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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1958, Az.: BVerwG WD 8/58

Disziplinargerichtliches Verfahren gegen als Berufssoldaten übernommenen Beamten; Erweiterung der Anschuldigung auf Vergehen vor Übernahme in die Bundeswehr; Ehebruch, pflichtwidriges und disziplinloses Verhalten gegenüber Kameraden und Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG WD 8/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG B - 26.02.1958

Der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21. November 1958
auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. und 21. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald, Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Wolff ...,
Oberstleutnant i.G. Frhr. v. Wängenheim, als militärische Beisitzer,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts B vom 26. Februar 1958 aufgehoben,

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens zur Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns verurteilt.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt zu 1/4 der Beschuldigte, im übrigen trägt sie der Bund.

Gründe

1

Der Beschuldigte, der vorher als Beamter auf Lebenszeit (Major) dem Bundesgrenzschutz angehört hatte, wurde auf Grund des zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 30.5.1956 (BGBl, I S 436) mit Wirkung vom 1.7.1956 als Berufssoldat in die Bundeswehr übernommen und entsprechend seinem letzten Dienstgrad in der früheren Wehrmacht zum Oberstleutnant ernannt. Wegen seiner persönlichen Verhältnisse wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Ehe des Beschuldigten mit U. T., verw. K., geb. M. durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 17.4.1958 rechtskräftig aus alleinigem Verschulden des Beschuldigten geschieden. Er hat am 20.8.1958 mit M. A. T. die Ehe geschlossen.

2

Der Beschuldigte ist durch Urteil des Truppendienstgerichts B vom 26.2.1958 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis verurteilt worden. Der Verlust des Dienstgrades wurde ausgeschlossen, dem Verurteilten wurde ein Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehaltes auf die Dauer von zwei Jahren bewilligt.

3

Gegen das Urteil haben der Beschuldigte durch seinen Verteidiger und der Wehrdisziplinaranwalt in rechter Form und Frist Berufung eingelegt. Die Berufung des Beschuldigten greift auch tatsächliche Feststellungen des Truppendienstgerichts an. Der Senat hat daher den gesamten Sachverhalt erneut festzustellen und zu würdigen.

4

I.

Als erster Punkt der Anschuldigungsschrift ist den Beschuldigten zur Last gelegt, daß er "obwohl er verheiratet ist, auch nach seiner Übernahme in die Bundeswehr, also ab 1.7.1956, mit der ledigen M. T. aus Amberg ein Liebesverhältnis weiter unterhielt ...". In der Hauptverhandlung vor dem Wehrdienstgericht hat der Wehrdisziplinaranwalt diese Anschuldigung auf die Dienstzeit des Beschuldigten beim Bundesgrenzschutz erweitert. Das Truppendienstgericht hat den Sachverhalt zu diesem Anschuldigungspunkt, auch soweit er in die Zeit der Zugehörigkeit des Beschuldigten zum Bundesgrenzschutz, also vor seiner Übernahme in die Bundeswehr, fällt, als Dienstvergehen seiner Beurteilung zugrundegelegt. Es führt dazu aus, § 61 WDO beziehe sich zwar zunächst nur auf frühere Wehrdienstverhältnisse in der Bundeswehr. Die den § 61 WDO ergänzenden §§ 60 Abs. 1, 61 SG, wonach ein Soldat wegen seines Verhaltens vor der Ernennung zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als unwürdig erklärt werden kann, träfen für den Fall der Überführung des Bundesgrenzschutzes in die Bundeswehr nicht zu. Nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, bei allen Soldaten der Bundeswehr eine Möglichkeit der Überprüfung schwerwiegender Fälle aus ihrer vordienstlichen Zeit zu schaffen, sei das dem Wehrdienstverhältnis ohnehin ähnliche Dienstverhältnis im Bundesgrenzschutz als früheres Wehrdienstverhältnis im Sinne des § 61 WDO anzusehen. Die Dienstpflicht zu einwandfreier Lebensführung habe sich für den Beschuldigten für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Bundesgrenzschutz aus dem Beamtenrecht, nämlich § 54 Satz 3 BBG, ergeben, der dem § 17 Abs. 2 SG entspreche.

5

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.

6

1.)

Es war zunächst zu prüfen, ob das hier in Rede stehende Verhalten des Beschuldigten während seiner Zugehörigkeit zum Bundesgrenzschutz ihm in verfahrensrechtlich zulässiger Weise als Dienstvergehen zur Last gelegt ist, mit anderen Worten, ob die Anschuldigung sich hierauf erstreckt. In dem Ermittlungsergebnis, das die Anschuldigungsschrift enthält, ist die Entwicklung der Beziehungen des Beschuldigten zu dem damaligen Fräulein T. vom Jahre 1954 an, also auch während der Zugehörigkeit des Beschuldigten zum Bundesgrenzschutz, dargestellt. Aus dem oben wiedergegebenen verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift ergibt sich jedoch unzweideutig, daß dem Beschuldigten als Dienstvergehen nur das Aufrechterhalten dieser Beziehungen während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr zur Last gelegt werden soll. Pur eine Auslegung dieses Anschuldigungspunktes unter Heranziehung der Darstellung des Sachverhalts in dem Ermittlungsergebnis ist daher kein Raum. Die Ausdehnung der Anschuldigung auf die vorangegangene Zeit der Zugehörigkeit zum Bundesgrenzschutz, die durch den Wehrdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht mündlich erklärt wurde, genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 79 Abs. 3, 80 WDO). Der Senat hat in seinem Urteil vom 3.10.1958 - W D 10/58 - ausgesprochen, daß keine Bedenken dagegen bestehen, einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift ohne besondere Zustellung und Fristsetzung nach § 80 WDO zum Gegenstand des Verfahrens und der Aburteilung zu machen, wenn der Beschuldigte der alsbaldigen Einbeziehung der neuen Anschuldigungspunkte in die Verhandlung zustimmt. Da Zustellung und Fristsetzung ausschließlich oder doch in erster Linie zum Schutz des Beschuldigten vorgeschrieben sind, und da ferner im Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, anders als nach der Bundesdisziplinarordnung, der Schwerpunkt des gesamten Verfahrens, namentlich der Beweisaufnahme, in der Hauptverhandlung liegt, besteht kein Grund, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Bei der Bedeutung, die der Anschuldigungsschrift (und demgemäß ihren Nachträgen) als Grundlage für die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes auch im disziplinargerichtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung zukommt, muß jedoch an der Schriftlichkeit auch für die nachträgliche Erweiterung der Anschuldigung als zwingendem Verfahrenserfordernis festgehalten werden, auf das der Beschuldigte nicht verzichten kann. Der Senat war indessen nicht genötigt, die Sache gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 WDO an das Truppendienstgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, den Mangel der Anschuldigungsschrift auf dem Wege des § 79 Abs. 4 WDO beheben zu lassen; denn das Verhalten des Beschuldigten vor Beginn seines Dienstverhältnisses als Soldat kann in dem gegenwärtigen Verfahren nicht mehr als Dienstvergehen verfolgt werden.

7

2.)

Zutreffend geht das Truppendienstgericht davon aus, daß nach § 61 WDO Handlungen, die ein Soldat vor Beginn seines gegenwärtigen Wehrdienstverhältnisses begangen hat, als Dienstvergehen vor den Wehrdienstgerichten nur verfolgt werden können, wenn sie in einem früheren Wehrdienstverhältnis, d.h. im Dienstverhältnis eines Soldaten der Bundeswehr - oder in den Fällen des § 23 Abs. 2 SG danach - begangen worden sind. Der Fall, daß ein Beamter in das Soldatenverhältnis übernommen wird, ist in der Wehrdisziplinarordnung ebenso wenig ausdrücklich geregelt, wie der umgekehrte Fall der Übernahme eines Soldaten in das Beamtenverhältnis durch § 2 BDO. Mit Recht hat das Truppendienstgericht in diesem Zusammenhang den § 61 SG herangezogen. Dort ist bestimmt, daß ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung entlassen werden kann, wenn dieses Verhalten ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen läßt. § 61 SG trifft seinem Wortlaut nach nur auf Bewerber zu, die nach erfolgreicher Ableistung einer Eignungsübung als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit übernommen worden sind, wogegen der Beschuldigte mit großen Teilen des Bundesgrenzschutzes gemäß § 2 des Zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz kraft Gesetzes in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übergeführt worden ist. Der Vorschrift des § 61 SG kann jedoch als Grundgedanke des Gesetzes mit Sicherheit entnommen werden, daß ein Verhalten, das selbst bei einem zur Zeit der Begehung keiner disziplinaren Verantwortlichkeit unterliegenden Bewerber zur Entlassung führen kann, bei einem früheren Beamten, bei dem dieses Verhalten ein echtes Dienstvergehen bildete, nicht jeder dienstrechtlichen Folge entzogen sein kann. Der darüber hinausgehenden Schlußfolgerung des Truppendienstgerichts, daß ein vordienstliches Verhalten, wenn es einem früheren Beamten zur Last fällt, als Dienstvergehen verfolgbar, mithin § 61 WDOüber seinen Wortlaut hinaus auf solche Fälle auszudehnen sei, kann dagegen nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht gerade die Tatsache, daß das Gesetz für die Fälle vordienstlicher Verfehlungen eine besondere Regelung trifft, gegen eine solche ausdehnende Auslegung. Der Senat entnimmt aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 61 WDO mit § 61 SG den Grundsatz, daß ein Soldat der Bundeswehr wegen eines Verhaltens vor Beginn seines Wehrdienstverhältnisses ohne Rücksicht darauf, ob er in jener vordienstlichen Zeit als Beamter oder Soldat einer Disziplinargewalt unterlag, nur dann dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn dieses Verhalten ihn der Berufung in sein jetziges Dienstverhältnis unwürdig macht, und daß dies nur auf dem Weg des § 61 SG in Verbindung mit § 115 WDO geschehen kann. Das Verhalten des Beschuldigten in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Bundesgrenzschutz kann daher im disziplinargerichtlichen Verfahren vor den Wehrdienstgerichten nicht als Dienstvergehen verfolgt werden.

8

II.

Hiernach war auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung der folgende Sachverhalt der Beurteilung zu Grunde zu legen:

9

1.)

Der Beschuldigte hatte als Abteilungskommandeur im Bundesgrenzschutz in der zweiten Hälfte des Jahres 1954 ein Liebesverhältnis mit der ledigen Angestellten T. begonnen, die bei derselben Dienststelle beschäftigt und dem Beschuldigten als Schreibkraft zugeteilt war. Die Beziehungen des Beschuldigten hatten, zumal seine Familie seit Oktober 1954 in seinem Dienstort A. Wohnung gefunden hatte, bei Kameraden und Untergebenen Anstoß erregt; es war auch in der Bevölkerung, so in der sogenannten Kasinogesellschaft in A. darüber gesprochen worden. Als der Beschuldigte, möglicherweise aus dienstlichen Rücksichten, sein Dienstzimmer in ein anderes Stockwerk verlegt hatte, hatte dies in seiner dienstlichen Umgebung zu neuem Gerede in dem Sinne geführt, daß man von einem Wunsch des Beschuldigten nach ungestörterem Zusammensein mit Präulein T. sprach. Das Verhältnis war schließlich auch den Vorgesetzten des Beschuldigten zur Kenntnis gekommen. Der damalige Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... der jetzige der jetzige Brigadegeneral H., hatte den Beschuldigten zu sich nach M., kommen lassen und ihn zur Rede gestellt. Der Beschuldigte hatte dabei erklärt, er sehe selbst ein, daß er als Abteilungskommandeur in Amberg nicht mehr weiter tragbar sei. Die Unterredung hatte damit geendet, daß dem Beschuldigten eine Versetzung in den norddeutschen Raum in Aussicht gestellt wurde und der Beschuldigte daraufhin versprochen hatte, in dem neuen Dienstort alsbald eine Wohnung mit seiner Familie zu beziehen. Unter dieser Bedingung sollte von weiteren Disziplinarmaßnahmen abgesehen werden, Die Versetzung des Beschuldigten von A. nach H. am 1.7.1955 war die Folge dieser dienstlichen Unterredung, Dem Beschuldigten war auch eine Wohnung an seinem neuen Dienstort zur Verfügung gestellt worden. Er hatte sie jedoch als naß, kalt und dunkel abgelehnt, worauf ihm die Trennungsentschädigung gestrichen worden war. Die Familie des Beschuldigten war in A. geblieben. Der Beschuldigte hielt die Verbindung mit Fräulein T. die im Frühjahr 1955 ihre Tätigkeit als Angestellte beim Bundesgrenzschutz aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, aufrecht und besuchte sie laufend etwa alle ein bis zwei Monate in A. Die Ehefrau des Beschuldigten fühlte sich durch das Verhältnis ihres Ehemannes zu einer anderen Frau gesellschaftlich bloßgestellt und beklagte sich darüber unter Tränen bei ihren näheren Bekannten in Amberg.

10

Dieser Zustand setzte sich auch fort, als der Beschuldigte am 1.7.1956 als Soldat in die Bundeswehr übernommen wurde. Er fiel u.a. durch häufige und ausgedehnte Ferngespräche auf, die er von seinem Standort H. später Stuttgart aus mit seiner Freundin in A. führte. Die nun schon über Jahre sich hinziehende ungeklärte Stellung zwischen seiner Frau und seiner Geliebten belastete ihn so, daß er deutlich in seinen dienstlichen Leistungen nachließ und anfing, im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen. Seine Ehefrau drängte mehr und mehr darauf, von A. wegzukommen. Ihr Wegzug nach H. Anfang August 1957 bedeutete praktisch die endgültige Trennung der Eheleute. Seit seiner vorläufigen Dienstenthebung im Oktober 1957 verbrachte der Beschuldigte ungefähr jedes Wochenende mit Fräulein T. in oder bei A. Zeitweise wohnte er auch dort in einem Gasthaus "Auermühle". Im März 1958 brachte es der Beschuldigte dahin, daß seine Ehefrau die Scheidungsklage gegen ihn erhob. Das Scheidungsurteil vom 17.4.1958 beruht auf der Feststellung, daß die Ehe durch schwere schuldhafte Eheverfehlung des Beschuldigten, nämlich bis in die jüngste Zeit fortgesetzte ehewidrige Beziehungen zu "einer der Person nach feststehenden Frau in A." (dies ist nach dem Akteninhalt Fräulein T.) unheilbar zerrüttet worden sei.

11

Der Beschuldigte gibt diesen Sachverhalt im wesentlichen zu. Im übrigen beruhen die Feststellungen auf den Aussagen B., H., Si. und W. sowie dem Ehescheidungsurteil des LG Hannover vom 17.4.1958 (12 R 70/58). Der Beschuldigte will schon sehr früh zu der Überzeugung gekommen sein, daß Fräulein T. die Frau sei, mit der er endlich eine glückliche Ehe führen könne. Er gibt zu, daß es schon, während er noch dienstlich in Amberg war, zu Zärtlichkeiten kam; auf die Frage, ob es zu weiteren Intimitäten gekommen sei, hat er nach ausdrücklichem Hinweis darauf, daß das erste Gericht aus diesem Verhalten bestimmte, ihn belastende Schlüsse gezogen habe, auch in der Berufungsverhandlung erklärt, er möchte die Aussage verweigern.

12

2.)

Zu den weiteren Anschuldigungspunkten hat die Berufungsverhandlung im wesentlichen die Feststellungen des ersten Urteils bestätigt. Zu bemerken ist in tatsächlicher Hinsicht nur folgendes:

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a)

Zu Punkt I b der Anschuldigungsschrift, dem Vorfall im August 1957, bei dem der Beschuldigte als Gast im Hause des ihm damals unterstellten Hauptmanns G. dessen kurze Abwesenheit aus dem Zimmer benutzte, um der Ehefrau Görner unvermutet einen Kuß zu geben, hat der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung behauptet, ihm "fehle von diesem Abend ein Stück Film", womit gesagt sein sollte, er habe derart unter Alkoholeinfluß gestanden, daß ihm jede Erinnerung an das ihm zur Last gelegte Vorkommnis fehle. Der Senat hält diese Einlassung nicht für glaubhaft und ist den Aussagen der beiden Eheleute G. gefolgt, wonach der Beschuldigte zwar angeheitert, aber nicht betrunken war, sich übrigens auch unmittelbar anschließend bei der Ehefrau G. entschuldigt hat.

