Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1976, Az.: BVerwG 5 C 36/75
Flurbereinigungsbehörde; Ausgleich von Härten; Unternehmensflurbereinigung; Geldentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 36/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 50, 334
- DÖV 1976, 808
Amtlicher Leitsatz
1. Über Art und Umfang von Entschädigungen zum Ausgleich von Härten, die Teilnehmern einer Unternehmensflurbereinigung durch die Bereitstellung der für das Unternehmen benötigten Flächen entstehen, entscheidet die Flurbereinigungsbehörde nach FlurbG § 88 Nr. 3, FlurbG § 36 Abs. 1 S. 2.
2. Streitigkeiten, die sich hieraus ergeben, sind solche flurbereinigungsrechtlicher Natur, für die der Verwaltungsrechtsweg zu den Flurbereinigungsgerichten eröffnet ist.
3. Angemessene Entschädigungen zum Ausgleich von Härten nach FlurbG § 88 Nr. 3, FlurbG § 36 Abs. 1 S. 2 sind nicht zweckidentisch mit Geldentschädigungen, die der Träger des Unternehmens für die von den Teilnehmern aufgebrachten Flächen und die dadurch entstehenden Nachteile nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu leisten hat.