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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1979, Az.: BVerwG 6 B 1.79

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Nichtzulassung der Revision mangels Divergenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 1.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 19.10.1978 - AZ: IX 285/78

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte und allein auf § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG gestützte Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

3

Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen ab. Das Bundesverwaltungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung, so auch in dem von der Beschwerde beispielhaft angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80), davon ausgegangen, daß das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nur bejahen darf, wenn es hiervon überzeugt ist. Für diese Überzeugung ist zwar keine absolute Gewißheit (vgl. Urteil vom 9. Februar 1976 - BVerwG 6 C 79.75 -), wohl aber die Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung erforderlich (vgl. dazu BVerwGE 55. 217 [218/219]). Das hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang beanstandeten Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht die Schlußfolgerung zu, daß das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Konzeption zu den Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

4

Mit der Formulierung, daß der Kläger "nach den jetzt zu gewinnenden Erkenntnissen" die subjektiven Anforderungen (für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer) erfülle, wollte das Verwaltungsgericht dem Sinne nach offenbar nur zum Ausdruck bringen, daß es - im Gegensatz zu der Auffassung der Prüfungsgremien - in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu dieser Überzeugung gelangt ist. Auch aus den letzten Sätzen des angefochtenen Urteils, daß die hier getroffene Gerichtsentscheidung dem Kläger keinen "Dauerstatus" verleihe, kann nicht - wie die Beschwerde meint - gefolgert werden, daß das Verwaltungsgericht seiner Feststellungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese - möglicherweise - mißverständliche Formulierung des Verwaltungsgerichts besagt im Grunde genommen etwas Selbstverständliches, nämlich daß die Persönlichkeit jugendlicher Kriegsdienstverweigerer einem Wandlungsprozeß unterworfen ist. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, ist diese Bemerkung des Verwaltungsgerichts für seine Überzeugungsbildung ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.

5

Die Beschwerde wendet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Divergenzrüge nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 87.78 - mit Nachweisen).

6

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim