Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1979, Az.: BVerwG 5 B 50.77
Annahme einer Enteignung bei Besitzentzug auf Grund einer vorläufigen Anordnung; Rechtmäßigkeit eines Flurbereinigungsbeschlusses; Gewährung einer Enteignungsentschädigung erst nach Abschluss der flurbereinigungsbehördlichen Gestaltungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 50.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.03.1977 - AZ: 54 XIII 76
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ob durch ein Flurbereinigungsverfahren nach § 87 f FlurbG für einen Teilnehmer ein durch Gewährung einer Enteignungsentschädigung nach § 88 Nr. 4 FlurbG auszugleichender Rechtsverlust eintritt, kann erst nach Abschluß der flurbereinigungsbehördlichen Gestaltungsmaßnahmen beantwortet werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 3. März 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 1), 2) und 6) zu je 1/6, die Kläger zu 3 a), 3 b), 4 a), 4 b) und 5 a), 5 h) zu je 1/12, und zwar die unter einer Nummer zusammengefaßten Kläger zu a) und b) jeweils als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kläger haben nicht hinreichend dargetan, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Ihrem Beschwerdevorbringen kommt dabei nur insoweit rechtserhebliche Bedeutung zu, als es sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens vorlagen. Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist nämlich allein die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses vom 8. August 1975, durch den die Flurbereinigung ... angeordnet worden ist. Nur gegen diesen Beschluß richtet sich zufolge des in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht gestellten Antrags die Klage in dem vorliegenden Verfahren. Dagegen hatte das Flurbereinigungsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG gegeben waren. Was die Kläger insoweit vortragen, kann deshalb ihre Beschwerde nicht rechtfertigen. Das trifft insbesondere für die von ihnen aufgeworfene Frage zu, ob der Besitzentzug aufgrund einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG eine Enteignung darstellt (vgl. hierzu Urteil vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 36.75 - [DÖV 1976, 708]). Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses hängt, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein davon ab, ob die in §§ 87 Abs. 1, 88 Nr. 1 FlurbG normierten Voraussetzungen für die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens zur Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen vorgelegen haben. Die hierzu in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen werfen entgegen der Meinung der Kläger keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, worauf die Kläger selbst hinweisen, geklärt, daß die Landabzüge, die in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG zugunsten eines Unternehmens vorgenommen werden, eine Enteignung im Sinne Art. 14 GG darstellen, für die der Träger des Unternehmens gemäß § 88 Nr. 4 FlurbG eine Geldentschädigung zu leisten hat (vgl. BVerwGE 3, 156). Zu einer Erweiterung und Vertiefung dieser Rechtsprechung bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Dem angefochtenen Urteil ist darin beizutreten, daß die Frage, ob für einen Teilnehmer ein Abfindungsdefizit und damit ein durch Gewährung einer Enteignungsentschädigung nach § 83 Nr. 4 FlurbG auszugleichender Rechtsverlust eintritt, erst nach Abschluß der flurbereinigungsbehördlichen Gestaltungsmaßnahmen beantwortet werden, kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in Bezug genommenen, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermeintlich widersprechenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1976 (NJW 1976, 1088). Dort ist ebenfalls darauf abgestellt, ob bei einem Wertvergleich zwischen Einlage und Abfindung ein Minderwert der neu zugeteilten Fläche verbleibt. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sein wird, steht bei der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens noch nicht fest, sondern hängt vor allem davon ab, ob der Träger des Unternehmens mit eigenen oder während des Verfahrens erworbenen Grundstücken an der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets teilnimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt, der durch eine vorläufige Maßnahme nach § 88 Nr. 3 FlurbG, was den Entzug des Besitzes anbelangt, vorverlegt werden kann, ist jeder Teilnehmer mit den sich aus § 34 FlurbG ergebenden Einschränkungen berechtigt, sein Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, bereits die Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG stelle eine entschädigungspflichtige Enteignung dar. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Kläger auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1956 (BVerwGE 3, 156). Dort ist nicht zu der hier maßgebenden Frage Stellung genommen, ob bereits die Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG eine enteignende Maßnahme darstellt. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich.
Schließlich können die Kläger auch nicht mit ihrem Vorbringen, das Flurbereinigungsgericht sei von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 1 CB 46.59 - und vom 12. Juli 1960 - BVerwG 1 C 42.58 - (Buchholz 418.01 Nr. 1) abgewichen, die Zulassung der Revision erreichen. Zum einen sagen diese Entscheidungen nichts darüber aus, ob eine während des Vorverfahrens eingetretene Änderung des materiellen Rechts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu beachten ist. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der von den Klägern angefochtene Flurbereinigungsbeschluß vom 8. August 1975 unter der Geltung der §§ 1, 87 FlurbG F. 1953 nicht hätte ergehen dürfen. Was die Voraussetzungen für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung anbelangt, ist § 87 Abs. 1 FlurbG durch die Neufassung des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) nicht geändert worden. Es fehlt deshalb an jedem Anhalt dafür, daß das Flurbereinigungsgericht bei Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) zu einer den Klägern günstigeren Entscheidung hätte gelangen müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz