Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1979, Az.: BVerwG 1 B 199.78
Wiederholte Bestrafungen als Voraussetzung für eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz (AuslG); Wiederholungsgefahr bei einmaliger Straffälligkeit und Reue; Anforderungen an eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr; Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 199.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.04.1978 - AZ: I 2503/77
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz (AuslG)
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. April 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr schon dann vorliegt, "wenn jemand nur ein einziges Mal in einer plötzlichen Aufwallung in einer extremen Situation, wie sie hier beim Kläger vorgelegen hatte, sich zu einer Tat hinreißen läßt, die er sofort im nächsten Augenblick bereut und alles tut, um die Folgen der Tat wieder zu beseitigen". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich nicht generell, sondern nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten und hat deswegen keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. In übrigen ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt: Die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt grundsätzlich, keine wiederholten Bestrafungen voraus. Die Ausländerbehörde ist folglich nach der ersten Verurteilung nicht ohne weiteres auf eine Verwarnung beschränkt (Beschluß vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 mit Nachweisungen [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 51]). Eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr, daß der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören könnte, verlangt eine nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilende und deswegen nach der Schwere des möglichen Schadens zu differenzierende Wahrscheinlichkeit neuer Störungen. Danach darf bei Verurteilungen wegen Gewalttaten die Behörde sich im Rahmen ihres Ausweisungsermessens regelmäßig auf die Erwägung stützen, daß eine Wiederholungsgefahr im weiteren Sinne nicht ausgeschlossen werden kann (Beschlüsse vom 13. Mai 1974 - BVerwG 1 B 87.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 35], vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 314.77-, vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 111.77 -; Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54 = NJW 1979, 506 = DVBl. 1979, 288 = DÖV 1979, 291]). Der Kläger hat bei einer häuslichen Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser seiner Ehefrau zweimal in den Rücken gestochen, obwohl er erkannte, daß durch diese Stiche auch der Tod herbeigeführt werden konnte. Ein Stich führte bis in die Lunge, der zweite neben der Wirbelsäule bis auf die Knochen. Der Kläger ist deswegen einer gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne dieser Vorschrift von dem Urteil des Senats vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 16) ab. In diesen Urteil hat der Senat u.a. ausgesprochen, § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG finde auch dann Einwendung, wenn im Einzelfall kein ausreichender Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Ausländer sich erneut strafbar machen oder auf andere Weise die Rechtsordnung mißachten wird. Mit dem Zweck der Vorschrift wäre es unvereinbar wenn in den Fällen, in denen eine "Wiederholungsgefahr" nicht offen zutage liegt, ein Ausländer erst ausgewiesen werden dürfte, nachdem durch ein kriminologisches Gutachten seine Gefährlichkeit bestätigt worden ist. Der Senat hat in diesem Urteil jedoch nicht entschieden, welche Anforderungen insoweit an eine Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken zu stellen sind, wenn der Ausländer wegen einer Gewalttat strafgerichtlich verurteilt worden ist. Zu dieser Frage hat der Senat sich in den oben angeführten Entscheidungen geäußert, von denen das Berufungsgericht nicht abgewichen ist.
Schließlich kann die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - mit Nachweisungen [Buchholz a.a.O. § 2 AuslG Nr. 8]). So liegt es auch im vorliegenden Falle. Abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber befinden konnte, ob eine Wiederholungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen werden kann oder nicht. Das Gericht entscheidet nach richterlichem Ermessen, ob es sich die erforderliche Sachkunde zutraut (BVerwGE 18, 216 [218]). Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Davon kann bei der Frage, die das Berufungsgericht hier zu beurteilen hatte, keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer