Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1979, Az.: BVerwG 3 C 23.78
Begriff des "Schadensbetrags" i. S. d. § 250 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG); Zugehörigkeit des Firmen- oder Geschäftswerts (good will) zum Wirtschaftsgut "Betriebsvermögen" bei Zugrundelegung des Einheits- bzw. Ersatzeinheitswertes ; Abzug des am Bewertungsstichtag der lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellung noch vorhandenen "good will" von dem Endgrundbetrag der Hauptentschädigungszahlung bei für in der Höhe des "good will" im Wiedergutmachungsverfahren bereits gewährte Entschädigungszahlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 23.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 20.02.1978 - AZ: IV LA 134/1977
Rechtsgrundlagen
- § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 2 FG
- § 54 Abs. BewG
Fundstellen
- BVerwGE Bd. 58, 119
- BVerwGE 58, 119 - 124
- RzW 1980, 75
- ZLA 1980, 110
Amtlicher Leitsatz
Die im Wiedergutmachungsverfahren für den Verlust des zum Betriebsvermögen gehörenden "good will" gezahlte Entschädigung ist vom Endgrundbetrag der nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Hauptentschädigung insoweit abzuziehen, als sie für einen Zeitraum gewährt worden ist, der nach dem für die lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung jeweils maßgebenden Bewertungsstichtag liegt.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 1978 und die Beschwerdebeschlüsse des Senators für Arbeit in Bremen vom 21./25. April 1977 werden mit der Maßgabe abgeändert, daß die den Beigeladenen im Wiedergutmachungsverfahren in Höhe von 1.000 DM für den Verlust des "good will" gewährte Entschädigung vom Endgrundbetrag der Hauptentschädigung nur in Höhe von 150 DM abzuziehen ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.
Gründe
I.
Durch rechtsbeständig gewordene Bescheide vom 21. Oktober 1976 stellte die Beklagte zugunsten der Beigeladenen wegen des in der "Reichskristallnacht" 1938 durch Plünderung eingetretenen Verlustes eines ihrem Vater gehörenden Kaufhauses in Zschopau/Sachsen, L. einen verfolgungsbedingten Vermögensschaden in Höhe von 36.000 RM fest. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, daß etwaige wegen der Plünderung oder Zerstörung des vorgenannten Betriebsvermögens nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährte Zahlungen bei der Zuerkennung der lastenausgleichsrechtlichen Hauptentschädigung anzurechnen seien. Durch Teilbescheide vom 17. Dezember 1976 erkannte die Beklagte sodann den Beigeladenen Hauptentschädigung zu. Bei der Berechnung kürzte sie den Endgrundbetrag von 16.950 DM nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der 11. Leistungs-DV um die im BEG-Verfahren u.a. für den Verlust des "good will" in Hohe von 1.000 DM und für den Plünderungsschaden in Höhe von weiteren 4.000 DM gezahlte Entschädigung.
Mit ihrer Beschwerde wandten sich die Beigeladenen gegen die Anrechnung der für den Verlust des "good will" gezahlten Entschädigung, weil diese mit der im übrigen für den Verlust des Betriebsvermögens gezahlten Entschädigung nichts zu tun habe und der Verlust des "good will" von der lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellung nicht erfaßt werde. Durch die Beschwerdebeschlüsse vom 21./25. April 1977 wurden die Zuerkennungsbescheide vom 17. Dezember 1976 dahin abgeändert, daß von der Hauptentschädigung nur die 4.000 DM betragende BEG-Entschädigung für den Plünderungsschaden abgezogen werden dürfe. Die Beschwerdebeschlüsse gehen davon aus, daß 1.000 DM der BEG-Entschädigung für den bis zum Zeitpunkt der Entziehung ("Reichskristallnacht" 1938) bereits eingetretenen Verlust des "good will" gezahlt worden seien und sich deshalb dieser Betrag auf die lastenausgleichsrechtliche Zuerkennung nicht auswirken könne.
Das Verwaltungsgericht hat die mit der Begründung erhobene Klage des Beteiligten, bei einer Nichtanrechnung der BEG-Entschädigung für den Verlust des "good will" komme es zu einer unzulässigen Doppelentschädigung, durch Urteil vom 20. Februar 1978 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, die Kürzungsvorschriften des § 250 Abs. 2 LAG sollten zwar vermeiden, daß derselbe Schaden mehrfach entschädigt werde. Die hier streitigen, im Wiedergutmachungsverfahren gezahlten 1.000 DM beträfen indessen nicht diejenigen Schäden, die von der Schadensfeststellung nach BFG erfaßt würden. Denn danach komme es beim Verlust von Betriebsvermögen für die Berechnung der Schadenshöhe auf den steuerlichen Einheitswert und nicht auf den Verkehrswert an. Das gleiche gelte, wenn vom Ersatzeinheitswert auszugehen und das Betriebsvermögen entsprechend den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln sei. Nach diesen Vorschriften werde der "good will" in aller Regel nicht besonders bewertet und damit vom Einheitswert auch nicht erfaßt. Dies gelte auch für die Bildung des Ersatzeinheirswertes nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV. Da es nach dessen - im vorliegenden Fall angewandten - Richtzahlverfahren nur auf die Betriebsmerkmale Beschäftigtenzahl, Gesamtumsatz, Reineinkünfte, Anlagevermögen und Umlaufvermögen ankomme, müsse davon ausgegangen werden, daß eine Pauschale für den "good will" eines Betriebes in die Richtzahltabellen nicht eingearbeitet worden sei. Daraus folge, daß im Lastenausgleich der Verlust eines "good will" in aller Regel nicht entschädigt werde. Da Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise andere bewertungsrechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, dürfe den Beigeladenen die ihnen für den Verlust des "good will" im Wiedergutmachungsverfahren gezahlte Entschädigung nicht auf die Hauptentschädigung nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG angerechnet werden.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil und die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses beim Senator für Arbeit in Bremen vom 21./25. April 1977 aufzuheben.
Er rügt Verletzung des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG. Zwecks Vermeidung von Doppelentschädigungen sei eine Kürzung der lastenausgleichsrechtlichen Hauptentschädigung geboten, wenn diese ebenso wie die nach BEG geleistete Entschädigungszahlung sich auf das gleiche Wirtschaftsgut beziehe, und zwar unabhängig davon, unter welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten die Entschädigung berechnet werde. Gegenstand der Entschädigung sei nach beiden Gesetzen das gesamte Betriebsvermögen, und zwar entsprechend demjenigen Zuschnitt, wie er bereits vor Beginn etwaiger Boykottmaßnahmen vorhanden gewesen sei. Letzteres folge daraus, daß das für die Bildung des Ersatzeinheitswertes im vorliegenden Fall maßgebend gewesene Merkmal "Beschäftigtenzahl" zwischen dem Beginn etwaiger Boykottmaßnahmen und dem Zeitpunkt der Entziehung sich nicht verändert habe. Mithin sei der Betriebsvermögensschaden nach LAG im wirtschaftlichen Ergebnis bereits nach demjenigen Ersatzeinheitswert festgestellt worden, der sich auch für den Zeitpunkt vor Beginn jeglicher Verfolgungsmaßnahmen ergebe. Mit der Berechnung des Schadens nach diesem Umfang sei deshalb alles berücksichtigt, was durch die Hauptentschädigung nach LAG abgegolten werden könne. Die Entschädigung für den in der Zeit zwischen dem Beginn von Boykottmaßnahmen und dem tatsächlichen Entzug des Betriebes im November 1938 eingetretenen Verlust des "good will", wie dies nach BEG angenommen worden sei, betreffe mithin dasselbe Wirtschaftsgut im Sinne des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG.
Die Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten waren, haben schriftsätzlich beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und halten es für entscheidend, daß der Verlust des "good will" bei jüdischen Betrieben spätestens im Laufe des Jahres 1938, mithin noch vor dem hier maßgebenden Entziehungszeitpunkt (9. November 1938) eingetreten sei. Bei Schadenseintritt, auf den sich die Schadensfeststellung nach LAG beziehe, sei mithin ein Firmen- oder Geschäftswert nicht mehr vorhanden gewesen, so daß die Berücksichtigung seines Verlustes im BEG-Verfahren einen ganz anderen Schaden betreffe.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Insoweit verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), und zwar durch eine unrichtige Anwendung des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG.
Nach der letztgenannten Vorschrift werden vom Endgrundbetrag der Hauptentschädigung Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden abgezogen, die beim Schadensbetrag ... berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schadens- oder Grundbetrag abgezogen sind. Bei Anwendung dieser Vorschrift gehen sowohl das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil als auch der Kläger in seiner Revisionsbegründung von unrichtigen Voraussetzungen aus. Denn für die Frage, was vom Schadensbetrag im Rahmen der lastenausgleichsrechtlichen Feststellung umfaßt wird, kommt es nicht darauf an, ob nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen im Rahmen eines bekannten Einheitswertes des Betriebsvermögens oder im Falle des dafür an seine Stelle tretenden Ersatzeinheitswertes, der für Betriebsvermögen nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV zu berechnen ist, ein besonderer Ansatz für den Firmen- oder Geschäftswert, den sogenannten "good will", vorgesehen ist oder nicht. Ebensowenig ist entscheidend, ob bei der für die Schadensfeststellung gegebenenfalls notwendigen Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV von denselben Bewertungsmaßstäben - wie hier von der Beschäftigtenzahl - auszugehen ist, von denen auch dann auszugehen wäre, wenn die Schadenberechnung auf den Zeitpunkt vor Beginn etwaiger Boykottmaßnahmen zu erfolgen hätte, als der "good will" des Betriebes noch nicht beeinträchtigt war.
Richtig ist vielmehr, daß der für die Schadensberechnung entweder gemäß § 12 Abs. 1 FG zugrundezulegende bekannte Einheitswert oder der in den Fällen des § 12 Abs. 2 FG maßgebende Ersatzeinheitswert jeweils repräsentativ für das gesamte durch ihn bewertete Wirtschaftsgut ist, und zwar unabhängig davon, wie dieser Einheitswert oder Ersatzeinheitswert im Einzelfall zustande gekommen ist. Der durch die zuständigen Finanzämter jeweils festgesetzte Einheitswert umfaßt damit auch den Firmen- oder Geschäftswert eines Betriebes als einen Teil desselben unabhängig davon, ob bei der Bewertung des Wirtschaftsgutes "Betriebsvermögen" hierfür ein besonderer Wertansatz berücksichtig werden mußte oder berücksichtigt worden ist. Ebenso umfaßt auch der an die Stelle des Einheitswertes tretende Ersatzeinheitswert den Firmen- oder Geschäftswert eines Betriebes, auch wenn hierfür nach den entsprechenden Vorschriften - hier denen der 6. FeststellungsDV - ein besonderer Ansatz (Bewertungsmerkmal) nicht vorgesehen ist. Als Teil der wirtschaftlichen Einheit im Sinne von § 54 Abs. 1 BewG gehört der Firmen- oder Geschäftswert stets zum Betriebsvermögen, sofern - unabhängig von seiner gesonderten Bewertungsfähigkeit - ein solcher Wert im Einzelfall überhaupt vorhanden ist. Anders als in dem durch den erkennenden Senat mit Urteil vom 10. Januar 1974 - BVerwG 3 C 14.71 (Buchholz 427.3 § 296 Nr. 5 = ZLA 1974, 85) entschiedenen Sachverhalt, bei dem es auf die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Wirtschaftsgut "Hausrat" ankam, ist indessen im vorliegenden Fall die ohne weiteres zu bejahende Zugehörigkeit des "good will" zum Wirtschaftsgut "Betriebsvermögen" nicht entscheidend.
Vielmehr ist allein entscheidungserheblich, ob und in welcher Höhe am maßgebenden Bewertungsstichtag, auf den die lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung erfolgt ist, ein "good will" des Betriebes noch vorhanden war und demgemäß durch den auf diesen Zeitpunkt - hier nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV in Verbindung mit § 12 Abs. 2 FG und den Vorschriften der 6. FeststellungsDV - festgestellten Ersätzeinheitswert auch tatsächlich repräsentiert wird. Nur soweit zu diesem Bewertungsstichtag, der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV bei der Feststellung des Ersatzeinheitswertes für entzogenes Betriebsvermögen der 1. Januar desjenigen Jahres ist, in dem die Entziehung stattgefunden hat (vgl. hierzu Urteile vom 4. November 1971 - BVerwG 3 C 87.70-, vom 7. Juni 1973 - BVerwG 3 C 55.71 - und vom 29. Juli 1976 - BVerwG 3 C 54.75 - [sämtliche Buchholz 427.207 § 6 Nr. 10, 13 und 23]), noch ein berechenbarer Firmen- oder Geschäftswert des fraglichen Betriebsvermögens vorhanden war, ist dieser Wert (good will) in dem durch die Bescheide vom 21. Oktober 1976 festgestellten Schadensbetrag enthalten. In dieser Höhe ist dann eine dafür im Wiedergutmachungsverfahren bereits gewährte Entschädigungszahlung vom Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gemäß § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG abzuziehen.
Das angefochtene Urteil trifft hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine näheren Feststellungen. Es stellt lediglich fest, daß nach den beigezogenen Entschädigungsakten des Regierungspräsidenten in Hannover im Wiedergutmachungsverfahren für den auf Grund von nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen "für die Zeit bis zur Entziehung" eingetretenen good will-Verlust eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM gezahlt worden ist. Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem maßgebenden Bewertungsstichtag (1. Januar 1938) und dem Entziehungszeitpunkt (9. November 1938) indessen gut zehn Monate, in denen der Betrieb des unmittelbar Geschädigten noch einen gewissen, wenn auch durch voraufgegangene jahrelange nationalsozialistische Boykottmaßnahmen möglicherweise bereits erheblich geminderten, "good will" gehabt haben kann. Sein genauer Umfang ist nicht mehr feststellbar, da - wie sich aus den vom Verwaltungsgericht in bezug genommenen Akten des Wiedergutmachungsverfahrens ergibt - bereits bei der Berücksichtigung im seinerzeitigen BEG-Verfahren der "good will" des Betriebes für die gesamte Zeit bis zur Entziehung nur an Hand eines ungefähren Jahresumsatzes geschätzt werden konnte. Unter diesen Umständen muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der zu Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bestehende, wertmäßig auf insgesamt 5.000 RM geschätzte "good will" sich kontinuierlich verringert hat. Deshalb ist auch der für den Verlust des "good will" im BEG-Verfahren gezahlte Entschädigungsbetrag von 1.000 DM gleichmäßig auf die gesamte in Betracht kommende Zeit bis zur Entziehung zu verteilen, also anteilig auf die Monate ab Februar 1933 bis einschließlich Oktober 1938 umzulegen. Daraus ergibt sich bei 59 Monaten bis zum maßgebenden Bewertungsstichtag und weiteren 10 Monaten bis zum Schadens-(Entziehungs-)zeitpunkt - mithin abgerundet bei zwei Zeitspannen, die im Verhältnis von 1/7 zu 6/7 stehen - eine Aufteilung der 1.000 DM betragenden BEG-Entschädigung in - wiederum abgerundet - 850 DM bis zum Bewertungsstichtag und 150 DM für die restliche Zeit bis zur Entziehung in der "Reichskristallnacht". Nur der letztgenannte Betrag wird somit nach den vorstehenden Ausführungen vom Schadensbetrag des nach LAG ergangenen Feststellungsbescheides vom 21. Oktober 1976 erfaßt und führt zu einer entsprechenden Kürzung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung um 150 DM gemäß § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG.
Da das angefochtene Urteil ebenso wie die Beschwerdebeschlüsse die letztgenannte Vorschrift wegen eines Betrages in Höhe von 150 DM nicht zu Lasten der Ausgleichsberechtigten angewandt haben, verstoßen diese Entscheidungen insoweit gegen Bundesrecht. Es sind deshalb, da der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden kann, sowohl das angefochtene Urteil als auch die ihm zugrundeliegenden Beschwerdebeschlüsse entsprechend abzuändern, wie aus dem Tenor ersichtlich.
Bei dieser Rechtslage muß die weitergehende Revision des Klägers zurückgewiesen werden. Die Kostenfolge für das gesamte Verfahren ergibt sich hiernach aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei es der Senat nach § 162 Abs. 3 VwGO als billig erachtet, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen miteinzubeziehen und sie als erstattungsfähige Kosten im gleichen Verhältnis wie die übrigen Kosten dem Kläger und dem Beklagten aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt