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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1979, Az.: BVerwG 8 C 56.77

Rechtmäßigkeit einer Einberufung zum Grundwehrdienst; Anforderungen an eine Anhörung und erneute ärztliche Untersuchung vor der Einberufung; Voraussetzungen für öffentliche Zustellung eines Einberufungsbescheides; Kurzfristige Einberufung eines Wehrpflichtigen als Ersatz für Ausfälle; Verbot widersprüchlichen Verhaltens in Form eines venire contra factum proprium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 56.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 01.07.1977 - AZ: 4 K 321/77

Fundstellen

  • DokBer A 1979, 201
  • HFR 1980, 159

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung eines Einberufungsbescheides.

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 15 Abs. 4 Satz 4 MustV ein Wehrpflichtiger als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufe werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juli 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 17. Juni 1954 geborene Kläger wendet sich gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst.

2

Er wurde mit Musterungsbescheid vom 28. August 1973 für wehrdienstfähig befunden. Weil er sich damals in einer Ausbildung zum staatlich geprüften Schwimmeister befand, wurde er bis 1. Juli 1975 vom Wehrdienst zurückgestellt.

3

Nachdem ihm das Kreiswehrersatzamt mit Schreiben vom 2. Juni 1975 angekündigt hatte, er müsse mit seiner Einberufung zum 1. Oktober 1975, 5. Januar 1976 oder zu dem darauf folgenden Einberufungstermin rechnen, teilte der Kläger mit, die Schwimmeisterausbildung sei noch nicht beendet, und er leide überdies an Lungenentzündung und an "Unfallfolgen am Kopf". Daraufhin stellte ihn das Kreiswehrersatzamt bis 31. Oktober 1975 weiter zurück. Außerdem versuchte es zwischen dem 21. August 1975 und dem 15. Oktober 1976 insgesamt achtmal, den Kläger zur Überprüfungsuntersuchung vorzuladen. Zur Untersuchung kam es nicht. Auf eine Anfrage des Kreiswehrersatzamts vom 8. September 1976 teilte das Einwohnermeldeamt mit, daß der Kläger in G., A. gemeldet sei. Auf eine weitere Anfrage vom 3. November 1976 erhielt das Kreiswehrersatzamt die Auskunft, daß der Kläger dort im Elternhaus wohne.

4

Unter dem 10. November 1976 erstellte das Kreiswehrersatzamt ein an den Kläger adressiertes Schreiben des Inhalts, er sei als Ersatz für evtl. Ausfälle für die Einberufung zum 3. Januar 1977 vorgesehen; sollte ihm aber bis zum 20. Dezember 1976 ein Einberufungsbescheid nicht zugestellt worden sein, so habe sich das Schreiben erledigt. Dieses Schreiben schickte das Kreiswehrersatzamt mittels eingeschriebenen Briefes an den Vater des Klägers mit der Bitte, dessen Anschrift mitzuteilen und die "beiliegende Anhörung zur Ableistung des Wehrdienstes" an den Kläger weiterzuleiten.

5

Mit Einberufungsbescheid vom 18. November 1976 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger für den 3. Januar 1977 zum Grundwehrdienst ein. Zugleich ordnete es die öffentliche Zustellung des Einberufungsbescheids an. Die Anordnung wurde zusammen mit der Benachrichtigung, daß der Einberufungsbescheid im Amtsgebäude des Kreiswehrersatzamtes vom Kläger oder seinem bevollmächtigten Vertreter eingesehen und in Empfang genommen werden könne, im Aushangkasten der Stadt G. vom 22. November bis 22. Dezember 1976 ausgehängt. Am 27. Dezember 1976 sandte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger die Einberufungsunterlagen mit einfachem Brief zu. Der Kläger schickte die Unterlagen zusammen mit einer Ablichtung des Schreibens vom 10. November 1976 an das Kreiswehrersatzamt zurück.

6

Am 11. Januar 1977 legte der Kläger Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, der Einberufungsbescheid sei nicht wirksam zugestellt worden. Jedenfalls sei die Vierwochenfrist des § 13 Abs. 4 der Musterungsverordnung - MustV - nicht eingehalten worden. Er habe im Elternhaus gewohnt und den Aufenthaltsort nie für länger als acht Wochen verlassen. Fraglich sei auch, ob er tatsächlich als Ersatz für Ausfälle einberufen worden sei. Außerdem sei er nicht wehrdienstfähig. Infolge einer Sportverletzung im April 1976 sei die Funktionsfähigkeit beider Knie stark eingeschränkt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 26. Januar 1977 zurückgewiesen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das dem Einberufungsbescheid voraufgegangene Verfahren habe nicht gegen § 13 Abs. 3 MustV verstoßen. Der Kläger sei spätestens durch das Schreiben vom 10. November 1976 angehört worden. Einer ärztlichen Untersuchung habe er sich entzogen. Die Vierwochenfrist des § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV habe nicht eingehalten werden müssen, weil der Kläger als Ersatz für Ausfälle vorgesehen gewesen sei. Hiervon sei er durch das Schreiben vom 10. November 1976, das ihm über seinen Vater zugegangen sei, unterrichtet worden. Die öffentliche Zustellung des Einberufungsbescheides sei zwar unwirksam gewesen. Der Einberufungsbescheid gelte aber als am 28. Dezember 1976 zugestellt, weil der Kläger die Einberufungsunterlagen nachweislich an diesem Tag erhalten habe. Daß die Zustellung erst nach dem im Schreiben vom 10. November 1976 genannten 20. Dezember 1976 erfolgt sei, schade deswegen nicht, weil der Kläger die überwiegende und ausschlaggebende Ursache hierfür gesetzt habe. Die Frage der Tauglichkeit des Klägers bedürfe keiner weiteren Klärung mehr. Der Kläger sei am 23. Januar 1977 der Truppe zugeführt und anläßlich dieser Einstellung ärztlich untersucht worden. Die Einstellungsuntersuchung habe offensichtlich zu dem Ergebnis geführt, daß der Kläger nicht wehruntauglich sei.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat auf Beschwerde zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Zumindest durch Anhörung der Eltern sei aufzuklären gewesen, ob er, der Kläger, zu den für die Überprüfungsuntersuchung vorgesehenen Terminen am 12. September und 30. Oktober 1975 sowie am 5. März 1976 tatsächlich unentschuldigt nicht erschienen sei. Auch hätte das Verwaltungsgericht aufklären müssen, ob er tatsächlich als Ersatz für Ausfälle einberufen worden sei. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht der Frage der Wehrdienstfähigkeit weiter nachgehen müssen, wenn es das vorgelegte Attest des vom 18. Januar 1977 für nicht ausreichend erachtete. In materieller Hinsicht ist der Kläger der Ansicht, ein Einberufungsbescheid enthalte eine "Ladung" im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 VwZG, so daß für seine öffentliche Zustellung die Aushängefrist einen Monat betrage.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juli 1977 sowie den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes C. vom 18. November 1976 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle M. - vom 26. Januar 1977 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 18. November 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1977 mit Recht abgewiesen. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

13

Dem angefochtenen Urteil ist darin zuzustimmen, daß das dem Einberufungsbescheid voraufgegangene Verfahren keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 5. März 1975 (BGBl. I S. 672) enthielt. Nach der genannten Vorschrift sind Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen.

14

Eine Anhörung ist bereits in dem Schreiben des Kreiswehrersatzamtes vom 2. Juni 1975 zu erblicken, mit welchem dem Kläger die bevorstehende Einberufung angekündigt und Gelegenheit zu Einwendungen gegeben wurde. Dieses Schreiben hat zu Einwendungen des Klägers und daraufhin nicht nur zu dem Zurückstellungsbescheid vom 14. Juli 1975, mit dem der Kläger wegen seiner Ausbildung zum Schwimmeister weiter zurückgestellt wurde, sondern außerdem zu den wiederholten Versuchen des Kreiswehrersatzamtes geführt, den Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung zu laden und zu veranlassen. Da die neuerdings gewährte Zurückstellung nur bis zum 31. Oktober 1975 reichte und das Kreiswehrersatzamt bereits während dieser Zeit und sodann bis kurz vor der Einberufung die Vorladung des Klägers zur Untersuchung betrieb, war der zeitliche Zusammenhang zwischen Anhörung und Einberufung nicht unterbrochen und eine zusätzliche Anhörung rechtlich nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund kommt es auf das weitere Anhörungsschreiben des Kreiswehrersatzamtes vom 10. November 1976 in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Es braucht daher insbesondere nicht mehr darauf eingegangen zu werden, welche Bedeutung es haben könnte, daß in diesem weiteren Schreiben vom 10. November 1976 dem Kläger für Einwendungen eine Frist von 10 Tagen gesetzt, der Einberufungsbescheid dann aber bereits am 18. November 1976 abgefaßt worden ist.

15

Daß vor der Einberufung keine neuerliche ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, ist deswegen ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides, weil der Kläger das Unterbleiben einer solchen Untersuchung zu vertreten hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 21.67 - (vgl. auch BVerwGE 11, 75;  44, 88) [BVerwG 18.09.1973 - I C 9/73]ausgesprochen hat, genügt die Wehrbehörde ihrer nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV bestehenden Untersuchungspflicht, wenn sie dem Wehrpflichtigen Gelegenheit zur Untersuchung gibt; nimmt dieser die Gelegenheit aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahr, so ist der daraufhin erlassene Einberufungsbescheid nicht wegen Fehlens der vorgeschriebenen qualifizierten Verfügbarkeitsprüfung rechtswidrig. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger sich der Untersuchung aus von ihm zu vertretenden Gründen "entzogen" hat. Daß das angefochtene Urteil von "unentschuldigt" und von "ohne Entschuldigung" versäumten Terminen zur Prüfung der Verfügbarkeit spricht, meint ersichtlich nicht nur, der Kläger habe über Hinderungsgründe keine Mitteilung gemacht.

16

Die Feststellung, der Kläger habe sich Untersuchungsterminen entzogen, ist für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Denn die vom Kläger gegen diese Feststellung erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht begründet. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den von ihm in Bezug genommenen Behördenakten ergibt sich, daß der Kläger von den an ihn gerichteten insgesamt 8 Ladungen zu Untersuchungen die erste vom 21. August 1975 mit dem Hinweis beantwortete, er werde vom 25. August-3. September 1975 in Köln sein; zwei weitere durch einfachen Brief vom 4. September 1975 und vom 3. Oktober 1975 blieben unbeantwortet; auf zwei per Einschreiben vom 23. September 1975 und 23. Februar 1976 kündigte er einen Auslandsaufenthalt vom 5.-25. Oktober 1975 an bzw. übersandte er ein Attest "Überanstrengung beider Kniegelenke" vom 5. März 1976; zwei weitere per Einschreiben bzw. per Einschreiben gegen Rückschein mit Vorführungsandrohung von 28. Juni 1976 und 31. August 1976 kamen mit Vermerken "Annahme verweigert" bzw. "unbekannt verzogen" zurück; die letzte vom 15. Oktober 1976, ebenfalls mit Vorführungsandrohung, gegen Postzustellungsurkunde kam mit dem Vermerk zurück "Empfänger unbekannt verzogen". Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht schließen, daß der Kläger das Unterbleiben einer Untersuchung zu vertreten hatte. Dem Kläger war bekannt, daß die Absicht bestand ihn einzuberufen und ihn ärztlich untersuchen zu lassen, und er handelte der ihm nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG obliegenden Pflicht zuwider, Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörden ihn unverzüglich erreichten. Weitere Ermittlungen darüber, daß der Kläger die Vorladungen zum 12. September 1975 und 30. Oktober 1975 - die in der Revisionsbegründung noch genannte zum 5. März 1976 hat er beantwortet - und gegebenenfalls weitere nicht erhalten habe, brauchten sich dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen. Entsprechende Beweisanträge hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht auch nicht gestellt.

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Dem angefochtenen Urteil ist weiter insoweit zu folgen, daß zwar nicht davon ausgegangen werden kann, die öffentliche Zustellung des Einberufungsbescheides vom 18. November 1976 sei wirksam gewesen, daß dieser Bescheid aber als dem Kläger am 28. Dezember 1976 zugestellt gilt.

18

Nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Hierfür genügt es nicht, daß der Aufenthaltsort etwa lediglich der Behörde unbekannt ist. In einem solchen Fall ist diese vielmehr zu gründlichen und sachdienlichen Bemühungen um entsprechende Aufklärung verpflichtet. Vorliegend hat einerseits der Kläger selbst angegeben, öfters, wenn auch zusammenhängend nicht länger als 8 Wochen, abwesend gewesen zu sein. Und wie bereits ausgeführt, waren nach den Vorladungen des Kreiswehrersatzamtes vom 23. Februar 1976 - vom Kläger beantwortet - und vom 28. Juni 1976 - "Annahme verweigert" - die weiteren vom 31. August 1976 und 15. Oktober 1976 mit dem postalischen Vermerk zurückgekommen, der Empfänger sei unbekannt verzogen. Und die Anfrage an den Vater nach der Anschrift des Klägers vom 10. November 1976, der das Schreiben an den Kläger gemäß § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV vom selben Tage beigegeben war, hatte bis zu der Rücksendung durch den Kläger selbst nach dem 28. Dezember 1976 keine Resonanz ergeben. Andererseits hatte aber das Einwohnermeldeamt auf die beiden Antragen vom 8. September 1976 und 3. November 1976 geantwortet, der Kläger sei im Elternhaus gemeldet und wohnhaft. Unter diesen Umständen wären vor Anordnung der öffentlichen Zustellung weitere Ermittlungen, etwa unter Einschaltung der Polizei oder auf andere geeignete Weise, möglich und zumutbar gewesen.

19

Kann sonach nicht davon ausgegangen werden, die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung hätten vorgelegen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die öffentliche Zustellung im übrigen ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

20

Der Einberufungsbescheid gilt aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 9 Abs. 1 VwZG als am 28. Dezember 1976 zugestellt. Denn das angefochtene Urteil hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger habe den ihm bis dahin nicht ordnungsgemäß zugestellten Bescheid an diesem Tage nachweislich empfangen. Diese Feststellung ist mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen und im Revisionsverfahren bindend. Der Mangel fehlender förmlicher Zustellung ist damit geheilt worden; ein Fall des § 9 Abs. 2 VwZG, in dem eine Heilung ausgeschlossen wäre, ist nicht gegeben.

21

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ist der angefochtene Einberufungsbescheid vom 18. November 1976 auch nicht deswegen rechtswidrig, weil nach § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV ein Einberufungsbescheid 4 Wochen vor dem Einberufungstermin zugestellt sein soll. Denn der Fall des Klägers ist nach § 14 Abs. 4 Satz 4 MustV zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift sind als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige schriftlich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen werden können. Daß in einem solchen Fall der Einberufungsbescheid selbst nicht mehr gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV 4 Wochen vor dem Einberufungstermin zugestellt zu sein braucht, hingegen die Benachrichtigung ihrerseits mindestens 4 Wochen vor diesem Termin ergehen muß, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 42, 26 [28 f.]; vgl. auch Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 -). Vorliegend war die Benachrichtigung in dem bereits erwähnten Schreiben des Kreiswehrersatzamtes vom 10. November 1976 enthalten, das der Kläger, der sich nach eigener Angabe (in seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und im Widerspruchsverfahren) Mitte November 1976 im Elternhaus aufgehalten hat, nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen bindenden Feststellungen "alsbald" nach der Versendung über den Vater empfangen und das er Ende Dezember 1976 mit an das Kreiswehrersatzamt zurückgeschickt hat. Die Benachrichtigung war somit in dem angegebenen Sinne rechtzeitig.

22

Die Rüge des Klägers in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob er tatsächlich als Ersatz für Ausfälle einberufen worden sei, ist nicht begründet. Denn der Umstand, dessen Aufklärung der Kläger vermißt, war nach der zutreffenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV statuiert nur zwei Voraussetzungen: daß der Wehrpflichtige als Ersatz für Ausfälle vorgesehen ist und daß er schriftlich über eine eventuelle kurzfristige Einberufung (rechtzeitig in dem dargelegten Sinne) unterrichtet wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die kurzfristige Einberufung gerechtfertigt; daß der Wehrpflichtige tatsächlich einen "Ausfall" ersetzt, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand und ist daher vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen.

23

Der Kläger kann sich ferner nach den besonderen Umständen seines Falles nicht darauf berufen, daß das unterrichtende Schreiben vom 10. November 1976 den Zusatz enthielt, es erledige sich, wenn bis 20. Dezember 1976 ein Einberufungsbescheid nicht zugestellt worden sei, und daß der Einberufungsbescheid erst am 28. Dezember 1976 und damit nach dem genannten Termin als zugestellt gilt. Es ist zwar davon auszugehen, daß die Unterrichtung nur bis zum 20. Dezember 1976 unmittelbare Wirkungen äußern konnte. Das folgt aus ihrem Wortlaut; der erwähnte Zusatz, den die Beklagte in vergleichbarer Weise und mit gutem Grund auch in anderen Fällen im Interesse des Wehrpflichtigen macht, soll diesem entsprechende Dispositionen ermöglichen; die Beklagte muß sich am Inhalt der Mitteilung grundsätzlich festhalten lassen. Vorliegend gilt aber zu Lasten des Klägers ausnahmsweise deswegen etwas anderes, weil sich auch im Verwaltungsrecht niemand mit seinem eigenen vorangegangenen Verhalten in unzulässiger Weise in Widerspruch setzen darf. Dafür, daß der Einberufungsbescheid erst am 28. Dezember 1976 und damit nach dem in der Unterrichtung genannten 20. Dezember 1976 als zugestellt gilt, war zwar mit ursächlich, daß der Sachbearbeiter der Beklagten die öffentliche Bekanntmachung als Zustellungsart gewählt hat. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts umfassen aber auch, daß die Verzögerung ganz überwiegend auf den Kläger zurückgeht: er hatte nicht nur einige der Vorladungen zur Untersuchung erhalten, sondern vor allem auch das Schreiben vom 10. November 1976, das ihm kurzfristige Einberufung ankündigte und durch die seine Versendung begleitenden Umstände ihm jedenfalls deutlich machte, welche Unklarheiten über seinen Aufenthalt bei der Beklagten bestanden. Daß der Kläger, der nach eigenen Angaben wiederholt auf Reisen war, seine Verpflichtung nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG wie oben dargelegt nicht erfüllte und insbesondere auf das Schreiben vom 10. November 1976 bis zur Rücksendung Ende Dezember in keiner Weise reagierte, ist bei dieser Sachlage von ausschlaggebender Bedeutung. Er würde sich mit diesem seinem eigenen Verhalten in unzulässiger Weise in Widerspruch setzen, dürfte er sich auf die von ihm überwiegend ausgelöste Verzögerung berufen. Hiernach ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine kurzfristige Einberufung nach § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV erfüllt waren, obwohl der in dem Schreiben vom 10. November 1976 genannte Termin des 20. Dezember 1976 bereits verstrichen war, als der Einberufungsbescheid den Kläger tatsächlich erreichte.

24

Schließlich greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht hätte, wenn es das Attest von Dr. med. J. vom 18. Januar 1977 insoweit nicht für ausreichend erachtete, der behaupteten Wehrdienstunfähigkeit weiter nachgehen müssen. Wie dargelegt ist ein Einberufungsbescheid nicht wegen Fehlens der in § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung rechtswidrig, wenn sich der Wehrpflichtige dieser Untersuchung aus von ihm zu vertretenden Gründen entzogen hat. Dessen ungeachtet ist allerdings in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu weiterer Aufklärung dann verpflichtet, wenn der Wehrpflichtige substantiierte Einwendungen gegen die im Verwaltungsverfahren angenommene Wehrdienstfähigkeit erhebt und z.B. die unterbliebene ärztliche Untersuchung nunmehr stattfinden kann oder sich die Heranziehung anderer Beweismittel aufdrängen muß. So liegt es hier jedoch nicht. In seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 18. Januar 1977, auf den er im Widerspruchsverfahren Bezug genommen hat, hatte der Kläger geltend gemacht, er sei nicht wehrdienstfähig; infolge eines im April 1976 erlittenen Sportunfalls sei die Funktionsfähigkeit beider Knie stark eingeschränkt. Das beigegebene ärztliche Attest von Dr. J. vom selten Tage besagte, der Kläger leide z.Z. an arthritischen Beschwerden in beiden Kniegelenken. Daß dieses Attest dem Verwaltungsgericht nicht ausreichend schien, eine Wehrdienstunfähigkeit des Klägers zu bejahen, ist im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Wohl auch aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1977 angeordnet. Der Kläger, der sich nach Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten in eben dieser mündlichen Verhandlung damals nicht mehr bei der Truppe befand, hat dieser Anordnung keine Folge geleistet. Auch sonst waren keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, der Kläger werde durch seine Mitwirkung nunmehr etwa eine fachärztliche Untersuchung ermöglichen. Es bestand auch kaum zusätzlicher Anhalt in Richtung auf fehlende Wehrdienstfähigkeit. Der weitere Hinweis des Klägers in dem erwähnten Antrag vom 18. Januar 1977, "ein entsprechendes Attest hat das Kreiswehrersatzamt im April 1976 erhalten, als der Antragsteller noch bettlägerig war", war in bezug auf den behaupteten Unfall im April 1976 nicht zutreffend: ein damaliges Attest von Dr. med. N. stammte bereits vom 5. März 1976, ging laut Eingangsvermerk am 10. März 1976 beim Kreiswehrersatzamt ein und lautete auf "Überanstrengung beider Kniegelenke". Und die Einstellungsuntersuchung des Klägers bei der Truppe Ende Januar 1977 hatte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wehrdienstunfähigkeit nicht ergeben. Bei dieser Sachlage mußte sich dem Verwaltungsgericht die Heranziehung weiterer Beweismittel zur Frage der Wehrdienstfähigkeit jedenfalls nicht aufdrängen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wie die Niederschrift ergibt, durch seinen Prozeßbevollmächtigten keinen Beweisantrag gestellt. Ob es immerhin zweckmäßig gewesen wäre, den einzelnen Befunden der Einstellungsuntersuchung näher nachzugehen, ist bei der gegebenen Sachlage nicht vom Revisionsgericht zu beurteilen.

25

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz