Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1979, Az.: BVerwG 7 B 77.78
Festsetzung der Mindeststärke einer Fraktion im Gemeinderat durch dessen Geschäftsordnung; Beschränkung des Ermessens des Gemeinderats durch das Willkürverbot bei der Entscheidung über seine Geschäftsordnung; Beschränkung des Ermessens des Gemeinderats durch die Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes bei der Entscheidung über seine Geschäftsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 77.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 02.02.1977 - AZ: VII 294/75
- VGH Baden-Württemberg - 16.01.1978 - AZ: I 1602/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1980, 388 (Kurzinformation)
- DokBer A 1979, 279
- DÖV 1979, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 304 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kommunalrecht
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn ein aus 32 Mitgliedern bestehender Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung bestimmt, daß eine Fraktion mindestens 3 Stadträte umfassen muß.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 1978 wird, zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die beiden Kläger, die als Mitglieder der FDP/DVP in den beklagten Gemeinderat gewählt wurden, begehren die Feststellung, daß sie berechtigt seien, in dem Gemeinderat eine Fraktion zu bilden. Der Gemeinderat besteht aus 32 Mitgliedern; nach § 2 Abs. 1 Satz 2 seiner Geschäftsordnung muß eine Fraktion mindestens 3 Stadträte umfassen.
Klage und Berufung der Kläger waren erfolglos.
Auch ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Geschäftsordnung des beklagten Gemeinderats, deren Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 von den Klägern beanstandet wird, hat ihre gesetzliche Grundlage in § 36 Abs. 2 der baden-württembergischen Gemeindeordnung. Nach dieser Vorschrift regelt der Gemeinderat seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung. In Anwendung dieses nichtrevisiblen Landesrechts führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß dem Gemeinderat kraft seiner Autonomie bei der Entscheidung über die Mindeststärke der Fraktionen ein weites Ermessen zustehe. Als rechtlicheSchränken bei dieser Ermessensentscheidung kämen in Betracht in erster Linie das Willkürverbot, aber auch die Grundsätze über die Chancengleichheit und über den Minderheitenschutz. Gegen diese rechtlichen Schranken verstoße es nicht, bei einer aus 32 Gemeinderatsmitgliedern bestehenden Volksvertretung die Fraktionsmindeststärke auf 3 Stadträte festzusetzen.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob dem Kommunalparlament kraft seiner Autonomie bei der Entscheidung über die Mindest stärke einer Fraktion wirklich ein so weites Ermessen zustehe, wie das Berufungsgericht meine, oder ob hier nicht vielmehr auf Grund der angeführten Rechtsgrundsätze und Normen Schranken gesetzt seien und die Mehrheit eines Kommunalparlaments anerkennen müsse, daß sich schon zwei ihrer Mitglieder zu einer Fraktion zusammenschließen dürften. Die Beschwerde sieht hierbei die den Einzelfall überschreitende Gewichtigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage darin, daß in den Kommunalparlamenten der Bundesrepublik Deutschland in zahlreichen Fällen der gleiche Sachverhalt wie hier gegeben sei, daß Parteien oder sonstigen Wählervereinigungen nur zwei Mandate zugefallen seien, die Geschäftsordnungen dieser Kommunalparlamente aber die Bildung von Fraktionen von einer größeren Zahl von Mandatsträgern als zwei abhängig machten, während es andererseits auch Fälle gebe, in denen sich schon zwei Mandatsträger eines Kommunalparlaments zu einer Fraktion zusammenschließen und als solche bezeichnen dürften. Dieses Vorbringen gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche, d.h. gerade eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung. Denn die Frage, welches Quorum für die Bildung einer Fraktion in einem Parlament oder einer Gemeindevertretung vorausgesetzt werden darf, läßt sich - soweit eine generelle landesgesetzliche Regelung fehlt - nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilen, wobei auch die Gesamtzahl der Mitglieder des Parlaments Berücksichtigung finden darf. So wäre es angesichts des Zwecks der Fraktionen, durch kollektive Vorbereitung der Willensbildung in Gruppen politisch Gleichgesinnter die Arbeit im Plenum zu straffen und zu konzentrieren, unbedenklich, in kleineren Gemeinden mit einer geringen Zahl von Gemeinderäten (vgl. § 25 Abs. 2 der baden-württembergischenGemeindeordnung) Fraktionen mit einer Mindest stärke von zwei Gemeinderäten zuzulassen, während die Anlegung dieses Maßstabes in größeren Gemeinden, deren Volksvertretung wie im vorliegenden Falle aus 32 oder aus noch mehr Gemeinderatsmitgliedern besteht, dem Zweck der Fraktionsbildung zuwiderlaufen und die Arbeit im Plenum erschweren könnte. Der Umstand, daß Vertretungen anderer Gemeinden gleicher Größe wie der Beklagte eine Fraktionsbildung bei nur zwei Gemeinderatsmitgliedern zulassen, besagt im übrigen nichts dafür, daß die Regelung des Beklagten verfassungsrechtlich unzulässig sei. Insbesondere läßt sich daraus kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, da der jeweilige Normgeber nur verpflichtet ist, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren und die Zulässigkeit seiner Regelung deswegen nicht davon abhängt, daß andere Normengeber eine abweichende oder gleichartige Regelung getroffen haben (vgl. BVerfGE 33, 224 [231]). Andererseits ist anerkannt, daß das Parlament kraft seiner Autonomie bei der Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat (vgl. BVerfGE 44, 308 [BVerfG 10.05.1977 - 2 BvR 705/75] [314 f., 318 ff.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. April 1976 [VerfGH 29, 62[88]]); gleiches gilt für die Volksvertretung einer Gemeinde (vgl. auch Beschluß des Senats vom 12. September 1977 - BVerwG 7 B 112.77 - [Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23 = DÖV 1978, 415] betr. Besetzung der Gemeindeausschüsse nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren). Daß der Beklagte bei der streitigen Regelung die seinem Ermessen durch die Verfassung gezogenen Schranken überschritten hat, ist hier auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen