Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1979, Az.: BVerwG 7 B 172.78
Saisonales Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge auf bestimmten Straßen eines Badeortes; Umfang des eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 172.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 21.11.1977 - AZ: A 176/77 A -Aurich
- OVG Niedersachsen - 22.06.1978 - AZ: IV OVG A 2/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1979, 730
- DVBl 1980, 889-890 (Kurzinformation)
- DokBer A 1979, 305
- DÖV 1979, 730
- DÖV 1979, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 354 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 723 - 725
- VerwRspr. 31, 723
- VwRspr 1980, 723-725 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein für bestimmte Straßen in der Kurzone eines Badeorts (Borkum) saisonbegrenzt angeordnetes Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge den Straßenanlieger (sei es als Grundstückseigentümer, sei es als Inhaber eines Pensionsbetriebes) in seinem grundrechtlich gewährleisteten Anliegergebrauchsrecht verletzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte erließ wie schon in den Jahren zuvor gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung - StVO - für die Zeit vom 26. März bis 28. September 1977 ein ganztägiges Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge auf bestimmten Straßen der Stadt B.. Der Kläger, der an einer dieser Straßen auf eigenem Grundstück eine Pension betreibt und dort für sein Kraftfahrzeug einen Einstellplatz hat, wendet sich gegen diese Verkehrsbeschränkung. Sein Widerspruch, seine Klage und seine Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung in der Klärung der Frage, ob für die Zeitdauer der Gültigkeit des Verkehrsverbots der völlige Ausschluß des Anliegerverkehrs mit dem durch Art. 14 GG geschützten Anliegergebrauch vereinbar sei. Dieser Klärung bedarf es nicht.
Soweit der Kläger unter Anliegerverkehr die eigentumsrechtlich geschützte Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz versteht, stellt sich die von ihm genannte Rechtsfrage schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Das Verkehrsverbot beseitigt den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her selbst nicht. Es beläßt dem Kläger die Möglichkeit, zur notwendigen Nutzung seines Grundstücks und seines Pensionsbetriebes auf Kraftfahrzeuge Dritter zurückzugreifen, für die gemäß dem Grundsatz des Beklagten, den unvermeidbaren Fahrzeugverkehr auf möglichst wenige Fahrzeuge zu konzentrieren, Ausnahmegenehmigungen insbesondere für den Werkverkehr einschließlich des Zuliefererverkehrs erteilt worden sind. Das hat das Berufungsgericht unter Übernahme der Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt. Der Kläger ist während der Dauer des Verkehrsverbots lediglich gehindert, sein Grundstück mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zu erreichen oder zu verlassen.
Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen auf diese Behinderung des Anliegergebrauchs der Straße stützt, ist es zwar richtig, daß das Saisonverkehrsverbot des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit nimmt, seinen Einstellplatz im Rahmen des laufenden Betriebes seines Kraftfahrzeugs zu benutzen, daß also diese Teilnutzung seines Grundstücks beeinträchtigt ist. Zu dieser Frage hat aber das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß der Umfang des eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauchs jeweils nur soweit reicht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert, und daß dabei auch abzustellen ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 4.72 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155 S. 175, und vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 15.75 - in BVerwGE 54, 1 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 15/75][3]) und damit auf die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung. Diese Eingriffsgrenze ist hier nicht überschritten, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl die Zufahrt zum als auch die Abfahrt vom Anliegergrundstück selbst nicht in Frage gestellt sind, weil weiterhin die Beschränkungen, die sich für den Anliegerverkehr des eigenen Kraftfahrzeugs des Klägers und die damit verbundene Nutzung des grundstückseigenen Einstellplatzes ergeben, durch dessen Lage gerade an einer Straße im Zentrum des Kurortbereichs begründet sind und weil diese Verkehrsbeschränkungen - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt und gewürdigt hat - den Kläger nicht unzumutbar treffen. Dabei hat das Berufungsgericht zum Maßstab seiner Entscheidung mit Recht das Gerne in Schafts gut des Kur- und Erholungswertes der Insel B. gemacht, mit dem auch das Schicksal der Straße des Klägers verbunden ist und dessen Bestand sowohl § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO als auch das darauf gestützte Verkehrsverbot des Beklagten schützen sollen. Die auf dieser Rechtsgrundlage angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts betreffen den Einzelfall. Klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen ergeben sich daraus nicht.
Darum liegt auch der weiterhin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 12.72 - (NJW 1975 S. 1528) nicht vor, die der Kläger ebenfalls daraus ableitet, daß das Verkehrsverbot des Beklagten die bestimmungsmäßige Nutzung seines grundstückseigenen Einstellplatzes zeitweilig verhindere. Auch nach diesem genannten Urteil umfaßt der grundrechtlich gewährleistete Anliegergebrauch nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Das Urteil verweist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Straße und ihrer Umgebung und stellt nicht in Frage, daß der Anlieger (sei es als Grundstückseigentümer, sei es als Inhaber eines Gewerbebetriebes) der Gemeinschaftsaufgabe der öffentlichen Straßen, die durch übergreifende Zwecke des Gemeinwohls geprägt wird, unterworfen ist und damit verbundene Verkehrsregelungen hinnehmen muß, solange die Straße als solche und als Verbindungsmittel zum öffentlichen Wegenetz in ausreichendem Maße erhalten bleibt. Daß diese letztere Voraussetzung hier gegeben ist und auch durch die saisonlange Behinderung des Klägers, den Einstellplatz auf seinem Grundstück für den laufenden Betrieb seines Kraftfahrzeugs zu benutzen, nicht beseitigt wird, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und in seiner rechtlichen Würdigung bejaht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Willberg