Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1979, Az.: BVerwG 2 WD 29/79
Vorwurf einer Nachtragsanschuldigung; Einbeziehung weiterer Vorwürfe in ein disziplinargerichtliches Verfahren; Mitteilung des Wehrdisziplinaranwalts; Verfahrensvorschriften im Disziplinarverfahren; Belastungen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens; Berücksichtigung von mit einer Nachtragsanschuldigung erhobenen Vorwürfen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 29/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 08.12.1978 - AZ: 1 VL 22/77
Rechtsgrundlagen
- § 96 Abs. 2 WDO
- § 97 S. 1 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 63, 237 - 242
- DokBer B 1979, 333
- NZWehrr 1979, 225
- ZBR 1980, 294
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Vehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter
Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl
am 31. Mai 1979
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 8. Dezember 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Soldat ist ordnungsgemäß in sein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen worden. Seine zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird danach am 7. April 1981 enden.
II
In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 20. Dezember 1977 als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat rügte im Mai 1975 bei der Stellung seines Antrages auf Erstattung der Umzugskosten bei der Truppenverwaltung des MatALw in K. bzw. gegenüber dem Bundeswehrverwaltungsamt für den durchgeführten Umzug vom 26.4. bis 6.5.1975 von Cagliari nach St. A. und der Einreichung der diesbezüglichen Rechnung der Spedition H. vom 15.5.1975 über DM 12.786,63 nicht, daß in dieser u.a. die Gestellung von 96 Packbehältnissen, die Ableistung von 48 Packerstunden im Ausland und 28 Packerstunden im Inland berechnet wurde, obwohl er wußte, daß nur 80 Packbehältnisse eingesetzt waren und im Ausland nur 1 Packer in wenigen Stunden 35 Kartons gepackt hatte und beim Ausladen im Inland ein Packer der Spedition überhaupt nicht ausgepackt hatte.
Er bestätigte vielmehr z.T. wahrheitswidrig in der dienstlichen Erklärung zur Rechnung vom 15.5. die genannten Leistungen und im Arbeitsnachweis vom 25.4.1975, daß im Ausland 4 Packer je 9 und 2 Packer je 6 Packerstunden und im Inland 4 Packer je 7 Packerstunden geleistet hätten.
Er verschwieg bei dem Erstattungsantrag und auch bei der Schlußabrechnung gegenüber den für die Abrechnung der Auslandsumzugskosten zuständigen Stellen entgegen seiner Verpflichtung vom 15.5.1975, jede Änderung, die die Umzugskostenvergütung beeinflußt, anzuzeigen, weiter, daß er bereits im, Sommer 1974 vom Hilfsakquisiteur B. der Spedition H. eine Zuwendung von DM 600,- für die Erteilung des Umzugsauftrags erhalten hatte.
Er nahm so billigend in Kauf, daß die Bundesrepublik Deutschland eine Rechnung erstattete, die in Höhe der nichterbrachten Leistung nicht begründet und um die Zuwendung nicht gekürzt war."
In der mehrfach vertagten Hauptverhandlung reichte der Wehrdisziplinaranwalt in dem Termin vom 20. November 1978 schriftlich folgende Nachtragsanschuldigung ein:
"Den Oberfeldwebel ... T.
... schuldige ich im Nachgang zu meiner Anschuldigungsschrift vom 20.12.1977 hilfsweise an, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben:
Der Soldat erklärte bei seiner Anhörung im Rahmen allgemeiner Aufklärungsmaßnahmen am 14. August 1975 gegenüber dem Regierungsoberamtmann D. vom Bundesministerium der Verteidigung - Referat ES - vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig der Wahrheit zuwider:
'Ich hatte vorher bereits 45 Kartons mit meinem Umzugsgut gefüllt.' 'Ein Packer der Firma H. hat noch weitere 35 Kartons gepackt.' 'Das Auspacken sämtlicher Kartons wurde von mir und meiner Frau vorgenommen.'
Durch diese Aussage bewirkte der Soldat, daß der Firma H. gegenüber zu Unrecht ein Ersatzanspruch für zuviel berechnete Leistungen in Höhe von DM 1.630,80 geltend gemacht und durch die Strafverfolgungsbehörde der Vorwurf des Betruges erhoben wurde."
Die Nachtragsanschuldigungsschrift wurde als Anlage zum Protokoll vom 20. November 1978 genommen. Eine Aushändigung im Termin oder Zustellung an den Soldaten ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 24. November 1978 übersandte der Vorsitzende der Kammer dem in der Hauptverhandlung vom 20. November 1978 verhindert gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. R. eine Abschrift der Nachtragsanschuldigung. Nach einem Rechtsgespräch des Vorsitzenden mit den Verfahrensbeteiligten in dem Hauptverhandlungstermin vom 8. Dezember 1978 erklärte der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. B. für den Soldaten, der Einbeziehung der Nachtragsanschuldigungsschrift in das laufende Verfahren werde nicht zugestimmt.
Am 8. Dezember 1978 verurteilte die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten. Sie sah von den mit der Anschuldigungsschrift vom 20. Dezember 1977 erhobenen Vorwürfen nur den der Nichtangabe einer Zuwendung von 600 DM als erwiesen an und wertete dieses Verhalten des Soldaten als fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus §§ 7, 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und damit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Die Nachtragsanschuldigung blieb im Urteil unerwähnt und unberücksichtigt.
Gegen das ihm am 29. Januar 1979 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. R. am 21. Februar 1979 Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen. In der Berufungsbegründung wird eine Verpflichtung des Soldaten zur Angabe der Zuwendung von 600 DM bestritten.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gemäß § 115 Abs. 2 WDO Gelegenheit zur Äußerung erhalten und erklärt, er trete einer Entscheidung des Senats nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO nicht entgegen.
Zu dieser Frage hat der Verteidiger mit einem am 30. Mai 1979 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt Stellung genommen:
Die Anschuldigungsschrift enthalte zwei Vorwürfe. Einmal sei die Annahme von 600 DM und deren Nichtangabe in der Umzugskostenabrechnung vorgeworfen. Wegen dieses Vorwurfs sei der Soldat verurteilt worden, dagegen richte sich die Berufung.
Es sei weiter angeschuldigt worden, unrichtige Angaben der Firma H. und deren Arbeiter bestätigt und überhöhte Rechnungskosten nicht gerügt zu haben. Demgegenüber habe sich der Soldat dahin verteidigt, die Angaben seien zutreffend gewesen. Dies habe die Beweisaufnahme bestätigt. Das Urteil befasse sich mit diesem Vorwurf nur knapp. Es habe hierzu auch keinen Anlaß gehabt, weil die Beweisaufnahme zu einem eindeutigen, auch durch den Wehrdisziplinaranwalt nicht bestrittenen Ergebnis geführt habe. Gerade deshalb sei die Nachtragsanschuldigungsschrift vom 20. November 1978 vorgelegt worden. Mit ihr werde geltend gemacht, der Soldat habe bei der späteren Vernehmung über die Umzugskostenabrechnung fahrlässig der Wahrheit zuwider Angaben gemacht, aus denen man habe schließen müssen, daß die Firma unberechtigt Leistungen in den Abrechnungen geltend gemacht habe. Wegen dieser Angaben des Soldaten sei zu Unrecht gegenüber der Firma H. ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden. Über diese Nachtragsanschuldigungsschrift sei am 8. Dezember 1978 verhandelt worden; der Soldat sei dazu gehört worden. Die Nachtragsanschuldigung sei Gegenstand des Verfahrens geworden, so daß sich die Frage der Zustellung und der Zustimmung nicht mehr stelle. Mit dieser Nachtragsanschuldigung habe sich das Urteil des Truppendienstgerichts auf Seite 7/8 befaßt. Der Soldat habe geltend, gemacht, seine damaligen Angaben in der Vernehmung seien nur aus der Erinnerung gemacht worden. Er habe damals wie auch heute nicht im einzelnen gewußt und wissen können, wieviele Kartons nun tatsächlich ein- und ausgepackt worden seien. Das Truppendienstgericht habe festgestellt, daß diese Einlassung des Soldaten nicht widerlegt werden könne, und ihn deshalb von diesem Vorwurf freigesprochen. Dabei sei der zweite Satz auf Seite 8 oben des Urteils schlecht formuliert. Er müsse eigentlich heißen: "Von diesem mit der Nachtragsanschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf war daher der Soldat freizusprechen." Inhaltlich habe der Satz diesen Sinn. Das Urteil leide daher nicht an einem schweren Verfahrensmangel.
