Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1978, Az.: BVerwG 1 WB 41/78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Vogel,
Oberleutnant Meisenberger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Dem Antragsteller wurde am 26. September 1977 eine Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) eröffnet, wonach er zum 1. April 1978 voraussichtlich als Zugführeroffizier und Truppenfernmeldeoffizier (FD) zur 1./Panzerbataillon ... in ... versetzt werde. Unter dem 6. Oktober 1977 beschwerte er sich gegen die vorgesehene Verwendung, weil sie ansehensschädigend sei. Die Beschwerde blieb erfolglos. Den mit Schreiben vom 8. Dezember 1977 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwies das Truppendienstgericht Nord, 5, Kammer, durch Beschluß vom 9. Februar 1978 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -. Inzwischen war die Versetzung des Antragstellers durch Versetzungsverfügung vom 21. Dezember 1977, dem Antragsteller bekanntgegeben am 16. Januar 1978, entsprechend der eröffneten Planung angeordnet worden. Mit Schreiben vom 26. Januar 1978 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, daß er diese Versetzung nicht hinnehmen könne.
Der BMVg legte die Sache mit Schreiben vom 10. März 1978 dem Senat zur Entscheidung vor,
Unter dem 17. April 1978 teilte der BMVg dem Senat mit, daß der Antragsteller nicht wie vorgesehen zur 1./Panzerbataillon ... in ..., sondern zum Stab Heeresfliegertransportregiment ... in C. versetzt werde. Die entsprechend der Vororientierung ergangene Versetzungsverfügung vom 21. Dezember 1977 sei aufgehoben worden.
Diese Mitteilung wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 19. April 1978 zur Kenntnisnahme übersandt. Nachdem sie sich bis zum 17. Mai 1978 nicht geäußert hatten, richtete der Berichterstatter folgendes Schreiben an sie:
"Sie haben entgegen der Aufforderung des Senats vom 19. April 1978 bis heute zu dem Schriftsatz des Bundesministers der Verteidigung vom 17. April 1978 nicht Stellung genommen. Sollten Sie sich bis zum 2. Juni 1978 erneut nicht äußern, wird der Senat von dem vom Bundesminister der Verteidigung vorgetragenen Sachverhalt ausgehen, was zur Folge hätte, daß die Hauptsache als erledigt anzusehen wäre. Das bisherige Begehren auf Aufhebung der Anordnung der Versetzung zur 1./Panzerbataillon ... in L. wäre durch die Erledigung unbegründet geworden und schon deshalb zurückzuweisen."
Das Schreiben ist den Bevollmächtigten am 18. Mai 1978 zugegangen. Sie haben sich nicht geäußert.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die "Beschwerde" vom 6. Oktober 1977 bzw. das Schreiben vom 26. Januar 1978 sind, da gegen eine Personalentscheidung des BMVg gerichtet, insgesamt als zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Senat anzusehen. Dieser Antrag hat sich durch das Abrücken des BMVg von der Planung und die Aufhebung der entsprechenden Versetzungsverfügung erledigt. Eine dem ursprünglichen Begehren des Antragstellers entsprechende Entscheidung des Senats kann nicht mehr ergehen. Damit ist der Antrag unbegründet geworden (BVerwG DVBl 1970 S. 276 undBeschluß vom 4. Mai 1977 - 1 WB 16/77).
Der Antragsteller hätte allerdings - bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - die Möglichkeit gehabt, von dem erledigten Anfechtungsbegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) überzugehen. Von dieser Möglichkeit hat er trotz des Hinweises auf die Erledigung der Hauptsache keinen Gebrauch gewacht.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben, erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Vogel
Meisenberger