhilfe gemäß § 27 Abs. 3 BSHG gewährt wird (vgl. Schwerz und Stadler/Gutekunst, a.a.O.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht der im Falle der Frau H. gezahlte Pflegesatz den Kosten der Heimunterbringung vergleichbarer nicht auf besondere Pflege angewiesener Heimbewohner. Er ist deshalb mit Recht (abzüglich der Unterkunftskosten) auf das Jahreseinkommen angerechnet worden; dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe er durch das eigene Renteneinkommen von Frau H. gedeckt wurde.
Zu den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt ist ferner das Frau H. gewährte Taschengeld zu rechnen. Ein angemessenes Taschengeld gehört nach § 21 Abs. 3 BSHG zum Lebensunterhalt von Heimbewohnern. Dasselbe muß gelten, wenn die Kosten der Heimunterbringung nach § 27 Abs. 3 BSHG als Hilfe in besonderen Lebenslagen aufgebracht werden.
Da sich die laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG nach den Umständen richten und nicht durch den Regelsatz des Sozialhilferechts begrenzt werden, ist es nicht möglich, entsprechend dem Hilfsbegehren des Klägers das anrechenbare Einkommen durch diesen Regelsatz zu begrenzen.
Wie zu verfahren ist, wenn die laufenden Kosten für die Unterbringung in einer anderen Einrichtung (etwa in einem Krankenhaus) die Kosten des Lebensunterhalts überschreiten, ist hier nicht zu entscheiden.
Der sozialhilferechtliche Grundsatz der Subsidiarität (§ 2 BSHG) steht der hier zu treffenden Entscheidung nicht entgegen; er schließt bei konkurrierenden Sozialleistungen Abgrenzungs- und Anrechnungsregelungen nicht aus.
Die hier anzustellenden Erwägungen lassen sich ohne weiteres auf die ebenfalls unter § 14 Abs. 1 Nr. 18 des 2. WoGG fallenden Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz im Bereich der Kriegsopferfürsorge übertragene wenn unter Verweisung auf Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird.
Diese rechtliche Würdigung des Revisionsvorbringens entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Der Beklagte hat mit Recht die Kosten der Heimunterbringung der Frau H. einschließlich des ihr gewährten Taschengeldes und abzüglich der Pflegezulage und der pauschalierten Unterkunftskosten zum anrechenbaren Jahreseinkommen gerechnet. Die Berechnung des Wohngeldes ist im übrigen nicht im Streit. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß der Frau H. kein höheres Wohngeld als das festgesetzte Wohngeld von 74 DM monatlich zustand.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurück zuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.056 DM festgesetzte
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lotz ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt