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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1979, Az.: BVerwG 6 C 23.77

Gewährung von Trennungsgeld für einen Soldaten auf Zeit; Berufstätigkeit der Ehefrau am bisherigen Wohnort als vorübergehendes Umzugshindernis; Begrenzungsfunktion der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 23.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 06.05.1976 - AZ: M 111 XII 75
VGH Bayern - 11.03.1977 - AZ: 211 III 76

Fundstellen

  • DokBer B 1979, 239
  • VerwRspr 31, 48 - 51
  • VerwRspr. 31, 48
  • VwRspr 1980, 48-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1979, 309

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1977 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der verheiratete Kläger ist Soldat auf Zeit. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 wurde er von Neubiberg nach Neuburg a.d. Donau versetzt. Zugleich wurde ihm die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt. Seine Familienwohnung befand sich seinerzeit in M...

2

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1974 beantragte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld.

3

Unter dem 9 Dezember 1974 wies die Standortverwaltung N... dem Kläger eine zum dem bezugsfertige Wohnung zu. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1974 lehnte der Kläger diese Wohnung mit der Begründung ab, seine berufstätige Ehefrau könne ihr Arbeitsverhältnis am bisherigen Wohnort nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Vierteljahres, also frühestens zum 31. März 1975, kündigen. Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Arbeitgeber abgelehnt. Mit Bescheid vom 5. Februar 1975 versagte die Standortverwaltung N... die Gewährung von Trennungsgeld mit der Begründung, die Berufstätigkeit der Ehefrau des Klägers am bisherigen Wohnort stelle kein zwingendes persönliches Umzugshindernis dar. Aus der Weigerung des Klägers, die angebotene Wohnung zu beziehen, müsse geschlossen werden, daß er nicht von Anfang an uneingeschränkt umzugswillig gewesen sei.

4

Am 19. März 1975 bezog der Kläger eine selbst beschaffte Wohnung in der Nähe von N...

5

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Standortverwaltung N... vom 5. Februar 1975 sowie den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung VI vom 8. April 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Dezember 1974 bis einschließlich 19 März 1975 zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht München hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1974 Trennungsgeld zu gewähren und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beklagte durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1977 ergangenes Urteil darüber hinaus verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 18. März 1975 erneut zu bescheiden. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Dem Kläger sei auch für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 18. März 1975 Trennungsgeld zu gewähren, weil ihn die fortdauernde Berufstätigkeit seiner Ehefrau am bisherigen Wohnort daran gehindert habe, bereits zum 1. Januar 1975 umzuziehen. Die vertragsgemäße Beendigung dieser Berufstätigkeit stelle einen zwingenden persönlichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV dar, der den Umzug vorübergehend verhindert habe. Ein persönliches Umzugshindernis im Sinne dieser Vorschrift sei immer dann anzuerkennen, wenn ein Beamter (Soldat) vorübergehend durch einen Umstand am Umzug gehindert werde, der seiner Sphäre zuzurechnen sei und den zu mißachten für ihn schlechterdings unerträglich wäre, weil die dadurch eintretenden Erschwernisse und Gefahren in keinem vernünftigen Verhältnis zu der grundsätzlichen Pflicht ständen, an den neuen Dienstort umzuziehen. Das sei der Fall, wenn wegen der Kürze der Zeit zwischen der Versetzung und dem Wegfall des Wohnungsmangels eine vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist für die Lösung eines Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Beamten (Soldaten) nicht eingehalten werden könne, weil anderenfalls der Ehefrau ein rechtswidriges Tun, nämlich ein Vertragsbruch, abverlangt würde und sie dadurch Gefahr liefe, in eine empfindliche Vertrag strafe genommen oder mit Schadenersatzansprüchen überzogen zu werden. Dies hinzunehmen, dürfe dem Beamten (Soldaten) nicht zugemutet werden. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG. 6 C 132.73 -) rechtfertige der Umstand, daß die Ehefrau des Klägers das Arbeitsverhältnis freiwillig eingegangen sei, keine andere Beurteilung. Für sie habe insoweit sinngemäß das gleiche zu gelten wie für ein Kind eines versetzten Beamten (Soldaten), dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuzumuten sei, während des ebenfalls freiwilligen Besuchs der letzten Klasse des Gymnasiums die Schule zu wechseln (Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51]) Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine fehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus zwingenden persönlichen Gründen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV. Die Beklagte weist darauf hin, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung inzwischen ausdrücklich aufgegeben habe. Sie beantragt,

das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1977 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 1976 zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

10

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.

11

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Januar bis zum 18. März 1975 erneut zu bescheiden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Trennungsgeld sind S 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Passung vom 13. November 1973 (BGB1. I S. 1629) und § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung übe das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) in der Fassung vom 22. November 1973 (BGB1. I S. 1715), der gemäß § 9 Abs. 1 TGV für Soldaten auf Zeit entsprechend gilt. Nach diesen Vorschriften erhält ein Soldat auf Zeit, der aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt worden ist und dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, ein Trennungsgeld, sofern er umzugswillig, aus zwingenden persönlichen Gründen aber vorübergehend gehindert ist, in eine am neuen Dienstort zur Verfügung stehende Wohnung einzuziehen.

12

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger vom 1. Januar 1975 an nicht mehr wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug dorthin gehindert war; denn ihm war eine zu diesem Zeitpunkt beziehbare Wohnung angeboten worden, gegen deren Eignung er keine Bedenken geltend gemacht hat.

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Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Kläger sei bis zur vertragsgemäßen Beendigung" des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in M...aus "zwingenden persönlichen Gründen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV vorübergehend daran gehindert gewesen, an den neuen Dienstort umzuziehen. Diese Rechtsauffassung steht im erklärten Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht.

14

Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft an die durch die Versetzung usw. "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an und wurzelt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (BVerwGE 41, 84 [87]), in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und in der Billigkeit. Die Zahlung von Trennungsgeld ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Gebot der an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten kann. Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [78]; Urteile vom 4. Februar 1976 -BVerwG 6 C 132.73 -[Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63 = ZBK 1976, 184] und vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 -). Hieraus folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon verschiedentlich festgestellt hat, daß die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist. Das aber ist unmittelbar nur dann der Fall, wenn der Beamte (Soldat) durch Wohnungsmangel am neuen Wohnort am Umzug verhindert ist (Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - [a.a.O.] m.w.N.).

15

Die Begrenzungsfunktion der Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gewinnt, wie der erkennende Senat insbesondere in BVerwGE 41, 84 (87) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] hervorgehoben hat, in dem Maße an Gewicht, in dem die Fortdauer der getrennten Haushaltsführung im Gegensatz zu der unmittelbar nach der Versetzung gegebenen Situation nicht mehr entscheidend durch die Versetzung als eine dem Bereich des Dienstherrn zuzuordnende Maßnahme, sondern durch Umstände geprägt ist, die ihre Ursache im Bereich des Beamten (Soldaten) haben (ebenso BVerwGE 44, 72 [78]). § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV stellt sich aus dieser Sicht gesetzessystematisch als eine Vorschrift dar, die Ausnahmelagen regeln soll und dementsprechend eng auszulegen ist (BVerwGE 44, 72 [78]; Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - [a.a.O.]). Die dem Umzug im persönlichen Bereich des Beamten (Soldaten) vorübergehend entgegenstehenden Hindernisse sind daher nur dann als "zwingend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie unabweisbare Gründe haben, die über die mit jedem Orts- und Wohnungswechsel verbundenen Schwierigkeiten in der Umstellung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (Soldaten und seiner Familie nach Eigenart und Gewicht deutlich hinausgehen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld aber noch nicht in jeden Fall erfüllt. Nicht iedes derart begründete Umzugshindernis verpflichtet den Dienstherrn nämlich ohne weiteres, die nach der Behebung des Wohnungsmangels an neuen Dienstort weiter entstehenden Mehrkosten der getrennten Haushaltsführung durch die Gewährung von Trennungsgeld auszugleichen. Ein solcher Ausgleich ist vielmehr nur gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn das in der persönlichen Sphäre des Beamten (Soldaten) liegende zwingende Umzugshindernis aus Umständen erwachsen ist, die der Dienstherr im Rahmen der ihm gegenüber dem Beamten (Soldaten) und dessen Familie obliegenden Fürsorge nicht außer acht lassen darf. Dazu gehören freiwillig eingegangene berufliche Verpflichtungen der Ehefrau des Beamten (Soldaten) nicht, gleichviel aus welchen Motiven die Ehefrau einen Beruf ausübt. Denn sie werden stets auch durch wirtschaftliche Eigeninteressen bestimmt oder doch mitbestimmt, auf die Bedacht zu nehmen, die an der Fürsorgepflicht orientierte Billigkeit dem Dienstherrn nicht gebietet. Geschähe das dennoch, würden Sinn und Zweck des Trennungsgeldes verändert; denn die Berücksichtigung eigenwirtschaftlicher Belange der Ehefrau des Beamten (Soldaten) als in der Person des Beamten oder Soldaten bestehende "zwingende" Umzugshindernisse läge - ungeachtet ihrer Bedeutung im Einzelfall - gänzlich außerhalb der Zweckbestimmung des Trennungsgeldes (BVerwGE 41, 84 [88]; 44, 72 [79]). Deswegen kann die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Beamten oder Soldaten an dessen bisherigem Dienstort und das dadurch bedingte Interesse des Bediensteten an der vorübergehenden Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung regelmäßig nicht als ein die Weitergewährung von Trennungsgeld gebietender zwingender Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV gelten. Eine andere Beurteilung ist grundsätzlich auch dann nicht geboten, wenn die berufliche Bindung der Ehefrau nur noch für die Dauer einer Kündigungsfrist besteht. Die das Berufungsurteil tragende Erwägung, dem Beamten (Soldaten) müsse - auch nach Behebung des Wohnungsmangels am neuen Dienstort für die Dauer einer solchen Kündigungsfrist weiterhin Trennungsgeld gewährt werden, weil ihm nicht zugemutet werden könne, seiner Ehefrau im Interesse des alsbaldigen Umzuges einen Bruch des Arbeitsverhältnisses abzuverlangen, läßt nicht nur die erläuterte Zweckbestimmung des Trennungsgeldes außer acht. Sie beruht auch auf der irrigen Annahme, die Ehefrau des Beamten (Soldaten) werde andernfalls an der Fortführung oder vertragsgemäßen Beendigung ihrer Berufstätigkeit gehindert. Tatsächlich wird aber nur davon abgesehen, die Mehrbelastung durch die Gewährung von Trennungsgeld zu mildern, die dadurch entsteht, daß wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau weiterhin eine getrennte Haushaltsführung erforderlich bleibt (Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG 2 B 43.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 49; Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - [a.a.O.]) Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auffassung des Berufungsgerichts findet nach alledem in Sinn und Zweck der zugrunde zu legenden Vorschriften keine Stütze.

16

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 18. März 1975 uneingeschränkt umzugswillig war, wie das Berufungsgericht annimmt, oder ob die Gewährung von Trennungsgeld an ihn für diesen Zeitraum nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil ihm bis zu seinem tatsächlichen Umzug in die Nähe von N... wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau in M... die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TGV geforderte jederzeitige uneingeschränkte Umzugsbereitschaft fehlte.

17

Nach alledem hätte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 1976 nicht zum Erfolg führen dürfen. Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim