Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1979, Az.: BVerwG 1 WB 4/78
Beschwerde gegen die Verweigerung eines Personalgesprächs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 4/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberstleutnant Gulumjan, Oberfeldwebel Wortmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde zum 1. August 1974 von Ha. zur Truppenübungsplatzkommandantur (TrÜbPlKdtr) Be. als Feuerwerker versetzt. Im März 1977 wurde er von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) darüber orientiert, daß er im Juli 1977 zum Materialamt der Bundeswehr (MatABw) in St. ... versetzt werden solle.
1.
Der Antragsteller beantragte daraufhin, ein Personalgespräch am Sitz der SDH führen zu können. Die SDH lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 29. April 1977 ab und verwies den Antragsteller darauf, die gegen die geplante Versetzung sprechenden Gründe schriftlich vorzutragen. Gegen die Ablehnung des Personalgesprächs legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Mai 1977 Beschwerde ein; nachdem über diese nicht entschieden war, beantragte er mit Schreiben vom 24. Juni 1977, eingegangen beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 28. Juni 1977, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Am 7. Juli 1977 wies der BMVg - P II 5 - die SDH an, dem Antragsteller in K. das Personalgespräch zu gewähren. Das Personalgespräch fand am 3. August 1977 statt. Über das Personalgespräch wurde am 3. August 1977 ein handschriftliches, vom Antragsteller unterschriebenes Protokoll und am 4. August 1977 ein gleichlautender maschinengeschriebener Vermerk gefertigt. Auf den Inhalt beider Schriftstücke wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 5. September 1977 teilte der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller mit, daß durch die Gewährung des Personalgesprächs der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Juni 1977 gegenstandslos sei und daß von einer Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht abgesehen werde.
2.
Inzwischen war der Antragsteller durch Verfügung der SDH vom 24. Juni 1977 zum MatABw nach St. ... versetzt worden. Durch Ergänzungen der Verfügung vom 28. Juli 1977 und vom 5. August 1977 wurde der Zeitpunkt des Dienstantritts vom 1. August 1977 zunächst bis zum 8. August 1977 und dann bis zum 15. August 1977 hinausgeschoben. Seit diesem Zeitpunkt versieht der Antragsteller seinen Dienst in St. ....
Unter dem 20. Juli 1977 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung. Die Beschwerde wurde durch Bescheid des BMVg - P II 5 - vom 19. August 1977 zurückgewiesen. Mit der dem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß er gegen ihn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragen könne. Der Antrag sei innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen und zu begründen. Werde er schriftlich gestellt, dann sei die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingegangen seien.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. August 1977 zugestellt.
3.
Mit Schreiben vom 4. September 1977, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 6. September 1977, beantragte der Antragsteller mit folgendem Schreiben die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -:
"Betr.: Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gem. § 17, WBO Vorg.: 1.) Beschwerde v. 16.05.77, eingelegt bei BMVg, P II 5 - Az. 25 - 05 - 10 330/77 2.) Beschwerde v. 20.07.77, eingelegt bei BMVg, P II 5 - Az. 25 - 05 - 10 447/77 Zu Vorg. 1 habe ich bis heute keinen rechtsgültigen Beschwerdebescheid erhalten.
Zu Vorg. 2 habe ich Beschwerdebescheid vom 19.08.77 erhalten. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Zu beiden Beschwerdeverfahren beantrage ich hiermit die
Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht
herbeizuführen.
Ich beantrage:
- 1.)
Anberaumung und Durchführung eines Personalgespräches bei der Stammdienststelle des Heeres oder BMVg, Abt. P, mit dem von mir mehrmals vorgeschlagenen Themenbereich, das zu Protokoll genommen wird.
- 2.)
Aufhebung der Versetzungsverfügung v. 24.06.77 (SDH P 1/II Az. 16-26-04) und der Entscheidung zu meiner Beschwerde v. 19.08.77.
Die Begründung ergibt sich aus meinen o.a. Wehrbeschwerden."
Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 23. Dezember 1977 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, ihn zurückzuweisen. Dem Begehren auf die Gewährung eines Personalgesprächs sei in vollem Umfang abgeholfen. Die Anfechtung des Beschwerdebescheides vom 19. August 1977 sei unzulässig, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig begründet worden sei.
Der Antragsteller macht geltend, daß seiner Beschwerde durch das Personalgespräch vom 3. August 1977 nicht abgeholfen worden sei. Die Gesprächspartner der SDH seien inkompetent gewesen. Wesentliche Fragen hätten sie ihm nicht beantworten können oder wollen. Teilweise sei er unrichtig informiert worden. Er habe den Eindruck, daß ihm die wahren Gründe für seine Wegversetzung und seine späte Beförderung zum Oberfeldwebel verheimlicht werden sollten. Er fühle sich durch seine Vorgesetzten rechtswidrig behandelt und habe sich hiergegen beschwert. Dieses Verfahren sei derzeit beim Truppendienstgericht Nord (N 13 BLa 6/77) anhängig.
Der Beschwerdebescheid vom 19. August 1977 setze sich nicht ausreichend mit seiner Beschwerde auseinander. Deshalb habe sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch keiner über den Hinweis auf sein Beschwerdevorbringen hinausgehenden Begründung bedurft.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
4.
Der Antragsteller ist mit Verfügung des Wehrbereichskommandos II vom 5. Mai 1977 noch während seiner Verwendung in Be. für die Zeit vom 9. Mai bis zum 30. Juni 1977 zur TrÜbPlKdtr M. kommandiert worden. Diese Kommandierung hat er erfolglos mit der Beschwerde angefochten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Dezember 1977 ist unter dem Aktenzeichen 1 WB 9/78 beim Senat anhängig.
Die Akten 1 WB 9/78 des Senats und die Akten N 13 BLa 6/77 des Truppendienstgerichts Nord waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
Das vorliegende Verfahren vereinigt zwei Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Hinsichtlich der ursprünglich gegen die Verweigerung des Personalgesprächs gerichteten Beschwerde hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 1977 wegen der Untätigkeit des BMVg als Beschwerdeinstanz unmittelbar Antrag auf gerichtlich Entscheidung gestellt. Dieser Antrag ist nicht zurückgenommen worden. Nachdem der Antragsteller geltend gemacht hatte, durch die Gewährung des Personalgesprächs am 3. August 1977 sei seinem Begehren nicht in vollem Umfang abgeholfen worden, ist durch die Vorlage des Vorgangs durch den BMVg der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Senat rechtshängig geworden.
Das Schreiben des Antragstellers vom 4. September 1977 enthält in diesem Punkt nur einen Hinweis auf den bisher nicht ordnungsgemäßen Abschluß des Verfahrens und keinen neuerlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Soweit das Schreiben sich auf die Versetzung selbst bezieht, ist es als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 19. August 1977 zu werten. Dieser Antrag ist durch die Vorlage durch den BMVg ebenfalls beim Senat rechtshängig geworden.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verweigerung des Personalgesprächs war zulässig. Nachdem der BMVg über die Beschwerde vom 16. Mai 1977 binnen eines Monats nicht entschieden hatte, konnte der Antragsteller unmittelbar das Bundesverwaltungsgericht anrufen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 21 WBO). Das ist mit dem Schreiben vom 24. Juni 1977 geschehen
Der Antrag ist mit der Durchführung des Personalgesprächs am 3. August 1977 unbegründet geworden. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung eines Personalgesprächs ist erfüllt worden (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. August 1978 - 1 WB 41/78).
Einen über die Gewährung des Personalgesprächs und den Inhalt des Personalgesprächs - wie er sich aus dem handgeschriebenen Protokoll vom 3. August 1977 und dem maschinengeschriebenen Vermerk vom 4. August 1977 ergibt - hinausgehenden Anspruch hat der Antragsteller nicht. Er hatte die Möglichkeit, seine Wünsche, Vorstellungen und Fragen zu äußern. Er kann nicht verlangen, daß die Gesprächspartner hierzu eine ihn befriedigende Stellungnahme abgaben. Soweit die Beantwortung seiner Frage nicht seinen Wünschen und Vorstellungen entsprach, war es ihm unbenommen, diese in dem die Versetzungsverfügung betreffenden Verfahren erneut vorzubringen.
Einwendungen gegen die Art und Weise der Durchführung des Personalgesprächs hätte der Antragsteller im übrigen, wenn sie selbständig anfechtbare Maßnahmen betroffen hätten, durch gesonderte Beschwerde geltend machen müssen. Bis zum 17. August 1977 hat der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt. Heute könnte eine entsprechende Beschwerde wegen Ablauf der Beschwerdefrist zulässigerweise nicht mehr erhoben werden.
2.
Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung bzw. den Beschwerdebescheid des BMVg vom 19. August 1977 richtet, ist er unzulässig.
Der Antragsteller ist in der dem Bescheid vom 19. August 1977 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung zutreffend darauf hingewiesen worden, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO innerhalb von zwei Wochen zu stellen und zu begründen sei. Die Antragsfrist lief am 7. September 1977 ab. Der am 6. September 1977 fristgemäß beim Disziplinarvorgesetzten eingegangene Antrag vom 4. September 1977 enthält keine Begründung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Der Antragsteller hätte wenigstens in groben Zügen die Gründe skizzieren müssen, die nach seiner Auffassung gegen die Richtigkeit des Beschwerdebescheides sprechen. Auf eine entsprechend skizzenhafte Auseinandersetzung mit der Beschwerdeentscheidung kann nicht verzichtet werden (BVerwGE 43, 308, 310) [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]. Die bloße Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes (BVerwG Beschluß vom 16. September 1971 - 1 WB 97/70). Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung enthält erst der Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Februar 1978.
Die dem Antragsteller für die Begründung seines Antrags nach dem Gesetz zur Verfügung stehende Frist war auch nicht in Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. Der Antragsteller hat keinerlei Angaben gemacht, die Anlaß zu einer entsprechenden Prüfung hätten geben können.
Der Antrag ist nach alledem teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Gulumjan
Wortmann