Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1979, Az.: BVerwG 1 B 547.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 547.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.1978 - AZ: IV A 579/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und inwieweit eine Ausweisungsentscheidung von generalpräventiven Erwägungen getragen sein darf, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheidet die Behörde bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob die Ausweisung geboten ist (so schon BVerwGE 35, 291). Im Rahmen ihres Ermessens darf die Ausländerbehörde auch generalpräventive Erwägungen heranziehen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 -). Eine Ausweisung darf entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu generalpräventiven Zwecken erfolgen, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine ständige Ausweisungspraxis im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten (Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 -). Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen die Annahme einer Abschreckungswirkung der Ausweisung wegen einer Verkehrsstraftat, wie sie dem Kläger zur Last fällt. Allerdings darf die Ausweisung keine unangemessene Folge der abgeurteilten Tat sein. Die Ausländerbehörde muß deshalb alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die Ermessensabwägung einbeziehen und dabei vor allem prüfen, ob die abschreckende Wirkung der Ausweisung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Nachteilen steht. Die Frage, ob eine Ausweisung danach eine unverhältnismäßige Folge der Straftat darstellt, beurteilt sich ausschließlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und entbehrt deswegen der grundsätzlichen Bedeutung.
Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu dem vom Kläger angebotenen Verzicht auf die Fahrerlaubnis machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht sichtbar. Es beurteilt sich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, ob ein Verzicht der hier interessierenden Art die von dem Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließt. Außerdem entfällt die Grundlage für eine generalpräventive Ermessenserwägung, wie sie hier vorliegt, nicht allein deshalb, weil von dem strafgerichtlich verurteilten Ausländer auf einem bestimmten Gebiet keine Gesetzesverstöße mehr zu erwarten sein mögen (Beschluß vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 -). Im übrigen hat die Widerspruchsbehörde den Kläger so eingeschätzt, daß sie meint, auch Rechtsverstöße außerhalb des Verkehrsrechts befürchten zu müssen.
Was in der Beschwerdeschrift im übrigen - vorallem im Zusammenhang mit dem Gutachten des ... - ausgeführt wird, sind Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit denen sich die Zulassung einer Revision nicht begründen läßt. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zutreffend ist und ob das Gericht aus dem Ergebnis seiner Beweiswürdigung die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen hat. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die Frage, ob das Vorbringen in der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt. Diese Frage ist zu verneinen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Revision müsse nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, hat er die Beschwerde nicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer