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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1979, Az.: BVerwG 1 WB 92/78

Ermessen bei Versetzung eines Soldaten; Beachtlichkeit von Kindern bei der Versetzungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 92/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberfeldapotheker Kröger,
Hauptmann Seitschek als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes. Er war vom 1. Juni 1966 bis zum 30. Juni 1969 mit anschließendem Heimaturlaub bis zum 17. September 1969 zunächst als Oberfeldwebel, dann als Stabsfeldwebel an der Raketenschule der Luftwaffe (RakSLw) USA in F., Texas, verwendet worden. Seither wird er im Flugabwehrraketenbataillon 35 eingesetzt. Im März 1971 wurde er - damals Oberstabsfeldwebel - zum Oberleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. September 1974 zum Hauptmann befördert.

2

In der Zeit vom 21. Oktober 1977 bis zum 26. April 1978 war er zu einem Lehrgang an die RakSLw USA kommandiert. Von dort aus beantragte er unter dem 19. Dezember 1977 seine Versetzung zur 5. Inspektion/RakSLw USA. Er wies darauf hin, daß die drei Ausbildungsoffiziere der 5. Inspektion zur Rückversetzung in das Inland heranstünden.

3

Das Vorsetzungsgesuch wurde durch. Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 2. März 1978 abgelehnt. Der Antragsteller gehöre zwar nach seinem Eignungs- und Leistungsbild zu denjenigen Offizieren, die für einen Dienstposten an der RakSLw USA in Betracht zu ziehen seien. Da er aber bereits von Juni 1966 bis September 1969 an der Schule eingesetzt gewesen sei, sei eine neuerliche Verwendung dort für ihn nicht vorgesehen.

4

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. April 1978 in El Paso zugestellt. Mit Schreiben vom 7. April 1978, eingegangen bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 10. April 1978, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 29. Mai 1978 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Der Antragsteller macht geltend, daß die Begründung der Ablehnung seines Antrags gegen das Gleichheitsprinzip verstoße. Ihm seien Offiziere bekannt, die mehrmals im Ausland und auch zweimal an der RakSLw USA eingesetzt gewesen seien. Hier würden offenbar Offiziere des Truppendienstes und Offiziere des militärfachlichen Dienstes ungleich behandelt. Bestimmungen, die eine zweimalige Verwendung an der RakSLw USA ausdrücklich ausschlössen, seien ihm nicht bekannt. Bei seiner Verwendung von 1966 bis 1969 sei er Feldwebeldienstgrad und in einer anderen Ebene als der heute angestrebten eingesetzt gewesen. Er habe damals zwar laut Stellenplan die Stelle eines Flugabwehrraketen-Elektronik-Stabsfeldwebels und Lehrstabsmeisters bekleidet, sei jedoch wegen Aufbauarbeiten nicht als Lehrer eingesetzt gewesen. Zur Begründung seines Versetzungswunsches trägt der Antragsteller vor: Zur Zeit seiner Verwendung an der RakSLw USA habe es für die Kinder der deutschen Soldaten noch keine deutsche Schule gegeben. Hierdurch und durch weitere Kommandierungen sei seinen Söhnen ein zweijähriger Schulzeitverlust entstanden. Sein ältester Sohn (21 Jahre), der erst im Oktober 1977 das Abitur habe machen können, habe sich in El Paso an der Universität um einen Studienplatz beworben und diesen auch nach Ablegung der entsprechenden Prüfungen - ohne Wartezeit - erhalten. Für das erste Studienjahr könne er entsprechend den US-Schulbestimmungen weder ein Stipendium noch, eine Nebenbeschäftigungserlaubnis erhalten. Sein jüngerer Sohn besuche mit 18 Jahren erst die 10. Klasse des Gymnasiums am Wall in Verden. Da in den USA bereits nach der 12. Klasse mit dem Studium begonnen werde, könne er bei einer Versetzung ein Schuljahr wiedergutmachen.

6

Der BMVg bittet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

7

Ein Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Verwendung an einem bestimmten Dienstort. An der RakSLw USA ständen insgesamt sechs Dienstposten für Offiziere des militärfachlichen Dienstes zur Verfügung, davon zwei Dienstposten, die nach A 11 dotiert seien. Dieser geringen Anzahl von Dienstposten stehe eine Vielzahl von geeigneten Bewerbern gegenüber. Die Auswahl für die Besetzung werde in Form einer Bestenauslese getroffen. Dabei seien neben der personellen Situation der abgebenden Flugabwehrraketenverbände auch die bisherigen Verwendungen der zu den Anwärtern gehörenden Soldaten zu berücksichtigen. Um einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Offizieren eine Auslandsverwendung zu ermöglichen, werde die Zahl von wiederholten Verwendungen im Ausland auf das unbedingt dienstlich notwendige Maß beschränkt. Bisher sei kein Offizier des militärfachlichen Dienstes aus dem Flugabwehrraketenbereich zum wiederholten Male auf vergleichbarer Ebene an der RakSLw USA eingesetzt worden.

8

Der Antragsteller sei dort in der Zeit vom 1. Juni 1966 bis zum 17. September 1969 in einer Lehrtätigkeit verwendet worden. Der entsprechende Dienstposten sei mit Änderung der STAN der RakSLw USA vom 1. Dezember 1970 in eine Stelle für Offiziere des militärfachlichen Dienstes umgewandelt worden. Der Antragsteller sei mit Wirkung vom 29. April 1968 auf der genannten Stelle zum Stabsfeldwebel befördert worden. Bei der Berechnung der Beförderungsdienstzeit für die Beförderung zum Hauptmann sei die Stabsfeldwebeldienstzeit als Offizierdienstzeit voll angerechnet worden. Es sei deshalb davon auszugehen, daß der Antragsteller schon in einer einem Offizierdienstposten entsprechenden Verwendung an der RakSLw USA eingesetzt gewesen sei. Eine erneute Verwendung sei deshalb nicht vorgesehen. Außerdem werde der Antragsteller beim Flugabwehrraketenbataillon ... in D. dienstlich benötigt.

9

Die von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß die auf Gleichbehandlung abzielenden Auswahlkriterien durchbrochen werden müßten.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

11

II

Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, ihn an die RakSLw USA, F., Texas, zu versetzen, ist zulässig, aber nicht begründet.

12

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines solchen Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 114 VwGO; BVerwG Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 WB 53/77 - und vom 29. März 1979 - 1 WB 279/77). Ein entsprechender Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor.

13

Der BMVg hat das ihm insoweit zustehende Ermessen durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241), jetzt in der Fassung des Erlasses vom 15. September 1978 (VMBl S. 289), gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG - VMBl 1973 S. 356) vorliegen. Buchst. a befaßt sich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder, Buchst. b befaßt sich mit einer Versetzung, die deshalb erfolgt, weil ein mit dem Beamten bzw. Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes kinderzuschlagsberechtigtes Kind eine über das Ausbildungsziel der Volksschule hinausführende allgemeinbildende Schule besuchen soll, und eine Schule der von dem Beamten bzw. Soldaten gewünschten Art vom bisherigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten zu erreichen wäre. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 der genannten Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich.

14

Der Antragsteller kann sich zunächst nicht auf die in Nr. 5 Abs. 1 der genannten Bestimmungen aufgeführten Vorschriften des BUKG berufen. Der ältere Sohn des Antragstellers hat den Besuch der weiterführenden Schule in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen und aus freiem Entschluß ein Studium in den USA begonnen. Der Wunsch nach Erleichterung dieses Studiums durch die Versetzung des Vaters in die USA wird durch § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b BUKG nicht gedeckt. Der jüngere Sohn des Antragstellers besucht zur Zeit eine weiterführende Schule in der Bundesrepublik Deutschland. Die erstrebte Versetzung in die USA kann ganz offensichtlich diesem Schulbesuch nicht förderlich sein. Der Antragsteller möchte denn auch, daß sein Sohn seine schulische Ausbildung in den USA fortsetzt. Ein solches Begehren soll durch die bereits zuvor erwähnte Bestimmung des BUKG nicht gefördert werden.

15

Im übrigen ist die im Rahmen der Ermessensentscheidung des BMVg vorgenommene Abwägung des Interesses des Antragstellers an einer Versetzung in die USA und des Interesses der Bundeswehr an seiner weiteren Verwendung im Flugabwehrraketenbataillon ... nicht fehlerhaft. Es ist ein legitimes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen dazu qualifizierten Soldaten eine Auslandsverwendung zukommen zu lassen. Dies setzt voraus, daß von zwei- oder mehrmaligen Auslandsverwendungen - vor allem in den gleichen Einrichtungen der Bundeswehr im Ausland - nach Möglichkeit abgesehen wird. Der Antragsteller vermag sich demgegenüber nicht auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu berufen. Er hat keinen einzigen konkreten Fall benennen können, in dem von diesem Grundsatz ohne dienstliche Notwendigkeit abgewichen worden wäre. Gerade aber für seine Versetzung in die USA besteht eine dienstliche Notwendigkeit nicht.

16

Das Bestreben des Antragstellers, seinen Kindern die Schulausbildung zu erleichtern, rechtfertigt nicht eine Abweichung von dem allgemein gehandhabten Grundsatz.

17

Soweit der Antragsteller bei Ablehnung seines Versetzungswunsches durch die Entscheidung des Senats eine Wiederaufnahme in den Anwärterkreis für eine Lehrtätigkeit an der RakSLw USA erreichen möchte, ist sein Begehren unzulässig, weil darin gegenüber dem ursprünglichen Versetzungsantrag eine unzulässige Erweiterung des Antragsgegenstandes liegt (vgl. BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]).

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Kröger
Seitschek