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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1979, Az.: BVerwG 1 D 48.78

Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 48.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.03.1978 - AZ: VII VL 132/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 8. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnobersekretär ... Posthauptschaffner ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postoberschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 15. März 1978 aufgehoben.

Der Beamte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilte den Beamten am 24. Februar 1975 wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und Verwahrungsbruch sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses wiederum in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtgeldstrafe.

2

Das Landgericht Hamburg änderte diese Entscheidung auf die Berufung des Beamten mit rechtskräftigem Urteil vom 4. April 1977 dahin daß wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses und wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM verhängt wurde. Der Beamte hatte am 28. Dezember 1973 eine ihm zur Zustellung anvertraute Schallplatte entwendet und am 29. Dezember 1973 einen nach seiner unwiderlegten Einlassung geöffnet vorgefundenen Einschreibebrief an sich genommen.

3

2.

In dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, den Beamten durch Urteil vom 15. März 1978 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt. Das Bundesdisziplinargericht hat seiner Entscheidung die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Hamburg zugrunde gelegt.

4

3.

Zur Begründung seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung behauptet der Beamte, er habe im Tatzeitpunkt im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB gehandelt. Er beruft sich auf ein Gutachten der Diplompsychologin Frau B. und meint, die von der Sachverständigen bei ihm beobachteten psychologisch-pathologischen Störungen habe er nicht mehr beherrschen und kompensieren können, was zu seinen Straftaten geführt habe.

5

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Beamte bestreitet seine Schuldfähigkeit. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

6

Die Berufung führt zum Freispruch des Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn der Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Beamte im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen schuldfähig war.

7

1.

Der Senat hält aufgrund der ihn bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Hamburg in dem rechtskräftigen Urteil vom 4. April 1977 folgenden äußeren Sachverhalt für erwiesen:

8

Am 28. Dezember 1973 entnahm der Beamte während eines Zustellganges vor dem Hause Ringheide 31 in Hamburg-Neugraben einer ihm zur Zustellung anvertrauten Warensendung eine Schallplatte, steckte sie in seine Zustelltasche und warf die Umhüllung in einen Mülleimer. Zu Hause reihte er die Schallplatte in seinen Vorrat ein.

9

Am Morgen des nächsten Tages nahm der Beamte einen nach seiner unwiderlegten Einlassung bereits geöffneten Einschreibebrief an sich, den er beim Sortieren der Briefe gefunden hatte und dessen Empfänger nicht in seinem Zustellbezirk wohnte. Er steckte ihn zunächst in seine Geldscheintasche und dann mit dieser in seinen Schreibtisch, dessen Schlüssel er mit sich führte. Seine behauptete Absicht, den Brief am nächsten Tag dem Postverkehr wieder zuzuführen, scheiterte daran, daß der Brief bei der Durchsuchung seines Schreibtisches im Zuge der durch die Wegnahme der Schallplatte ausgelösten Ermittlungen entdeckt wurde.

10

2.

Der Senat hat sich von der weiteren Feststellung des Landgerichts Hamburg, der Beamte habe bei beiden Handlungen vorsätzlich und damit - was sich jedoch nur dem Zusammenhang des strafgerichtlichen Urteils entnehmen läßt - auch schuldhaft gehandelt, aufgrund eines nach der strafgerichtlichen Verurteilung erstatteten Sachverständigengutachtens und anderer schon im Strafverfahren zutage getretener Umstände durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gelöst, weil seine Mitglieder die Richtigkeit der entsprechenden strafgerichtlichen Feststellungen bezweifelt haben. Durch die hierauf vollzogene Beweisaufnahme über die Schuldfähigkeit des Beamten ist dessen Einlassung zumindest nicht widerlegt worden, er sei zur Tatzeit wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig gewesen, nach der Einsicht zu handeln, daß er durch die Taten Unrecht begehe.

11

3.

Nach dem schriftlichen, in der Hauptverhandlung auch mündlich vorgetragenen Gutachten der Diplompsychologin Frau B. vom 25. Oktober 1977, das sich insoweit teilweise auf ein hirnelektrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 2. September 1977 stützt, besteht bei dem Beamten ein - möglicherweise frühkindlicher - Hirnschaden. Neben dieser hirnorganischen Schwäche, womöglich aber auch unabhängig davon, habe der Beamte eine "schwere neurotische Entwicklung" durchgemacht, die sich durch Angst vor anderen Menschen, Ohnmachtsgefühle ihnen gegenüber, Unterwerfung unter undÜbernahme von Schuldgefühlen kennzeichne, mit dem Ziel, die anderen zu versöhnen und Schuld auf sich zu laden, sobald dieser Versuch mißlinge. Die diesen neurotischen Reaktionsmustern zugrundeliegenden Traumen schienen vor allem der Kontakt zu einer beherrschenden Mutter gewesen zu sein, der er sich ausgeliefert gefühlt habe und das Gefühl, nach dem Verlust des Vaters im Kriege in dieser Auslieferung an die Mutter keine Stärke zu eigener Entwicklung gehabt zu haben. Diese für ihn unerträgliche Situation, die sich besonders in Zeiten emotionaler Anspannung schubweise gezeigt habe und durch physische Schwächeanfälle begleitet worden sei, habe der Beamte nur dadurch beenden können, daß er sich schuldig gemacht habe. In einer solchen Phase sei er dann nicht in der Lage gewesen, nach irgendeiner höheren Einsicht zu handeln bzw. sich nach der Einsicht in das Verbotene seines Tuns zu richten.

12

4.

Der Senat hält diese Ausführungen der Sachverständigen für überzeugend. Die Hauptverhandlung hat jedenfalls keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit ergeben.

13

a)

Die Sachkunde der Sachverständigen steht außer Zweifel.

14

Zwar mag bei der Beurteilung seelischer Erkrankungen einem psychiatrischen Gutachten grundsätzlich höherer Beweiswert zukommen als den Feststellungen eines Psychologen (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 21. Mai 1969 - 4 StR 446/68 - [JR 1970, 151]). Im gegebenen Fall ergeben sich dennoch keine Bedenken gegen die Tragfähigkeit der Feststellungen und Schlußfolgerungen der Sachverständigen Frau B. weil der vom Senat ebenfalls als Sachverständiger vernommene Medizinaldirektor a.D. und Facharzt für Psychiatrie, Dr. W., die Darlegungen der Sachverständigen Frau Biermann-Ratjen im wesentlichen bestätigt hat. Auch dieser Sachverständige hält eine schwere neurotische Fehlentwicklung bei dem Beamten für erwiesen, die auf einen frühkindlichen Hirnschaden mit der Folge gesteigerter Frustrationsempfindlichkeit und verminderter Durchhaltefähigkeit zurückgeführt werden müsse. Beide Ursachen können, wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung unter Hinweis auch auf sein schriftliches Gutachten vom 20. September 1974 ausgeführt hat, zu Verhaltensphasen im Sinne manisch-depressiven oder schizophrenen Irreseins und damit zum Ausschluß der Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB führen. Solche manisch-depressiven Zustände, von deren Vorhandensein der Sachverständige bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens noch nicht ausgegangen war, seien nun aber, so hat der Sachverständige weiter ausgeführt, nach den entsprechenden Explorationen von Frau B., insbesondere aber, auch nach den von der Ehefrau des Beamten in der Hauptverhandlung vorgetragenen physischen Ausfallerscheinungen des Beamten glaubwürdig, jedenfalls nicht zu widerlegen. Insbesondere aufgrund der von der Ehefrau des Beamten glaubhaft vorgetragenen wiederholten körperlichen Zusammenbrüche des Beamten sei nicht auszuschließen, meint der Sachverständige, daß sich bei dem Beamten ein epileptischer Krankheitsprozeß eingestellt habe, dessen Begleiterscheinung eine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur sein könne. Dann aber ließe sich eine die Schuld im Sinne von § 20 StGB ausschließende krankhafte seelische Störung in der Person des Beamten jedenfalls nicht widerlegen.

15

b)

Die Richtigkeit der hiernach wenigstens im Ergebnis übereinstimmenden Darstellungen beider Sachverstandiger wird zurÜberzeugung, des Senats auch aus dem Hergang beider dem Beamten zur Last gelegter Handlungen deutlich:

16

Schon der Wegnahme der Schallplatte könnte auch aus der Sicht des Beamten kein von Vernunft gesteuerter Sinn beigemessen werden, wenn sich eine Erklärung nicht daraus ergäbe, daß er sich durch die damit begründeten Schuldgefühle aus der von ihm unerträglichen Situation der Ohnmacht gegenüber anderen befreien wollte, wie die Sachverständige vor dem Senat ausgeführt hat. Der Senat wird in dieser Einsicht durch die Tatsache bestärkt, daß der Beamte nicht wußte, womit die Platte bespielt war, als er die Warensendungöffnete und daß er die Sendung auf der Straße vor einem Hause, in dem er üblicherweise Sendungen zuzustellen hatte, öffnete, ihres Inhalts beraubte und die Verpackung wegwarf. Dies Handeln beinahe in aller Öffentlichkeit bestärkt zumindest die Vermutung, der Beamte habe damit nicht eigentlich eine Zueignungsabsicht verfolgt, sondern eher dem Bestreben nachgegeben, sich durch die Begründung eines Schuldgefühls von einer unerträglichen seelischen Anspannung zu befreien. Die Sinnlosigkeit dieses Verhaltens aus von Vernunft gesteuerter Sicht zeigt zugleich, daß der Beamte in dieser Situation zwanghaft in dem Sinne gehandelt hat, daß er sich der Einsicht in das Unrecht seines Tuns aus eigenem Antrieb nicht widersetzen konnte. Dem steht die spätere Einordnung der Schallplatte in seinen Vorrat nicht entgegen. Das zwanghafte Aufsichnehmen von Schuldgefühlen und eine damit verbundene Strafangst können nämlich auch durch heimliches, verborgenes Tun geschehen bzw. verursacht werden. Entscheidend ist, daß die seelischen Auswirkungen, nämlich das Empfinden von Schuld und die Befreiung aus irgendeiner Art seelischer Isolation, auch schon durch heimliches Mißverhalten eintreten können. Deshalb ergeben sich daraus, daß der Beamte die Schallplatte nicht alsbald nach ihrer Wegnahme und dem Eintritt der damit bezweckten selbstzerstörerischen Empfindungen weggeworfen hat, keine begründeten Zweifel gegen die Folgerichtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen.

17

Noch weniger läßt sich das Verhalten des Beamten in bezug auf den am nächsten Tag beim Sortieren gefundenen Einschreibebrief in ein von Vernunft gesteuertes Schema bringen. Der Senat geht dabei übereinstimmend mit dem Strafgericht davon aus, daß die Einlassung des Beamten zutrifft, er habe den Brief bereits geöffnet vorgefunden. Diese Darstellung erscheint sogar glaubhaft, weil es auch aus der Sicht des Beamten bei normaler Betrachtung vernünftig gewesen wäre, den Brief, wenn er ihn selbst geöffnet und gegebenenfalls seines Inhalts beraubt hätte, zu vernichten oder sonst aus dem für ihn gefährlichen Bereich des Postamts herauszubringen. Dazu wäre er nach der Sachlage ohne weiteres imstande gewesen. Wenn er den bereits geöffneten Brief danach an sich nahm, während der Zustelltour bei sich behielt und dann in seinem dienstlichen Schreibtisch verwahrte, so zeigt auch dieses Verhalten, daß der Beamte sich insoweit nicht von durch die Vernunft gesteuerten Erwägungen hat leiten lassen können. Das legt ebenfalls die Möglichkeit nahe, der Beamte habe gehandelt, um sich auf diese Weise durch die Verursachung von Schuldgefühlen von einer für ihn sonst unerträglichen seelischen Spannung zu befreien. Die These der Sachverständigen Frau B. der Beamte habe auch in diesem Falle gehandelt, weil das Gefühl der Schuld für ihn erträglicher gewesen sei als das der Ohnmacht und Minderwertigkeit gegenüber anderen Menschen, und er habe insoweit einem psychischen Zwang mit der Folge der Schuldunfähigkeit Raum gegeben, gewinnt dadurch jedenfalls an Überzeugungskraft.

18

c)

Die entsprechenden Schlußfolgerungen der Sachverständigen beruhen schließlich auch auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

19

Daß der Beamte die dem Gericht und der Sachverständigen vorgetragenen körperlichen und seelischen Ausfallerscheinungen nicht simuliert oder auch nur übertrieben hat, ergibt sich zunächst daraus, daß er sich schon lange vor den hier in Rede stehenden Straftaten in psychiatrische Behandlung begeben hat, die er noch heute fortsetzt. Die Sachverständige hat nach ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung überdies zumindest physische Ausfallerscheinungen der von dem Beamten geschilderten Art an ihm selbst erlebt. In einer den Senat überzeugenden Weise beruft sie sich zusätzlich auf ihre fünfzehnjährige praktische Erfahrung auch bei der Bewertung von Simulationen oder Dissimulationen.

20

d)

Zweifel gegen die Sachkunde der Sachverständigen oder die Richtigkeit ihrer Feststellungen und Schlußfolgerungen ergeben sich endlich nicht daraus, daß sie auf Seite 16 ihres schriftlichen Gutachtens im Gegensatz zu ihrer Schlußfolgerung am Ende des Gutachtens, in ihrem Schreiben vom 11. Juli 1977 und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dem Beamten lediglich verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren scheint. Sie hat diesen - vielleicht nur verbalen - Widerspruch in der mündlichen Verhandlung überzeugend damit erklärt, daß sie damit lediglich habe zum Ausdruck bringen wollen, die Kombination einer schweren neurotischen Fehlentwicklung mit einer hirnorganischen Störung führe auch ohne schubhafte Zuspitzung zu einer manischen Verhaltensphase in jedem Fall generell zu einer Minderung der Schuldfähigkeit. Dem in der Haupt Verhandlung vom Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts vorgebrachten Einwand, sie habe in ihrer Eingabe vom 11. Juli 1977 in bezug auf die Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beamten vorsichtige, wenn nicht einschränkende Formulierungen gebraucht, ist die Sachverständige in der Hauptverhandlung mit der den Senatüberzeugenden Erklärung entgegengetreten, solche Formulierungen seien die Frucht ihres allgemeinen Zögerns, im Interesse des Ansehens und des weiteren Lebenswegs der von ihr behandelten Personen deren Schuldunfähigkeit infolge geistiger oder seelischer Erkrankungen festzustellen.

21

5.

Der Senat konnte hiernach, wie ausgeführt, dieÜberzeugung nicht gewinnen, daß der Beamte im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen fähig gewesen wäre, nach der Einsicht zu handeln, daß er durch sein Verhalten Unrecht tue. Das mußte den Freispruch des Beamten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben, zumal weitere Erkenntnisquellen und Ermittlungsmöglichkeiten nach der Überzeugung des Senats nicht zur Verfügung stehen. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von dem Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts angeregte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Insoweit handelt es sich nicht um einen Beweisantrag nach §§ 25 BDO, 244 Abs. 3 und 4 StPO, sondern nur um die Anregung, die dem Gericht nach § 244 Abs. 2 a.a.O. obliegende Aufklärungspflicht durch ein weiteres Sachverständigengutachten zu erfüllen; denn weder bringt der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts zur Unterstützung seines Antrages konkrete und nachprüfbare Behauptungen vor noch ergeben sich Tatsachen, die einem solchen Beweisantrag zugrunde liegen könnten, aus dem bisher bekannten Sachverhalt. Die Darstellung beider Sachverständiger fügt sich vielmehr nahtlos in den Vortrag des Beamten und das durch die weiteren Beweismittel offenbar gewordene Tatgeschehen ein. Anlaß zu weiteren Beweiserhebungen besteht daher nicht. Der Senat ist überdies durch die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen B. und Dr. W. selbst sachkundig genug geworden, um beurteilen zu können, ob dem Beamten die zu seiner Verurteilung erforderliche Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB durch ein weiteres Sachverständigengutachten werde nachgewiesen werden können; § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO i.V.m. § 25 BDO.

22

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Janzen
Dr. Hartmann