14

b)

Zu dem Anschuldigungspunkt I c - Verhalten gegenüber dem OvD Oberfeldwebel Me.- hat sich nur insofern eine Abweichung von den Feststellungen des ersten Urteils ergeben, als es nach der bestimmten und glaubhaften Bekundung des Oberfeldwebels Me. schon 23 Uhr war, als er zum erstenmal in die Kantine kam, um "Feierabend zu bieten", und daß er 20 Minuten später zum zweitenmal erschien.

15

III.

1.)

Soweit das Truppendienstgericht eine Verletzung von Dienstpflichten verneint hat - Anschuldigungspunkte e bis h - sind in der Berufungsverhandlung keine neuen Gesichtspunkte zutage getreten. Insoweit war dem ersten Urteil lediglich beizutreten.

16

Der Senat hat auch zu dem Anschuldigungspunkt I c - übermäßig lange und häufige private Ferngespräche - keine Dienstpflichtverletzung durch Blockieren der dienstlichen Fernsprechleitung feststellen können, Der damalige Vorgesetzte des Beschuldigten, Oberst Siebert, hat als Zeuge bekundet, daß in der hier in Rede stehenden ersten Aufbauzeit der MAD-Gruppe (Sommer 1957) Gespräche von außen in den Nachtstunden, während deren der Beschuldigte die beanstandeten Privatgespräche in der Regel führte, nicht zu erwarten waren. Es ist danach schon zweifelhaft, ob von einem Blockieren der dienstlichen Leitung tatsächlich gesprochen werden kann. Jedenfalls erscheint ein Verschulden des Beschuldigten nicht ausreichend dargetan. Wenn der Beschuldigte davon ausgehen konnte, daß die von ihm benutzte Leitung für Dienstgespräche nicht benötigt wurde, wenn er weiter, wie er unwiderlegt behauptet, von einer bestimmten Vorstellung ausging, daß bei einem Anruf von außen in dringenden Fällen die Dienststelle, nötigenfalls unter Trennung seiner Privatgespräche, erreicht werden konnte, und wenn schließlich ein Anstand wegen seiner ausgedehnten Privatgespräche sich tatsächlich niemals ergab, dem Beschuldigten jedenfalls nicht zur Kenntnis kam, dann würde es eine Überspannung der an den Beschuldigten zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man es ihm als schuldhaftes Versäumnis anrechnen wollte, daß er es unterließ, sich darüber zu verlässigen, ob seine Vorstellungen von den Telephonverhältnissen der Dienststelle richtig waren.

17

2.)

In den übrigen Anschuldigungspunkten hat das Truppendienstgericht mit Recht ein Dienstvergehen bejaht.

18

a)

In seinen nach der Übernahme in die Bundeswehr noch jahrelang fortgesetzten ehewidrigen, wenn nicht ehebrecherischen Beziehungen zu Fräulein T. ist ein Dienstvergehen in erster Linie deshalb zu erblicken, weil der Beschuldigte dadurch sein Ansehen geschädigt hat (§ 17 Abs. 2 SG). Er hat das Verhältnis in Amberg fortgesetzt, obwohl er selbst schon 1955 eingesehen hatte, daß dort seine dienstliche Stellung dadurch unhaltbar geworden war, und obwohl seine Frau noch dort lebte und er sich sagen mußte, daß jede Bestätigung der Fortdauer seines Verhältnisses mit Fräulein T. nicht nur von seiner Frau, sondern auch von Dritten als Rücksichtslosigkeit gegenüber seiner Ehefrau angesehen wurde und ihr ihre gesellschaftliche Stellung erneut erschweren mußte, Unter diesen Umständen sind auch einzelne an sich bedeutungslose Handlungen, in denen aber für eine über die Zusammenhänge unterrichtete Umwelt eine Fortsetzung der ehewidrigen Beziehungen in Erscheinung trat, als Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten anzusehen. Dies gilt auch von den häufigen und auffällig langen Telephongesprächen mit Fräulein T. die sowohl in Stuttgart wie schon vorher in Holzminden Anlaß zu Gerede in seiner dienstlichen Umgebung gaben und sogar seinen Vorgesetzten auffielen. Der dienstliche Bereich ist weiter auch dadurch berührt und das ehewidrige Verhalten wird auch dadurch zum Dienstvergehen, daß der Beschuldigte durch lange Monate schuldhaft eine Lage aufrecht erhielt, die ihn innerlich so belastete, daß er merklich in seinen dienstlichen Leistungen nachließ und durch übermäßigen Alkoholgenuß mehrfach zu Beanstandungen in und außer Dienst Anlaß gab.

19

b)

Auch in dem Sitte und Anstand verletzenden Benehmen gegenüber der Ehefrau eines Kameraden, zumal eines ihm dienstlich unterstellten Offiziers, hat das Truppendienstgericht mit Recht ein Dienstvergehen erblickt, ebenso in dem anmaßenden und disziplinlosen Verhalten gegenüber dem Oberfeldwebel Me.

20

IV.

Für die Strafbemessung fällt vor allem das ehewidrige Verhältnis zu Fräulein T. ins Gewicht. Der Beschuldigte hat durch die spätere Eheschließung diese Beziehungen legitimiert. Für die vorausgegangene Zeit bleibt aber bestehen, daß der Beschuldigte bekanntgewordene ehewidrige Beziehungen, die er im Bundesgrenzschutz zu einer bei seiner Dienststelle beschäftigten Angestellten aufgenommen hatte, auch nach seiner Aufnahme in die Bundeswehr unter offensichtlicher Vernachlässigung seiner Ehefrau fortsetzte, und daß dadurch seine Ehe zerstört wurde. Der Beschuldigte kann nicht für sich in Anspruch nehmen, daß seine zweite Ehe etwa schon ohne das Dazwischentreten seiner Beziehungen zu Fräulein T. zerrüttet gewesen wäre, wenn auch, wie in vielen Ehen, gelegentliche Spannungen aufgetreten sein mögen. Der Senat ist auch überzeugt, daß der Beschuldigte nicht nur aus anerkennenswerter Zurückhaltung nichts Nachteiliges über seine geschiedene zweite Ehefrau vorgebracht hat, sondern daß er ihr auch tatsächlich nichts Ernstliches vorwerfen kann, die Zerrüttung dieser zweiten Ehe vielmehr ausschließlich durch ihn, und zwar durch seine ehewidrigen Beziehungen zu Fräulein T. verschuldet ist. Der Beschuldigte war ferner vorher durch seinen Vorgesetzten beim Bundesgrenzschutz genügend gewarnt worden und mußte sich klar darüber sein, daß er den Erwartungen, die seine Vorgesetzten mit Recht in sein weiteres außerdienstliches Verhalten stellten, fortgesetzt entgegenhandelte. Auch die Rücksichtslosigkeit, mit der er seine Ehefrau in der Mittelstadt Amberg dem Gerede aussetzte, belastet den Beschuldigten erheblich. Hinzu kommt die bedenkliche Tatsache, daß es die zweite Ehe war, die auf ganz ähnliche Weise durch das alleinige Verschulden des Beschuldigten zum Scheitern kam. Seine erste Ehe wurde durch Urteil des OLG Hamburg vom 27.11.1947 wegen ehewidriger Beziehungen des Beschuldigten zu einer anderen Frau, seiner nachmaligen zweiten Ehefrau, geschieden. Auch damals hatte der Beschuldigte offen erklärt, er wolle die Ehe nicht fortsetzen, sondern die Frau, die er neu kennen und schätzen gelernt hatte, heiraten. Bei dieser Sachlage kann eine schicksalhafte Verstrickung, wie sie mitunter ein Menschenleben erfassen und eine Ehe zum Scheitern bringen kann, ohne daß selbst einem rechtlich für schuldig befundenen Teil auch die menschliche Achtung versagt werden müßte, dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden. Der Beschuldigte erweckte vielmehr durch sein gesamtes Verhalten den Eindruck eines Mannes, der leichtfertig seine Ehe aufs Spiel setzte.

21

Diese Leichtfertigkeit tritt auch in der unbeherrschten Entgleisung gegenüber der Ehefrau eines Kameraden und Untergebenen, in dessen Haus er zu Gast war, zutage; diese Entgleisung würde schon für sich allein eine fühlbare Ahndung verdienen. Die Eheleute G. haben zwar selbst dieses Vorkommnis nicht sonderlich schwer genommen, allerdings doch als so anstößig empfunden, daß sie den bis dahin ziemlich lebhaft gepflegten gesellschaftlichen Vorkehr mit dem Beschuldigten abbrachen. Nicht unberücksichtigt darf bei diesem Punkt auch bleiben, daß der Beschuldigte wegen eines ähnlichen Vorkommnisses bei dem Bundesgrenzschutz kurz vor seiner Übernahme in das Soldatenverhältnis eine Rüge erhalten hatte.

22

Die Disziplinlosigkeit gegenüber dem Oberfeldwebel Me., der als Offizier vom Dienst im Rahmen seiner Aufgabe gemäß § 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4.6.1956 (BGBl, I 459) Vorgesetzter des Beschuldigten war, belastet diesen erheblich. Ein Offizier, zumal ein Stabsoffizier, der einem im Dienstgrad unter ihm Stehenden in solcher Weise den Dienst erschwert, verdient eine nachdrückliche Bestrafung. Die dienstlichen Verhältnisse machen es in den modernen, von der Technik stark geprägten Streitkräften mehr als früher notwendig, Ranghöhere vorübergehend der Befehlsbefugnis von Soldaten zu unterstellen, die im Dienstgrad unter ihnen stehen. Es muß von den Ranghöheren, insbesondere von Offizieren und vornehmlich von Stabsoffizieren, erwartet werden, daß sie gerade in solchen Fällen in der Unterordnung beispielhaft vorangehen.

23

Im ganzen gesehen hat der Senat ernstlich erwogen, ob es nicht bei der vom Truppendienstgericht ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu belassen sei. Er ist auch der Auffassung, daß der Beschuldigte nicht nur vorübergehend einem von außen kommenden Einfluß erlegen ist und dadurch zeitweise aus der Bahn geworfen wurde, vielmehr nach dem Charakterbild, das sich aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung ergab, als Stabsoffizier und in Dienststellungen, wo er mit Menschenführung und -erziehung zu tun hat, nicht mehr tragbar ist. Die Höchststrafe erscheint jedoch für das, was dem Beschuldigten nicht moralisch, sondern als Dienstvergehen während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr zur Last gelegt werden kann, zu hart, wobei auch seine langjährige vorwurfsfreie Dienstzeit in der früheren Wehrmacht nicht übersehen werden darf. Außer Betracht bleiben mußte bei der Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Fragebogen, den er zu Beginn seiner Dienstzeit als Soldat auszufüllen hatte. Eine kriegsgerichtliche Verurteilung gegen Ende des letzten Krieges brauchte er in dem Frägebogen nicht anzugeben, weil sie, wie er glaubhaft angibt, nicht bestätigt und damit nicht rechtskräftig geworden ist. Daß er seine erste Ehe und deren Scheidung nicht angegeben hat, braucht nicht vorsätzlich geschehen zu sein, sondern kann auf Leichtfertigkeit bei dem Ausfüllen des Fragebogens beruhen. Der Hergang ist nicht so vollständig geklärt, als daß nachteilige Schlüsse hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschuldigten daraus gezogen werden könnten.

24

Hiernach erschien die zweithöchste Strafe der Dienstgradherabsetzung, und zwar in den Dienstgrad eines Hauptmanns, angemessen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 WDO.

Dr. Barth
Dr. Grünewald
Dr. Krönig
Wolff
v. Wangenheim