III
Die form- und fristgerecht und nach dem Inhalt der Begründung in vollem Umfang eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte.
Mit dem angefochtenen Urteil wird die Anschuldigungsschrift nicht ausgeschöpft, es leidet daher an einem schweren Verfahrensmangel. Die Nachtragsanschuldigungsschrift sollte erkennbar für den Fall "hilfsweise" erhoben werden, daß die Kammer den Vorwurf der Anschuldigungsschrift vom 20. Dezember 1977, der Soldat habe den Bund dadurch geschädigt, daß er eine auf seiner Bestätigung eines unzutreffenden Arbeitsnachweises beruhende überhöhte Spediteurrechnung eingereicht habe, nicht als erwiesen ansehen sollte. Die Kammer hat diesen Vorwurf der Anschuldigungsschrift ausgeschieden, sie mußte deshalb dem Vorwurf der Nachtragsanschuldigung nachgehen.
Entgegen der Ansicht des Verteidigers hat die Kammer die Nachtragsanschuldigung nicht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dies ergibt sich schon daraus, daß im angefochtenen Urteil unter II nur die Anschuldigungsschrift, nicht aber auch die Nachtragsanschuldigung vom 20. November 1978 wiedergegeben wird. Das Urteil läßt aber auch an den vom Verteidiger angegebenen Stellen die von ihm begehrte Auslegung nicht zu. Die Kammer hat an der vom Verteidiger angesprochenen Stelle folgendes ausgeführt:
"Der Soldat hat zwar bei seiner Vernehmung am 14.08.1975 Angaben gemacht, die den Verdacht begründen, daß die Speditionsfirma H. sowohl Packerstunden als auch Packmaterial in erheblichem Maße ungerechtfertigt in Ansatz gebracht und der Soldat diese Positionen in dem Arbeitsnachweis und mit der Vorlage der Rechnung als richtig bestätigt hat, obwohl er deren Unrichtigkeit kannte. Der Soldat hat aber in der Hauptverhandlung ebenso wie bei den disziplinaren Ermittlungen seine Angaben vom 14.08.1975 nicht aufrechterhalten und als Erklärung für seine damalige Aussage ausgeführt, er habe seine Angaben über die Anzahl der Packkisten, Kleiderkisten usw. und auch der geleisteten Packerstunden ohne Gedächtnisstütze nur aus der Erinnerung gemacht. Er habe weder das Einpacken noch das Auspacken der Kartons und Kisten in vollem Umfang beobachten können, da er nicht immer anwesend gewesen sei. Die Rechnung der Spedition H. habe er nicht auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben kontrollieren können, da er selbst keine Unterlagen besessen habe. Weder damals noch heute könne er im einzelnen übersehen, welche Leistungen von der Spedition H. seinerzeit bei dem Umzug erbracht worden seien.
Die Kammer hat die Einlassung des Soldaten in der Hauptverhandlung nicht als widerlegt angesehen, wenn auch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben, soweit sie seiner Aussage vom 14.08.1975 widersprechen, geblieben sind. Diese Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Einlassung reichen jedoch bei der gegebenen Beweislage nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, daß die Spedition H. ihre Rechnung vom 15.05.1975 hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Packkartons und Packkisten sowie der berechneten Packerstunden erhöht und der Soldat dies erkannt und trotzdem diese Positionen in dem Arbeitsnachweis vom 25.04.1975 und mit der Vorlage der Rechnung vom 15.05.1975 als richtig bestätigt hat. Von diesem mit der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf war daher der Soldat freizustellen."
Diese Ausführungen beziehen sich so eindeutig auf den Vorwurf, unrichtige Angaben der Speditionsfirma bestätigt und damit eine überhöhte Rechnung ermöglicht zu haben, daß unerfindlich bleibt, wie der Verteidiger daraus schließen will, die Kammer habe mit diesen Ausführungen den Soldaten von dem Vorwurf der Nachtragsanschuldigung freigestellt. Im übrigen ist der Verteidiger eine Erklärung dafür schuldig geblieben, aus welcher Stelle des Urteils er auf die Freistellung von dem ersten Teilvorwurf der Anschuldigungsschrift schließen will, wenn er den Schlußsatz des oben wiedergegebenen Urteilsabschnitts und damit den gesamten Abschnitt nicht auf einen Vorwurf der Anschuldigungsschrift, sondern auf den der Nachtragsanschuldigung bezieht.
Aus der Niederschrift über die Hauptverhandlungstermine vom 20. November und 8. Dezember 1978 läßt sich schließen, daß die Kammer davon ausgegangen ist, wegen der fehlenden Zustimmung des Soldaten könne gemäß § 266 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO der mit der Nachtragsanschuldigung erhobene Vorwurf nicht in das Verfahren einbezogen werden. Dieser Ansicht vermochte der Senat nicht zu folgen.
Es konnte dahingestellt bleiben, ob nicht eine ergänzende Anwendung des § 266 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO schon deshalb auszuschließen war, weil es sich hier nicht um eine mündlich erhobene Nachtragsanschuldigung handelte. Daß eine solche unzulässig und zumindest insoweit § 266 Abs. 1 StPO unanwendbar ist, haben die Wehrdienstsenate in ständiger Rechtsprechung entschieden (BDH Urteile vom 21. November 1958 - WD 8/58 - und vom 19. April 1961 - WD 14/61; BVerwG Urteil vom 3. März 1972 - 2 WD 52/71). Die Fragen, ob die Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte in das Verfahren in der Wehrdisziplinarordnung erschöpfend geregelt ist und ob Besonderheiten des disziplinargerichtlichen Verfahrens einer ergänzenden Anwendung des § 266 Abs. 1 StPO entgegenstehen, hatte der Bundesdisziplinarhof offen gelassen (BDHE 4, 147, 148). Der Senat hat beide Fragen bejaht.
Die Einbeziehung weiterer Vorwürfe in ein disziplinargerichtliches Verfahren ist in § 96 Abs. 2, § 97 Satz 1 WDO geregelt. Danach hat im Regelfall der Vorsitzende der Truppendienstkammer auf die Mitteilung des Wehrdisziplinaranwalts, er beabsichtige die Einbeziehung weiterer Anschuldigungspunkte in das Verfahren, dieses bis zur Vorlage einer Nachtragsanschuldigungsschrift auszusetzen und eine solche alsdann dem Soldaten mit der Bestimmung einer Äußerungsfrist zuzustellen. Das Gesetz hat zwar die Frage nicht ausdrücklich geregelt, wie zu verfahren ist, wenn eine solche Mitteilung des Wehrdisziplinaranwalts erst in der Hauptverhandlung und unter gleichzeitiger Vorlage einer Nachtragsanschuldigungsschrift erfolgt. § 96 Abs. 2 WDO schränkt aber die Möglichkeit einer solchen Mitteilung des Wehrdisziplinaranwalts nicht auf bestimmte Verfahrensabschnitte ein. Sie muß daher auch noch in der Hauptverhandlung zulässig sein. Vielfach wird sich erst wahrend der Beweisaufnahme die Notwendigkeit ergeben, neue Vorwürfe zu erheben oder bereits angeschuldigte Tatkomplexe hilfsweise in geänderter Form anzuschuldigen. Die nach § 96 Abs. 2 WDO grundsätzlich auch für diesen Fall vorgesehene Aussetzung des Verfahrens ist indessen - ebenso wie bei entsprechendem Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts außerhalb der Hauptverhandlung - entbehrlich, wenn gleichzeitig mit der Ankündigung bereits die Nachtragsanschuldigungsschrift formgerecht vorgelegt wird.
Auch in diesem Fall hat der Vorsitzende jedoch dem Soldaten die Nachtragsanschuldigungsschrift zuzustellen - das kann auch durch im Protokoll vermerkte Aushändigung in der Hauptverhandlung geschehen - und ihm eine hinreichende Äußerungsfrist einzuräumen. Eine solche ist indessen nicht unverzichtbar. Mit Einverständnis des betroffenen Soldaten kann noch im selben Termin auch über die Vorwürfe der Nachtragsanschuldigung verhandelt und entschieden werden (BDHE 4, 147, 148). Nur insoweit aber bedarf es überhaupt der Zustimmung des Soldaten. Widerspricht er einer sofortigen Behandlung, so hat das nicht etwa zur Folge, daß die mit der Nachtragsanschuldigung erhobenen Vorwürfe überhaupt nicht in das Verfahren einbezogen werden können, vielmehr muß dann, je nach Umfang der neuen Vorwürfe und der danach angemessenen Äußerungsfrist, die Hauptverhandlung unterbrochen oder neu angesetzt werden. Wird eine Unterbrechung aus anderen Gründen erforderlich und erhält dadurch der Soldat hinreichend Zeit und Gelegenheit, die neuerlich erhobenen Vorwürfe zu prüfen und sich gegen sie zu verteidigen, so bedarf es nicht einer weiteren Unterbrechung zu diesem Zweck.
Mit Eingang der Nachtragsanschuldigung beim Truppendienstgericht ist das Verfahren auch hinsichtlich der darin erhobenen Vorwürfe anhängig (§ 96 Abs. 1 Satz 4 WDO). Das Truppendienstgericht hat auch diese Vorwürfe seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 103 Abs. 1 WDO), darf sie also auch dann nicht unbeachtet lassen, wenn sich der Soldat gegen ihre Einbeziehung erklärt.
Die Wehrdisziplinarordnung enthält damit zur Frage, wie nachträglich erhobene Vorwürfe in das Verfahren einzubeziehen sind, eine eigene, die ergänzende Anwendung des § 266 Abs. 1 StPO ausschließende Regelung.
Darüber hinaus steht auch die Eigenart des disziplinargerichtlichen Verfahrens einer ergänzenden Anwendung des § 266 Abs. 1 StPO entgegen (so auch Behnke, BDO 2. Aufl. § 25 RdNr. 12, der § 266 Abs. 1 StPO unter den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Strafprozeßordnung unerwähnt läßt). Im Strafrecht kann im Fall des § 266 Abs. 1 StPO bei fehlendem Einverständnis des Angeklagten ein neues Verfahren eingeleitet und im Wege der Gesamtstrafenbildung im wesentlichen dasselbe Ergebnis wie bei einer Einbeziehung in das laufende Verfahren erzielt werden. Diese Möglichkeit ist im Disziplinarrecht ausgeschlossen. Hier würde es, unter Umständen zum Nachteil des betroffenen Soldaten, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, wenn bekannte und zur Entscheidung reife Pflichtverletzungen nicht in das laufende Verfahren einbezogen werden könnten, sondern in einem gesonderten Verfahren zu einer weiteren Maßregelung Anlaß geben müßten.
Zudem würde damit der betroffene Soldat länger als nötig den Belastungen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt, für dessen Dauer er weder mit einer Beförderung noch mit der Teilnahme an laufbahnfördernden Lehrgängen rechnen kann. Das gesetzliche Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs. 1 WDO) dient in disziplinargerichtlichen Verfahren nicht zuletzt auch den Interessen des Soldaten.
Einer ergänzenden Anwendung des § 266 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO steht ferner die gegenüber der Anklage weiterreichende Bedeutung der Anschuldigungsschrift entgegen. Im Strafverfahren ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann nicht nur von deren rechtlicher Bewertung in dem auf der Anklage beruhenden Eröffnungsbeschluß abweichen (§ 264 Abs. 2 StPO), es kann auch - nach einem entsprechenden Hinweis - sich erst in der Hauptverhandlung ergebende Änderungen der rechtlichen Bewertung und besondere Umstände berücksichtigen (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO). Der Angeklagte kann zwar in solchen Fällen gegebenenfalls eine Aussetzung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung seiner Verteidigung erwirken (§ 265 Abs. 3 StPO), von seiner Zustimmung ist indessen selbst eine Berücksichtigung neuer Umstände nicht abhängig.
§ 103 Abs. 1 WDO bindet hingegen das Wehrdienstgericht an die mit der Angeschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe. Stellt sich in der Hauptverhandlung ein der Anschuldigung zugrunde liegender Lebensvorgang anders als angeschuldigt dar, wird etwa statt eines angeschuldigten schuldhaften Verhaltens Vollrausch festgestellt, so bedarf es, anders als meist im Strafrecht, einer Nachtragsanschuldigung, wenn der festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Gerade bei den in der Hauptverhandlung vorgelegten Nachtragsanschuldigungsschriften handelt es sich schon wegen der strengen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs in § 96 Abs. 1 Satz 3 WDO nahezu ausschließlich um solche Fälle, in denen sich der den Gegenstand des Verfahrens bildende Lebensvorgang anders als angeschuldigt darstellt, nicht hingegen um eine Einbeziehung völlig neuer Vorfälle in das Verfahren. Den Interessen des betroffenen Soldaten ist in diesen Fällen dadurch hinreichend genügt, daß er - ähnlich wie im Strafverfahren in den Fällen des § 265 Abs. 3 StPO - die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit beanspruchen kann.
Nach § 10 Abs. 2 WDO sind mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen zu ahnden. Diese gesetzliche Bestimmung kann nicht dadurch zur Disposition des betroffenen Soldaten gestellt werden, daß die Behandlung weiterer Vorwürfe im selben Verfahren von seiner Zustimmung jedenfalls dann abhängig gemacht wird, wenn sie erstmals in der Hauptverhandlung erhoben werden. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, wie er für das Wehrdisziplinarecht in § 10 Abs. 2 WDO normiert ist, folgt aus der Persönlichkeitsbezogenheit des Wehrdisziplinarrechts. Sein Zweck geht dahin, erziehend oder reinigend einzugreifen, wenn das Fehlverhalten eines Soldaten dies erfordert, über die Notwendigkeit einer Maßregelung und deren Bemessung kann nur unter Berücksichtigung aller gleichzeitig zur Entscheidung heranstehenden Vorwürfe entschieden werden. Es wäre mit dem Zweck des Disziplinarrechts nicht zu vereinbaren, wenn der Vorwurf einer Pflichtverletzung nur deshalb in einem gesonderten Verfahren behandelt werden müßte, weil der Soldat einer Einbeziehung in das laufende Verfahren widerspricht.
Die Kammer hat daher zu Unrecht die mit der Nachtragsanschuldigung erhobenen Vorwürfe bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Ein derartiger schwerer Verfahrensmangel läßt im Regelfall eine Aufhebung und Zurückverweisung unvermeidlich erscheinen. Bei der in vollem Umfang eingelegten Berufung hätte der Senat auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift und ihres Nachtrages eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen. Damit würde ein Teil der Vorwürfe erstmals im zweiten Rechtszuge geprüft und gewürdigt, dem Soldaten also insoweit eine Instanz genommen. Die Gründe, aus denen es nicht zugelassen werden kann, erst in der Berufungsinstanz noch eine Nachtragsanschuldigung einzureichen (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 67 RdNr. 11), stehen auch der erstmaligen Behandlung einer im ersten Rechtszug eingereichten, aber zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Nachtragsanschuldigung durch den Senat entgegen.
Bei der danach notwendigen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte zu prüfen haben, ob die Nachtragsanschuldigung zuungunsten des Soldaten nur solche Tatsachen verwertet, zu denen er Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Andernfalls wäre nach § 96 Abs. 3 WDO zu verfahren. Sie wird weiter zu prüfen haben, ob die Nachtragsanschuldigung dem Soldaten ordnungsgemäß nach § 97 Satz 1 WDO zugestellt worden ist oder nach § 82 Abs. 4 WPO als zugestellt zu gelten hat.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen war nach § 133 Abs. 1 und 2 WDO dem Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vorzubehalten.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl