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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1979, Az.: BVerwG 7 C 65.75

Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit; Verfahren zur Einziehung von nach Bundeskostenrecht entstandenen Gebühren und Auslagen der Landesbehörden; Keine erschöpfende Regelung der Maßnahmen zur Sicherung des Gebühreneingangs durch Bundeskostenrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 65.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 16.11.1973 - AZ: M 25 VI 73
VGH Bayern - 16.06.1975 - AZ: 36 VII 74

Fundstellen

  • BayVBl 1979, 471
  • VRS 57, 70

Amtlicher Leitsatz

Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 15 Abs. 3 des bayerischen Kostengesetzes sind, soweit sie den Landesbehörden die Einziehung bundesrechtlicher Gebühren im Postnachnahmeverfahren auf Kosten des Gebührenschuldners gestatten, neben den bundesrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und dem sie ergänzenden Verwaltungskostengesetz anwendbar, die die Erhebung einer derartigen Kostenauslage nicht vorsehen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. März 1979
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bat in Ausübung seiner Anwaltstätigkeit mit Schreiben vom 1. September 1972 das Landratsamt Fürstenfeldbruck als Kraftfahrzeugzulassungsstelle um Auskunft über den Namen des Halters des Kraftfahrzeugs ... 14. Das Landratsamt erteilte die Auskunft mit Schreiben vom 11. September 1972 und setzte dafür eine Gebühr von 3 DM gemäß Nr. 252 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. Juli 1971 (BGBl. I S. 978) - GebOSt - fest. Das Schreiben wurde dem, Kläger unter Postnachnahme zusammen mit der Kostenverfügung vom 12. September 1972 über die festgesetzte Gebühr und über die Nachnahmegebühr von 1,70 DM übersandt.

2

Der Kläger hält die Einziehung der Auskunftsgebühr durch Postnachnahme für rechtswidrig und fordert die Rückzahlung der Nachnahmegebühr. Seine nach erfolglosem Widerspruch gegen die Kostenrechnung des Landratsamts vom 12. September 1972 erhobene Klage wurde abgewiesen, die Berufung wurde für unbegründet erklärt. In dem Berufungsurteil heißt es: Die Gebühreneinziehung durch Übersendung des gebührenpflichtigen Schreibens unter Nachnahme sowie die Einforderung der Postnachnahmegebühr als zu erstattende Auslage seien in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des bayerischen Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (GVBl. S. 165) - KG - ausdrücklich zugelassen. Diese landesrechtlichen Vorschriften seien neben der bundesrechtlichen Gebührenordnung und dem sie ergänzenden bundesrechtlichen Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), die die Erhebung einer Postnachnahmegebühr als Auslagenersatz nicht vorsähen, anwendbar, also bundesrechtlich nicht verdrängt worden. Das Landratsamt habe, auch von dem ihm in Art. 15 Abs. 3 KG eingeräumten Ermessen, die Auskunftsgebühr per Nachnahme auf Kosten des Klägers einzuziehen, rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Kläger habe in früheren Fällen, als ihm die erbetenen Auskünfte noch ohne Nachnahme zugegangen seien, die ihm auferlegte Auskunftsgebühr nicht freiwillig bezahlt. Daran ändere nichts sein Einwand, die Auskunftsschreiben des Landratsamtes hätten nicht den Namen der Mandanten enthalten, so daß er die Schreiben nicht den jeweiligen Akten habe zuordnen können. Im übrigen erscheine es gerade im Hinblick auf den geringen Betrag von 3 DM nicht ermessensfehlerhaft, daß die Behörde, um das verhältnismäßig aufwendige Verfahren der Einhebung der Gebühr durch den Vollstreckungsbeamten zu vermeiden, den Weg der Einhebung durch Postnachnahme gewählt habe. Die vom Kläger vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Entrichtung der Auskunftsgebühr könnten durch die Verwendung von Kostenmarken, die von allen Landratsämtern angenommen werden müßten, weitgehend vermieden werden.

3

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und macht geltend: Die bundesrechtlichen Regelungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und des Verwaltungskostengesetzes seien abschließend und verdrängten die landesrechtlichen Vorschriften des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 und des Art. 15 Abs. 3 KG. Dem Bundesgesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er halte die Erhebung von Nachnahmegebühren als Auslagenersatz für zulässig, habe aber die entsprechende Regelung nicht getroffen. Die Erhebung der Nachnahmegebühren als Auslagen sei daher nicht Rechtens.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er teilt und unterstützt die Ansicht des Berufungsgerichts.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil nicht zu. Die Gebührenordnung des Bundes kenne nicht das Institut der Übersendung von Urkunden unter Postnachnahme, wie sie z.B. in § 3 der Kostenordnung für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2115) und in § 4 der Kostenordnung für Amtshandlungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 865) vorgesehen sei. Das Schweigen des Bundesverordnungsgebers deute auf den Ausschluß ergänzender Vorschriften des Landesrechts hin. Vor allem bestimme § 2 Abs. 2 GebOSt ausdrücklich, daß eine Erstattung von Behördenauslagen nicht in Betracht komme, soweit ihr Gesamtbetrag 5 DM nicht übersteige. Mit dieser Bagatellbestimmung sei es unvereinbar, daß eine nach Landesrecht ausdrücklich als "Auslage" konzipierte Weiterwälzung der Nachnahmegebühr verlangt werden könne, wenn diese unter dem Betrag von 5 DM liege. Auch die amtliche Begründung des § 2 GebOSt (BR-Drucks. 245/70) hebe hervor, daß aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Arbeitserleichterung auf Anregung der Länder die bei Maßnahmen im Straßenverkehr zu "erstattenden Auslagen abschließend aufgezählt" seien und daß die Bagatellgrenze die Verrechnung der Auslagen erleichtern solle. Die Behörden seien gemäß § 16 VwKostG ausreichend gegen säumige Gebührerschuldner geschützt, indem sie die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen könnten.

7

II.

Die Revision des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, kann keinen Erfolg haben. Die Ansicht des angefochtenen Urteils, das Landratsamt habe die Kosten von 1,70 DM für die Postnachnahme, mittels der es die bundesrechtliche Gebühr von 3 DM für die Straßenverkehrsrechtliche Auskunft eingezogen hat, als Auslage erheben können, verletzt nicht Bundesrecht.

8

Die landesgesetzliche Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 KG gibt den Landesbehörden u.a. die Befugnis, bei Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, Urkunden oder sonstige Schriftstücke bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten an den Kostenschuldner unter Nachnahme zu übersenden. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 KG werden als Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen enthalten sind, u.a. Postgebühren für Nachnahmeverfahren erhoben. Das angefochtene Urteil hat zutreffend entschieden, daß diese landesrechtlichen Vorschriften, in denen das Berufungsgericht ebenso wie die angefochtene Kostenrechnung die rechtliche Grundlage der streitigen Auslageforderung gesehen hat, durch die bundesrechtlichen Regelungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und des ergänzend anzuwendenden Verwaltungskostengesetzes, die die Erhebung solcher Auslagen nicht vorsehen, nicht verdrängt werden.

9

Für diese Entscheidung ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Länder, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen, nach den Art. 30, 70, 84 Abs. 1 GG grundsätzlich befugt sind, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, und daß diese Regelungsbefugnis auch die Kompetenz der Länder einschließt, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (BVerfGE 26, 281 [298]; ferner Maunz in Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG, RdNr. 9 zu Art. 104 a und RdNrn. 14, 26 zu Art. 84). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 letzter Halbsatz für die Kostenerhebung durch die Landesbehörden nur, "soweit ... Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen". In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805 [815]) die (Bundes)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) ergangen (zur davor geltenden Bundesgebührenordnung vgl. BVerwGE 8, 93 ff. [BVerwG 13.01.1959 - BVerwG I C 114.57][BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57]), die durch das (Bundes)Verwaltungskostengesetz ergänzt und ausgefüllt wird, wie § 6 der Dritten Verordnung zur Änderung der GebOSt vom 14. November 1974 (BGBl. I S. 3149) klargestellt hat. Neben diesen bundesrechtlichen Vorschriften kommt jedoch das Landesrecht - hier das bayerische Kostengesetz - zum Zuge, soweit sie keine Bestimmungen treffen und die Anwendbarkeit des Landeskostenrechts nicht ausschließen (hierzu auch Birkner, Verwaltungskostenrecht, 2. Aufl., Teil I, Einführung I b; Art. 1 KG Anm. 1 a; Teil V § 1 VwKostG Anm. 3 a).

10

Diese Voraussetzung trifft für die hier fragliche Anwendbarkeit der Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 3 KG zu. Das Landratsamt hat die gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 KG geforderte Auslage der Nachnahmegebühr von 1,70 DM nicht für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen, also auf Bundesrecht beruhenden Auskunft, insbesondere nicht deswegen erhoben, weil es die Auskunft schriftlich erteilt und dementsprechend an den Kläger im Postwege übersandt hat; für eine derartige Auskunftserteilung würde § 2 Nr. 1 GebOSt als abschließende bundesrechtliche Regelung Platz greifen, die nur Fernsprechgebühren im Fernverkehr sowie Telegrafen- und Fernschreibgebühren zu den erstattungsfähigen Postgebühren-Auslagen zählt. Nur jenen Fall trifft auch die vom Oberbundesanwalt zitierte Begründung der GebOSt (BR-Drucks. 245/70 zu § 2 = VkBl. 1970 S. 404), wonach aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Arbeitserleichterung auf Anregung der Länder die bei Maßnahmen im Straßenverkehr zu erstattenden Auslagen abschließend aufgezählt sind. Für den vorliegenden Fall ist vielmehr entscheidend, daß sich die streitige Auslage auf das Nachnahmeerhebungsverfahren des Art. 15 Abs. 3 KG, also auf eine Maßnahme des Landesrechts stützt. Dieses landesrechtliche Nachnahmerecht dient der Sicherung und Beschleunigung des Kosteneingangs unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten. Es ist ebenso wie die Zahlungsaufforderung und die zwangsweise Betreibung von den Amtshandlungen im Sinne des § 6 a StVG zu unterscheiden, deren Kosten die Bundesgebührenordnung aufgrund jener gesetzlichen Ermächtigung regelt. Kostenrechtlicher Grund der streitigen Auslagenerhebung ist somit nicht ein Sachverhalt, der vom Sachgesetz des Bundes - hier von § 6 a StVG und §§ 1 ff. GebOSt - erfaßt wird, also nicht eine "Maßnahme im Straßenverkehr", sondern eine Maßnahme der Gebührensicherung bzw. Gebühreneinziehung. Auch die nach Bundes-Kostenrecht entstandenen Gebühren und Auslagen der Landesbehörden sind grundsätzlich in dem Verfahren einzuziehen, das allgemein nach Landesrecht gilt. Ebenso kann auf die Kosten, die durch solche landesrechtlichen Maßnahmen entstehen, grundsätzlich nur Landesrecht angewandt werden. Etwas anderes - nämlich der Ausschluß landesrechtlicher Verwaltungsmaßnahmen, die den Gebühreneingang auf Kosten des Kostenschuldners sichern - müßte im Bundesrecht, soweit eine solche Regelung im Rahmen der Rechtssetzungsbefugnis des Bundes überhaupt zulässig ist, deutlich bestimmt sein. Eine derartige Bestimmung enthält weder die Bundesgebührenordnung noch das sie ergänzende (Bundes) Verwaltungskostengesetz. Das bloße Schweigen des Bundesrechts reicht nicht aus. Insbesondere kann § 16 VwKostG, das der Behörde das kostensichernde Recht auf Forderung von Kostenvorschuß oder Sicherheitsleistung gibt, keine Ausschließlichkeit beanspruchen; denn diese Vorschrift enthält für den Bereich der Kostenverwaltung, die die Kosteneinziehung (das Berufungsgericht spricht von "Einhebung" der Gebühr) betrifft, nur eine punktuelle Regelung und sagt über die Zulässigkeit anderer landesbehördlicher Maßnahmen, die der Sicherung des Eingangs der Kosten beim Kostengläubiger dienen, nichts aus (ebenso Birkner a.a.O. Teil V Anm. 5 und 6 zu § 16 VwKostG).

11

Der Senat vermag daher nicht dem Oberbundesanwalt zu folgen, der die Ansicht vertritt, das Bundeskostenrecht der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und des Verwaltungskostengesetzes habe auch diejenigen Maßnahmen des landesbehördlichen Kostengläubigers erschöpfend geregelt, die die Sicherung des Gebühreneingangs zum Gegenstand haben. Zur Begründung dieser Ansicht genügt nicht, daß der Bund in anderen Gebührenordnungen - z.B. in § 3 der Kostenordnung für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2115) und in § 4 der Kostenordnung für Amtshandlungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 865) - ein auf Kosten des Kostenschuldners auszuübendes Nachnahmerecht der Behörde eigens vorgesehen hat, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr jedoch ein solches Recht nicht erwähnt. Das Berufungsgericht sieht umgekehrt in der Regelung dieser anderen Kostenordnungen die Bestätigung dafür, daß der Bund das Nachnahmerecht des Art. 15 Abs. 3 KG, obwohl das Verwaltungskostengesetz zu dieser Maßnahme schweigt, grundsätzlich für zulässig erachtet. Auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GebOSt, wonach eine Auslagenerstattung nicht in Betracht kommt, soweit ihr Gesamtbetrag 5 DM nicht übersteigt, bringt nichts für die Ansicht des Oberbundesanwalts. Diese Bagatellklausel bezieht sich nach ihrem Wortlaut allein auf die im ersten Satzteil dieser Vorschrift geregelte Zulässigkeit der Einforderung von Auslagen für gebührenfreie Amtshandlungen, sagt also nichts über Auslagen aus, die für Maßnahmen der Sicherung oder der Einziehung von zu erhebenden Gebühren entstehen. Die Bagatellklausel gilt außerdem nur für die "Auslagen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9" dieser Vorschrift; sie kann daher nicht die landesrechtlich geregelte Erhebung solcher Auslagen verdrängen, die durch Verwaltungsmaßnahmen entstehen, die das Landesrecht für einen anderen Sachverhalt vorsieht.

12

Die Frage, ob das Landratsamt von dem Nachnahmerecht des Art. 15 Abs. 3 KG und dem Recht zur Erhebung der Nachnahmekosten nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 KG richtigen Gebrauch gemacht hat, hat das Berufungsgericht in landesrechtlicher Würdigung dieser Vorschriften bejaht. Insoweit ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennbar.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1,70 DM festgesetzt.

Der Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Klamroth
Klamroth
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen