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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1979, Az.: BVerwG 6 C 70.78

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist; Begriff der "höheren Gewalt"; Erfüllung des Erfordernisses der Zustellung durch Ersatzzustellung; Rechtsgültigkeit der Vorschriftenüber die Ersatzzustellung; Zeitliche Befristung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen als Inhalt rechtsstaatlicher Verfahrensordnungen; Zweck der Befristung von Rechtsmitteln; Vereinbarkeit der Ausschlussfrist der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit prozessualen Grundrechten; Abschluss des Widerspruchverfahrens mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 70.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 21.12.1977 - AZ: VS. I 138/77

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 100 - 107
  • DVBl 1979, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 870 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1980, 204
  • JA 1980, 610
  • NJW 1980, 1480-1482 (Volltext mit amtl. LS) "Wirkung der nochmaligen förmlichen Zustellung eines Widerspruchsbescheides"
  • VerwRspr 31, 249 - 254
  • VwRspr 1980, 249-254 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Ersatzzustellung und die prozessualen Ausschlußfristen.

  2. 2.

    Zur Wirkung der nochmaligen förmlichen Zustellung eines Widerspruchsbescheides (hier: in Kriegsdienstverweigerungsverfahren).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger erstrebt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch den Prüfungsausschuß erhob der Kläger Widerspruch, den die Prüfungskammer 3 für Kriegsdienstverweigerer bei der ... im Anschluß an die Widerspruchsverhandlung am 21. Mai 1975 als unbegründet zurückwies. Dies wurde dem in der Widerspruchsverhandlung anwesenden Kläger mündlich eröffnet. Der schriftliche Widerspruchsbescheid wurde am 6. Juni 1975 durch Niederlegung beim Postamt T. I an die Heimatanschrift des Klägers in T. zugestellt. Auf der Postzustellungsurkunde vermerkte der zustellende Beamte, er habe eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben. Den Tag der Zustellung habe er auf dem zugestellten Schriftstück vermerkt. Am 16. September 1975 wurde der Widerspruchsbescheid vom Postamt in T. mit dem Vermerk "Nicht abverlangt" an das Kreiswehrersatzamt in F. zurückgesandt.

2

Am 21. April 1977 wurde das für den Kläger bestimmte Exemplar des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1975 mit der Absenderangäbe "Prüfungskammer 3 für Kriegsdienstverweigerer ... - Sitz F. -", in unverändertem Zustand erneut durch Niederlegung zugestellt, diesmal jedoch an die Studienansshrift des Klägers in T.. Der Bescheid trug den handschriftlichen Vermerk "1. Ausftg." und war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:

"Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Freiburg, Dreisamstr. 9, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage (in dreifacher Ausfertigung) erhoben werden."

3

Am 22. April 1977 holte der Kläger den Widerspruchsbescheid beim Postamt in Tübingen ab.

4

Der Kläger hat daraufhin am 12. Mai 1977 Klage erhoben und auf einen entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts hin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der am 13. September 1977 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Prüfungsausschusses für ... vom 7. Mai 1974 und den Widerspruchsbescheid der ... vom 21. Mai 1975 aufzuheben

und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat durch Urteil vom 21. Dezember 1977 die Klage als unzulässig abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

8

Da die Zustellung des Widerspruchsbescheides bereits am 6. Juni 1975 durch Niederlegung beim Postamt T. I erfolgt sei, was durch die ordnungsgemäße Postzustellungsurkunde bewiesen sei, habe der Kläger die Klagefrist versäumt. Dies gelte auch dann, wenn man die Rechtsmittelbelehrung wegen des Zusatzes "in dreifacher Ausfertigung" als fehlerhaft ansehen wolle, da auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO verstrichen sei. Auf die Kenntnis des Klägers von der Niederlegung komme es dabei nicht an.

9

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei in diesem Fall ausgeschlossen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, daß weder er selbst noch seine Eltern von der Zustellung am 6. Juni 1975 Kenntnis erlangt hätten und daß sie an dieser Unkenntnis kein Verschulden treffe, so sei der am 13. September 1977 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig, da seit der Zustellung mehr als ein Jahr vergangen sei und kein Fall der höheren Gewalt vorliege. Der Kläger habe nämlich nicht jede erdenkliche Sorgfalt zur Verhinderung der Fristversäumung aufgewandt. Da ihm - wenn auch offenbar ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung - bereits nach der Widerspruchsverhandlung am 21. Mai 1975 eröffnet worden sei, daß sein Widerspruch zurückgewiesen werde, habe er allen Anlaß gehabt, sich vor Ablauf der Jahresfrist um Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. Bei dieser Sachlage verstoße die Abweisung der Klage als unzulässig auch nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, denn der Kläger sei nicht völlig überraschend mit einer ihm bis dahin unbekannten, bereits bestandskräftigen Entscheidung konfrontiert worden.

10

Die Klagefrist sei auch nicht durch die zweite Zustellung des Widerspruchsbescheides durch Niederlegung beim Postamt Tübingen am 21. April 1977 erneut eröffnet worden. Mit der ersten Zustellung seien die Tätigkeit der Widerspruchsbehörde beendet und der weitere Gang der Angelegenheit ihrer Verfügungsgewalt entzogen gewesen. Eine erneute Eröffnung der Klagefrist habe die Widerspruchsbehörde auch nicht bezweckt. Zwar habe durch die zweite Zustellung beim Kläger der Eindruck entstehen können, als sei die Klagefrist (erneut) eröffnet. Dieser Annahme stehe jedoch der auch vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Gedanke der Rechtssicherheit entgegen. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO sei eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf Unsicherheiten hinsichtlich der Bestandskraft von Bescheiden nach dem Willen des Gesetzgebers endgültig bereinigt sein sollten.

11

Die Kosten des Verfahrens seien jedoch gemäß § 155 Abs. 5 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Ihr sei zumindest Gedankenlosigkeit vorzuwerfen, die darin bestehe, daß sie den Widerspruchsbescheid mit unveränderter Rechtsmittelbelehrung und ohne erläuternden Zusatz nochmals an den Kläger zugestellt habe. Nach den aus den Akten klar ersichtlichen Umständen sei bekannt gewesen, daß der Kläger den Bescheid im Anschluß an die erste Zustellung nicht abgeholt habe und deshalb tatsächlich seinen Inhalt nicht gekannt habe, auch wenn er ihn rechtlich gegen sich habe gelten lassen müssen. Danach seien bei erneuter Zustellung ohne jeden Hinweis auf die bereits eingetretene Bestandskraft Mißverständnisse hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung zu erwarten gewesen. Es entspreche der übereinstimmenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, daß bei schuldhaft unrichtiger bzw. der Umstände wegen mißverständlicher Rechtsmittelbelehrung die Kosten des Verfahrens der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen seien, wenn eine im Einklang mit dieser Rechtsmittelbelehrung erhobene Klage sich als unzulässig erweise.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückzuverweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts, insbesondere der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

17

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

18

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Rechtsfehler als unzulässig abgewiesen, da der Kläger mit seiner am 12. Mai 1977 erhobenen Klage die Klagefrist versäumt hat.

19

Auf Grund der ersten Zustellung vom 6. Juni 1975 war dem Kläger im fraglichen Zeitpunkt (12. Mai 1977) die Klagemöglichkeit nicht mehr eröffnet. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung wegen des Zusatzes, es könne "Klage (in dreifacher Ausfertigung) erhoben werden", als fehlerhaft anzusehen ist (vgl. dazu OVG Münster, NJW 1976, 439 LS; grundsätzlich BVerwGE 37, 85 [86] mit weiteren Nachweisen und zuletzt das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77.78 -) mit der Folge, daß nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wurde. Denn bei Klageerhebung am 12. Mai 1977 war auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bereits abgelaufen. Der Widerspruchsbescheid der ... vom 21. Mai 1975 ist dem Kläger am 6. Juni 1975 durch Niederlegung beim Postamt T. wirksam zugestellt worden. Ausweislich der sorgfältig ausgefüllten Postzustellungsurkunde hat der Postzusteller eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben. Den Formerfordernissen des § 182 ZPO, auf den § 44 Abs. 1 Satz 2 Wehrpflichtgesetz - WPflG - in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - verweist, ist damit genügt. Die Unkenntnis des Empfängers von der Zustellung ist demgegenüber bedeutungslos (vgl. OVG Hamburg, VerwRspr. Bd. 27 Nr. 54 S. 231; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 182 Anm. III; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl., § 182 Anm. 3). Sie könnte allenfalls einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden.

20

Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist kommt aber, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat, im vorliegenden Fall selbst dann nicht in Betracht, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß weder er selbst noch seine Eltern Kenntnis von der Niederlegung erlangt hatten und diese Unkenntnis unverschuldet war. Hält man die dem Widerspruchsbecheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung trotz des erwähnten Zusatzes für richtig, so wurde mit der Zustellung am 6. Juni 1975 die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt. Daraus folgt, daß der am 12. September 1977 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig war, weil bereits mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist vergangen war. Hält man dagegen die Rechtsmittel Belehrung für fehlerhaft, so kommt eine Wiedereinsetzung nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Denn eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Ausschlußfrist des § 58 Abs. 2 VwGO mit der Felge, daß die Klage auch zwei Jahre nach Fristbeginn noch zulässig wäre (vgl. § 60 Abs. 3 VwGO), ist rech Auffassung des, erkennender. Senats nicht möglich (vgl. Die Verwaltungsprozeßrecht, 7. Aufl., § 37 VI 3, S. 186 und § 37 Anhang I 2, S. 188; Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl., § 58 RdNr. 25; Schunck/De Clerck, VwGO, 3. Aufl., § 60 Anm. 2 a; Klinger, VwGO, 2. Aufl., § 58 Erl. G, S. 297).

21

In beiden Fällen ist die Ausschlußfrist nur dann unbeachtlich, wenn sich der Kläger auf höhere Gewalt berufen kann (§§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall.

22

Unter höherer Gewalt ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (Urteil vom 11. Juni 1969 - BVerwG 6 C 56.65 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 = JR 1970, 114]). Der Begriff der höheren Gewalt ist danach enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO. Er entspricht inhaltlich den "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (so schon das Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG 2 C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1]).

23

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier ein Fall höherer Gewalt nicht gegeben. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht die unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Zustellung unterstellt, so hat der Kläger doch nicht die größte nach den Umständen von ihm zu erwartende und ihm zumutbare Sorgfalt aufgewandt, um die Fristversäumung zu verhindern. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist dem Kläger bereits im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor der Prüfungskammer am 21. Mai 1975 mündlich eröffnet worden, daß sein Widerspruch zurückgewiesen werde. Mag diese Verkündung auch ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt sein, so mußte doch der verständige Kläger als Student (auch) der Rechtswissenschaft nunmehr mit alsbaldiger Zustellung des schriftlichen Widerspruchsbescheides rechnen (vgl. das Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83 = NJW 1975, 1574]; ähnlich auch BVerfGE 41, 332 [335]). Zumindest nachdem bereits einige Zeit seit der Widerspruchsverhandlung vergangen war, hätte es die dem Kläger zumutbare Sorgfalt erfordert, sich vorsorglich um Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. In diesem Fall hätte er von der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 6. Juni 1975 erfahren und rechtzeitig Klage, ggf. verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erheben können. Wenn es demgegenüber der Kläger innerhalb der Jahresfrist nicht für erforderlich hielt, sich nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen, so beruhte seine Unkenntnis von der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides und damit vom Lauf der Klagefrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall, der die Annahme höherer Gewalt im Sinne der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO zu rechtfertigen vermag.

24

Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.

25

Da der Kläger auf Grund der Verkündung der Entscheidung der Prüfungskammer Kenntnis vom Ergehen des Widerspruchsbescheides hatte, scheidet unverschuldete Unkenntnis hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Ergehens eines Verwaltungsaktes, die die Fristversäumung möglicherweise als einen Fall der höheren Gewalt erscheinen lassen könnte (vgl. Kopp, VwGO, 4. Aufl., § 58 RdNr. 20), von vornherein aus. Die Unkenntnis des Klägers bezog sich lediglich auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 6. Juni 1975. Auch die möglicherweise fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, begründet keinen Fall der höheren Gewalt. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn gerade die falsche Rechtsmittelbelehrung ursächlich für die Fristversäumung war, wie in dem dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 1965 - OVG II B 59/64 - (NJW 1965, 1151 [OVG Berlin 25.03.1965 - II B 59/64]) zugrunde liegenden Sachverhalt, auf den sich die Revision beruft. Beim Kläger, der die Rechtsmittelbelehrung gar nicht erhalten hatte, beruhte die Versäumung der Klagefrist demgegenüber allein auf der Unkenntnis von der Ersatzzustellung. Daher kann auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die Annahme rechtfertigen, die Verspätung der Klage beruhe auf höherer Gewalt.

26

Ein Fall höherer Gewalt wird hier auch nicht durch ein treuwidriges Verhalten der Behörde begründet. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Behörde den Kläger nicht arglistig um seine Klagemöglichkeit gebracht. Denn die Aufgabe der Behörde war mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheides beendet, das Widerspruchsverfahren damit abgeschlossen (vgl. BVerwGE 55, 299 [BVerwG 10.04.1978 - 6 C 27/77]; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 1977, § 24 II, S. 208). Das Erfordernis der Zustellung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WPflG war gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WPflG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwZG und § 182 ZPO auch durch die Ersatzzustellung erfüllt. Eine weitergehende Rechtspflicht, dem Kläger den Widerspruchsbescheid erneut bekanntzumachen und ihn über den Lauf der Rechtsmittelfristen zu unterrichten, traf die Behörde auch nicht deshalb, weil es sich um eine für den Kläger ungünstige Entscheidung handelte. Auch unter diesem rechtlichen Blickwinkel war der Kläger nicht von der Verpflichtung entbunden, sich rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist nach der Zustellung des schriftlichen Widerspruchsbescheides zu erkundigen. Denn die auf dem Gedanken der Rechtssicherheit beruhenden Ausschlußfristen der Verwaltungsgerichtsordnung begründen Sorgfaltspflichten für jeden Verfahrensbeteiligten, der sich die Klagemöglichkeit gegen eine ihm bekannt gewordene und ihn beschwerende Verwaltungsentscheidung offenhalten will.

27

Der erkennende Senat vermag schließlich auch die Bedenken der Revision gegen die Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen über die Ersatzzustellung und über die prozessualen Ausschlußfristen nicht zu teilen. Die Anwendung dieser Vorschriften hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer von der Verfassung nicht mehr gedeckten Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt.

28

Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung von der Rechtsgültigkeit der Vorschriften über die Ersatzzustellung ausgegangen und hat für den Bereich des summarischen Strafverfahrens betont, die Durchführbarkeit dieses Verfahrens hänge auch von der Möglichkeit ab, Ersatzzustellungen vorzunehmen (BVerfGE 25, 158 [165]; 40, 88 [92]). Es besteht kein Anlaß, die Verfassungsgemäßheit der Bestimmung des § 182 ZPO für das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren anders zu beurteilen. Auch in diesem Bereich ist ohne die Möglichkeit von Ersatzzustellungen ein effektives und geordnetes Verfahren nicht denkbar. Die Unzulänglichkeiten der fingierten Zustellung nach § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO werden gemildert durch die Möglichkeit des Betroffenen, gegen die unverschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist alsbald Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, in Fällen höherer Gewalt sogar noch über die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO hinaus. Um den Zugang zum Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG) und damit den Weg zur Erlangung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzumutbar zu erschweren, dürfen zudem bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die dem Betroffenen zuzumutenden Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 41, 341 [343 f.]; 42, 364 [372]; 43, 95 [98]) hervorgehoben hat (vgl. das Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - [a.a.O.]).

29

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die prozessualen Ausschlußfristen der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört gehört die zeitliche Befristung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen seit jeher zum Inhalt rechtsstaatlicher Verfahrensordnungen. Die Befristung dient, wenn sie auch nicht selten mit der Forderung nach möglichst weitgehender materialer Gerechtigkeit in Widerstreit geraten mag, der Rechtssicherheit, die ihrerseits ein Element des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfGE 41, 323 [326]). Es ist deshalb nicht bezweifelt worden, daß die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung der in den Prozeßordnungen bestimmten formalen Voraussetzungen, etwa von der Einhaltung bestimmter Fristen, abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59] [267 f.]). Die prozessualen Grundrechte des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG haben nicht den Sinn, den Bürger aus der Beachtung aller Fristen und anderer Förmlichkeiten zu entlassen, ohne die ein geordnetes Verfahren und damit Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit nicht zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 42, 120 [124]). Auch die einjährige Ausschlußfrist der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO verstößt nicht gegen die genannten prozessualen Grundrechte. Der Rechtsschutz bleibt vielmehr sachlich in vollem Umfang gewährleistet. Er wird im Interesse der Rechtssicherheit nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, was mit den Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG durchaus vereinbar ist (vgl. das Urteil vom 10. November 1966 - BVerwG 2 C 99.64 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 8 = NJW 1967, 591]). Insbesondere stellt die Einhaltung der Ausschlußfrist keine unzumutbare, aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigende Überspannung der vom Kläger zu fordernden Sorgfalt dar, denn die Jahresfrist bot dem Kläger genügend Zeit, sich vorsorglich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. Wenn der Kläger, der sich nicht auf höhere Gewalt berufen kann, in Kenntnis der Widerspruchsentscheidung die Ausschlußfrist verstreichen ließ, so muß er nach den prozessualen Bestimmungen die Folgen der Fristversäumnis tragen, ohne daß dies gegen höherrangiges Recht verstößt.

30

Die Klagemöglichkeit ist auch durch die zweite Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger am 21. April 1977 nicht erneut eröffnet worden. Denn es lag nicht in der Kompetenz der Beklagten, den bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer durch eine erneute Zustellung nachträglich wieder anfechtbar zu machen.

31

Das Widerspruchsverfahren ist mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides abgeschlossen (vgl. BVerwGE 55, 299 [BVerwG 10.04.1978 - 6 C 27/77]; Weides, a.a.O.). Von diesem Zeitpunkt an besitzt die Prüfungskammer als Widerspruchsinstanz keine Befugnis mehr, über die Sache weiter zu befinden, insbesondere kann sie den Widerspruchsbescheid nicht mehr sachlich ändern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Besonderheiten des förmlicher. Verfahrens für das Musterungsverfahren nach dem Wehrpflichtgesetz bereits ausgesprochen (BVerwGE 39, 128 [133 f.]; vgl. auch BVerwGE 15, 259 [264]; 27, 78 [79]; von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozeßvoraussetzung, 1969, S. 211, 232; Scholler, DÖV 1966, 232, 236). Für das in gleicher Weise förmlich ausgestaltete Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gilt nichts anderes (vgl. Schunck/De Clerck, a.a.O., § 73 Anm. 4 b). Nach der Beendigung des Widerspruchsverfahrens und dem damit verbundenen Verlust der Sachherrschaft ist der Prüfungskammer aber zugleich jede Möglichkeit genommen, in sonstiger Weise Einfluß auf die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides oder auch nur auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zu nehmen. Eine dahin gehende Einflußnahme ist auch der Wehrbereichsverwaltung, die ihrerseits die Bestandskraft eines Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer nur durch eine fristgerechte Klage verhindern kann, nicht möglich.

32

Die nachträgliche Bekanntmachung des bereits bestandskräftigen Widerspruchsbescheides an den Kläger stellt sich damit als ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und seiner Natur nach weder die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides beeinflussen kann noch eine (zweite) Klagefrist in Lauf zu setzen vermag. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß die nachträgliche Bekanntmachung durch Übersendung des ursprünglichen Widerspruchsbescheides ohne Hinweis auf die eingetretene Bestandskraft und zudem im Wege förmlicher Zustellung erfolgte. Denn eine nochmalige Zustellung kann die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht beseitigen. Sie setzt insbesondere die Klagefrist nicht erneut in Lauf. Die Zustellung ist für die Behörde nur ein verfahrensrechtliches Mittel zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe eines Schriftstücks (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 37. Aufl., Übers. § 166 Anm. 1 A). Enfaltet dieses Schriftstück - wie hier die nachträgliche Bekanntgabe eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides - keine eigenen Rechtswirkungen, so vermag auch eine förmliche Zustellung des Schriftstücks dies nicht zu bewirken. Für die strafprozessualen Rechtsmittelfristen ist deshalb anerkannt, daß auch bei mehrfacher Zustellung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung an denselben Betroffenen die erste wirksame Zustellung für die Fristberechnung maßgeblich ist (vgl. BGH, NDR 1978, 153; OLG Hamburg, NJW 1965, 1614 [OLG Hamburg 29.06.1965 - 1a Ws 21/65]; OLG Saarbrücken, NJW 1964, 1633 [OLG Saarbrücken 06.03.1964 - Ws 21/64]; Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 37 RdNrn. 72, 74). Für das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren kann insoweit nicht anderes gelten (vgl. Kopp, VwGO, 4. Aufl., § 57 RdNr. 4). Andernfalls könnte die Widerspruchsbehörde dem Widerspruchsführer gleichsam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, indem sie den Widerspruchsbescheid nach Verstreichen der Klagefrist ein zweites Mal zustellt. Ein solches Ergebnis ist jedoch mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu vereinbaren. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist fällt nach § 60 Abs. 4 VwGO in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Annahme einer erneuten Klagemöglichkeit auf Grund wiederholter Zustellung stehen zudem zwingend die verwaltungsprozessualen Ausschlußfristen der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO entgegen, die - wie schon ausgeführt - im Interesse der Rechtssicherheit zulässigerweise Unsicherheiten, hinsichtlich der Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen ausschließen.

33

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist schließlich auch die auf § 155 Abs. 5 VwGO gestützte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn die Erhebung der unzulässigen Klage ist auf das schuldhafte Verhalten der Beklagten zurück zuführen. Sachgerecht wäre es gewesen, wenn die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides durch einfachen Brief informiert hätte. Wie der Inhalt der Akten, eindeutig ergab, hatte der Kläger den am, 6. Juni 1975 zugestellten Widerspruchsbescheid nicht beim Postamt abgeholt und kannte daher auch seinen Inhalt nicht. Wenn die Beklagte unter dieser Umständen den Widerspruchsbescheid in unverändertem Zustand und ohne jeden Hinweis auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft erneut zustellte, so hat sie nicht diejenige Sorgfalt aufgewendet, die von einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung verlangt werden muß. Denn die erneute Zustellung mußte - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen - beim Kläger der. Eindruck hervorrufen, er könne entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung nunmehr Klage erheben. Die Behörde hat damit in Kenntnis der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides und unter Verletzung ihrer diesbezüglicher Hinweispflicht die unzulässige Klage veranlaßt, was der Beklagten als Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 5 VwGO anzulasten ist.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim