Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1976, Az.: BVerwG 5 C 36/75

Flurbereinigungsbehörde; Ausgleich von Härten; Unternehmensflurbereinigung; Geldentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1976
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 36/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 334
  • DÖV 1976, 808

Amtlicher Leitsatz

1. Über Art und Umfang von Entschädigungen zum Ausgleich von Härten, die Teilnehmern einer Unternehmensflurbereinigung durch die Bereitstellung der für das Unternehmen benötigten Flächen entstehen, entscheidet die Flurbereinigungsbehörde nach FlurbG § 88 Nr. 3, FlurbG § 36 Abs. 1 S. 2.

2. Streitigkeiten, die sich hieraus ergeben, sind solche flurbereinigungsrechtlicher Natur, für die der Verwaltungsrechtsweg zu den Flurbereinigungsgerichten eröffnet ist.

3. Angemessene Entschädigungen zum Ausgleich von Härten nach FlurbG § 88 Nr. 3, FlurbG § 36 Abs. 1 S. 2 sind nicht zweckidentisch mit Geldentschädigungen, die der Träger des Unternehmens für die von den Teilnehmern aufgebrachten Flächen und die dadurch entstehenden Nachteile nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu leisten hat.