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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1978, Az.: BVerwG 5 CB 62.76

Zulässigkeit einer Verfahrensrevision; Maßstab für die Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren; Beurteilung der Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung; Rechtfertigung der Veränderung von Hofflächen; Abwägung der Interessen des beeinträchtigten Beteiligten mit denen des durch die Änderungen begünstigten Teilnehmers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 CB 62.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.07.1976 - AZ: 51 XIII 74

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 21. Juli 1976 wird verworfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 5.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren .... Ihre gegen die Schätzwertfeststellung verschiedener Einlageflächen erhobene Klage wurde vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet, in dem die Schätzwertfeststellungen anerkannt wurden.

2

In ihrer Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan wandten sich die Kläger dagegen, daß zugunsten der beigeladenen Nachbarn eine Ausfahrt über ihr Gartengrundstück geschaffen und dabei ein Streifen ihres Gartenlandes für die Hoferweiterung der Nachbarn abgetrennt worden sei. Ferner beanstandeten sie, daß das Abfindungsflurstück ... gegenüber dem Einlageflurstück ... in der Pflugrichtung gedreht worden und dadurch schon bei geringen Niedersehlägen nicht mehr zu bewirtschaften sei; ohne einen weiteren Weg, der im Westen angelegt werden müsse, sei das Grundstück außerdem nicht, ohne Schwierigkeiten zu erreichen.

3

Das ihrer Auffassung nach wegemäßig ebenfalls schlecht erschlossene Abfindungsflurstück ... weise gegenüber der Einlage eine unverhältnismäßig große Waldrandlage auf, sei unförmig geschnitten, bestehe aus Wechselböden und sei wegen vorhandener Steinbereiche bei Nässe mit dem Mähwerk nicht zu bearbeiten. Der schlechte Boden ergebe bei der Bewirtschaftung als Wiesenland keinen zweiten Schnitt, auf den sie wegen der von ihnen betriebenen Viehhaltung angewiesen seien. Die Qualität des Abfindungsflurstücks ... gleiche diesen Mangel nicht aus, weil es als Wiesenland erst angelegt werden müsse. Außerdem würden dort Kanalrohre der gemeindlichen Kläranlage verlegt werden.

4

Des weiteren beanstandeten sie, daß ihnen die Einlageflurstücke ... und ..., in deren Bereich sich abbauwürdige Marmorvorkommen befänden, nicht wieder zugeteilt worden seien; dieses Vorkommen habe keine besondere Bewertung erfahren.

5

Die Beschwerde blieb bis auf eine für Wirtschaftserschwernis durch Felsplatten zugesprochene Entschädigung von 500 DM erfolglos.

6

Das Flurbereinigungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung:

7

Die Kläger seien wertgleich abgefunden; der Vergleich von Einlage und Abfindung weise eine rechnerische Übereinstimmung der Grundstücksflächen und Wertverhältniszahlen auf. Die großzügige Zusammenlegung der Abfindungsflurstücke rechtfertige es, daß sich Einlage und Abfindung hinsichtlich der Beschaffenheit und Bodengüte nicht völlig entsprächen. Die Verschlechterung der Durchschnittswertzahl werde durch die Flächenmehrung jedoch ausgeglichen. Die Minderzuweisung von Wiesenland könne durch Einsaat ausgeglichen werden. Die Wertgleichheit sei nicht dadurch gestört, daß die Kläger ihre Einlageflurstücke ... und ... nicht wieder erhalten hätten, weil hinsichtlich eines etwaigen abbauwürdigen Marmorvorkommens das Abfindungsflurstück ... den vorgenannten Einlageflurstücken nicht nur gleichzustellen, sondern sogar vorzuziehen sei.

8

Das Flurstück ... sei nach teilweiser Befestigung der Südgrenze gut zugänglich. Die Bewirtschaftung des hofnahen Flurstücks 391, das vollkommen eben und von bester Qualität sei, werde durch die zwischenzeitlich entlang der Nordgrenze unter Frosttiefe verlegten Rohre für die Kläranlage der Gemeinde nicht behindert. Der Zuschnitt des Ersatzflurstücks ... sowie die dort vorhandenen Bodenunterschiede seien durch Mehrzuweisung ausgeglichen. Dieses Flurstück sei auch ausreichend zugänglich; eine Abschwemmgefahr bestehe bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht. Eine gegenüber dem Altbesitz gesteigerte Gefahr von Wildschäden bestehe ebenfalls nicht.

9

Die Abtrennung eines Streifens der Gartenlandfläche von dem Grundstück der Kläger sei erforderlich, um den Beigeladenen die sonst sehr beschwerliche Scheunendurchfahrt und den direkten Zugang zu einem Ersatzflurstück zu ermöglichen. Das Hofgrundstück der Kläger, das eine ausreichende Flächenausdehnung besitze, werde dadurch nicht spürbar beeinträchtigt, der geringe Flächenverlust werde an anderer Stelle ausgeglichen. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem abgetrennten Flächenstreifen um eine Hoffläche der Kläger gehandelt habe.

10

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger verbunden mit der gleichzeitig eingelegten Revision.

11

Die Verfahrensrevision wird darauf gestützt, daß das Urteil an einem Begründungsmangel leide. Das Gutachten des Privatdozenten Dr. Poll sei nicht berücksichtigt. Die Tragweite des Gutachtens des bayerischen geologischen Landesamtes sei verkannt worden; das habe zu unzutreffenden Schlußfolgerungen geführt.

12

Mit der Beschwerde werden vor allem Abweichung des angefochtenen Urteils von einzelnen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Fehler in der Beweiswürdigung gerügt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die Annahme der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung nicht ausschließlich aus einem Vergleich der Schätzwerte gewonnen werden. Insoweit liege außerdem eine unzutreffende Würdigung der in das Verfahren eingeführten Gutachten vor, was zu der Annahme einer Wertgleichheit geführt habe. - Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ferner die Beeinträchtigung des Hofraums eines Teilnehmers zugunsten eines anderen Teilnehmers nicht gerechtfertigt, wenn die Beseitigung von Erschwernissen durch eigene Maßnahmen des Begünstigten erreicht werden könne.

13

II.

1.

Die Verfahrensrevision ist unzulässig. Die Kläger haben keine Gründe dargetan, die die Einlegung dieses Rechtsmittels ohne Zulassung nach § 133 VwGO rechtfertigen könnten.

14

Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO, den die Kläger mit ihrem Vortrag, das Flurbereinigungsgericht habe die vorhandenen geologischen Gutachten teils nicht berücksichtigt, teils falsch ausgewertet rügen, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verletzung des § 133 Nr. 5 VwGO nur dann anzunehmen, wenn die Begründung des Urteils überhaupt unterblieben, unvollständig oder verworren ist (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]). Das trifft hier schon deswegen nicht zu, weil das angefochtene Urteil eine sachorientierte Auseinandersetzung mit den in das Verfahren eingeführten Gutachten enthält. Das Urteil gibt aufgrund der sachverständig festgestellten geologischen Strukturanalysen eine empirisch gesicherte Begründung dafür, daß die Wahrscheinlichkeit, Jura-Marmor wirtschaftlich abbauen zu können, beim Abfindungsgrundstück höher zu veranschlagen ist als bei den angezogenen Einlageflurstücken. Da der von den Klägern bezeichnete Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt ist, ist ihre Revision nach § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

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2.

Die Beschwerde der Kläger ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision nicht gegeben sind. Das angefochtene Urteil weicht von den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in entscheidungserheblicher Weise ab.

16

Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1972 - BVerwG 5 CB 16.72 -, bilden die Schätzwerte von Alt- und Neubesitz zwar die Grundlage, nicht aber den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung, weil die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung nicht allein in der Übereinstimmung der Schätzwerte von Alt- und Neubesitz zum Ausdruck kommt; die Kläger wollen eine Abweichung hiervon darin sehen, daß im angefochtenen Urteil allein aus der rechnerischen Übereinstimmung von Wertverhältniszahlen der Schluß auf die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung gezogen worden sei.

17

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Schätzwerte (Wertverhältniszahlen) in den Entscheidungsgründen jedoch nicht zum ausschließlichen Maßstab für die Beurteilung der Wertgleichheit herangezogen worden. Die hierzu eingangs getroffene Feststellung, daß die Kläger unter Berücksichtigung der Größe von Einlage und Abfindung sowie der gegenübergestellten Wertverhältniszahlen "rechnerisch wertgleich" abgefunden worden seien, bildet vielmehr nur die Ausgangslage, an die sich weitere Überlegungen zur Wertgleichheit anschließen. Dies zeigen die anschließenden Ausführungen über die nahe Lage des Ersatzflurstücks 391 zum Anwesen der Kläger, die Auseinandersetzung mit einer im Ergebnis verneinten Verschiebung der Kulturarten bei der Abfindung sowie die Erwägungen über den unwirtschaftlichen Zuschnitt des Ersatzflurstücks 430, dessen wechselnde Bodenqualität eine Unterteilung, seiner Bewirtschaftung notwendig mache.

18

Das Urteil befaßt sich hierbei mit wertbestimmenden Faktoren, die - über die reinen Schätzwerte (Bodenwerte) der einzelnen Flurstücke hinausgehend - zu Bewirtschaftungserschwernissen oder -erleichterungen führen können. Da die Schätzwerte im angefochtenen Urteil ersichtlich nicht zum ausschließlichen Maßstab für die Beurteilung der Wertgleichheit herangezogen wurden, liegt die gerügte Abweichung nicht vor.

19

In dem von den Klägern zur Begründung der Beschwerde angezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - (RdL 63, 249) ist ausgeführt, daß bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben, und daß die Landabfindung danach der Einlage wertgleich ist, wenn die zugewiesenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Abzüge nach § 47 FlurbG hinsichtlich des erzielbaren Ertrages und der Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeit den eingelegten Grundstücken entsprechen. Ergänzend hierzu wird von den Klägern noch auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1974 - BVerwG 5 B 67.72 - verwiesen, wonach der Grundsatz wertgleicher Abfindung einen Vergleich des Wertes der Einlageflurstücke mit dem Wert der gewährten Abfindung erfordere. - Das hieran anknüpfende Beschwerdevorbringen, diese grundsätzlich zu beachtenden Kriterien seien bei der Zuweisung des Flurstücks 430 nicht gebührend berücksichtigt worden, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen einer am Maßstab des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgerichteten ordnungsgemäßen Darlegung zu erfüllen. Denn die damit verbundenen Ausführungen erschöpfen sich in der Aufzählung verschiedener Mängel des Abfindungsflurstücks 430, die selbst dann, wenn deren tatsächliches Vorhandensein unterstellt werden könnte, sich lediglich für die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Gesamtabfindung anführen ließen. Die in der Beschwerde gezogene Folgerung, daß das Flurbereinigungsgericht die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung zu Unrecht angenommen habe, erweist sich deshalb allenfalls als ein qualifiziertes Bestreiten der dem Flurbereinigungsgericht obliegenden Beweiswürdigung, die nicht Gegenstand der Revision sein kann. Um so weniger kann ein dahin gehender Vortrag die Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz ersetzen.

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Zu Unrecht gerügt wird ferner eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 44, 92, wonach die Beeinträchtigung des Hofraums eines Beteiligten zugunsten eines anderen Teilnehmers dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die beim zu begünstigenden Teilnehmer zweckmäßigen Änderungen durch eigene Maßnahmen, sei es durch betriebliche Veränderungen oder durch Übernahme besonderer Opfer ersetzt werden können. Auch hier wird zur Darlegung der Abweichung dem angegriffenen Urteil im wesentlichen nur eine widersprechende Auffassung entgegengehalten: daß nämlich die Beschneidung der Hoffläche der Kläger zur Schaffung einer Auffahrt zugunsten der Beigeladenen nicht erforderlich gewesen sei und die vom Flurbereinigungsgericht angenommene Notwendigkeit allenfalls auf Ursachen zurückzuführen sei, die die Beigeladenen selbst zu vertreten hätten.

21

Unter Bezugnahme auf den unter I. vorangestellten Sachverhalt ist hier ergänzend darauf hinzuweisen, daß das Flurbereinigungsgericht hinsichtlich der Zuordnung des abgetrennten Flächenstreifens keine Feststellung getroffen, sondern auf beide Möglichkeiten der rechtlichen Qualifizierung abstellende Begründungen gegeben hat. Danach wird die Rechtmäßigkeit der Abtrennung des Flächenstreifens vom Grundstück der Kläger wahlweise damit begründet, daß es sich bei der abgetrennten Fläche entweder um keine Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG handele oder zutreffendenfalls der Zweck der Flurbereinigung ihre Abtrennung erfordere. Da in dem angefochtenen Urteil jede der beiden Alternativbegründungen nur dann tragkräftig ist, wenn die andere ausgeschlossen werden kann und dies in tatsächlicher Hinsicht offengeblieben ist, machte das Beschwerdevorbringen die Überprüfung auf eine mögliche Divergenz bei beiden Begründungsalternativen erforderlich.

22

Nimmt man an, daß der abgetrennte Flächenstreifen nicht als Hoffläche der Kläger angesehen werden könne, fehlt es an tatsächlichen Beziehungspunkten für die zur Feststellung einer Abweichung erforderliche Vergleichbarkeit. Insoweit wird auch von den Klägern eine rechtserhebliche Abweichung nicht nachdrücklich geltend gemacht.

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Eine Abweichung ist jedoch auch bei unterstellter Zugehörigkeit des abgetrennten Flächenstreifens zur Hoffläche der Kläger zu verneinen. Für diese rechtliche Qualifizierung hat das Flurbereinigungsgericht näher ausgeführt, warum der Zweck der Flurbereinigung die vorgenommene Veränderung der Hoffläche der Kläger erforderte. Diese Ausführungen genügen nach der modifizierten Rechtsprechung des Senats in BVerwGE 55, 48 (52, 53)  [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 80/74]den an eine Veränderung der durch § 45 Abs. 1 FlurbG privilegierten Flächen zu stellenden Anforderungen. Danach ist eine Differenzierung vorzunehmen zwischen Maßnahmen, die die Veränderung, und solchen, die die Verlegung von Hofflächen betreffen. Während die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen dann zulässig ist, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert, macht § 45 Abs. 2 FlurbG die Verlegung solcher Grundstücke davon abhängig, daß der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann. Nur in den zuletzt genannten Fällen muß sich der Eingriff zur Erreichung des Zwecks der Flurbereinigung als unumgänglich notwendig erweisen.

24

Für eine Veränderung der durch § 45 Abs. 1 FlurbG privilegierten Flächen genügt hingegen, daß der Zweck der Flurbereinigung die Veränderung der Grundstücksflächen erfordert dergestalt, daß ausnahmsweise das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an einer unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks zurückzutreten hat. Dabei kann neben anderem auch eine Rolle spielen, ob nur eine Fläche von geringer Größe abgetreten werden soll oder ob der mit der Änderung der Grundstücksgrenzen verfolgte Zweck auf andere Weise nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mehrkosten erreicht werden kann.

25

Das angefochtene Urteil läßt eine dahin gehende erforderliche Interessenabwägung in noch hinreichender Weise erkennen. Demgegenüber haben die Kläger nicht dargetan, daß die Beigeladenen die für notwendig gehaltenen Änderungen der bestehenden Verhältnisse durch eigene Maßnahmen betrieblicher Umgestaltung oder durch Übernahme zumutbarer besonderer Opfer hätten vermeiden können. Die Kläger begnügen sich insoweit mit Hinweisen darauf, daß die Beigeladenen bei ihren zurückliegenden häuslichen und betrieblichen Ausgestaltungen die zukünftigen Erfordernisse nicht mit gebührender Voraussicht bedacht hätten. Im Rückblick als solche erkennbare frühere Gestaltungsversäumnisse können jedoch mangelnden Ausweichmöglichkeiten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht unumgänglich entgegengehalten werden.

26

Da also eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich der beanstandeten Abtrennung des Flächenstreifens im weiteren Bereich des Hofgartengrundstücks der Kläger nicht vorliegt, kann auch insoweit keine Zulassung der Revision erfolgen.

27

Auch die zum Gegenstand einer Divergenzrüge gemachten Ausführungen des Urteils, angesichts der großzügigen Zusammenlegung sei nicht zu beanstanden, daß die Abfindung der Kläger hinsichtlich der Bodengüte und der Beschaffenheit nicht völlig der Einlage entspreche, bedeuten keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach allerdings der allgemeine Vorteil der Flurbereinigung regelmäßig nicht oder nur in besonderen Ausnahmefällen als Ausgleich für konkrete Nachteile, herangezogen werden darf (vgl. Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - [RdL 59, 51] und vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - [NJW 59, 643]). Im angefochtenen Urteil ist nicht verkannt, daß die Veränderung des Landbesitzes in Beschaffenheit und Bodengüte eine zulässige Folge der durch die Flurbereinigung gewonnenen großzügigen Zusammenlegung sein kann, ohne daß damit die Ausgleichspflicht entfiele. Die Urteilsbegründung ergibt vielmehr, daß der Ausgleich für die Beschaffenheit der Abfindung und ihrer geringeren Bodengüte durch die Flächenmehrung erfolgt ist.

28

Auch das sonstige Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

29

Soweit darin - freilich unter einem weiteren Gesichtspunkt - erneut die Nichtzuteilung der Einlageflurstücke 157 und 159 wegen des behaupteten abbaufähigen Marmorvorkommens beanstandet und damit eine Vernachlässigung der Abfindungsgrundsätze zur Berücksichtigung wertbestimmender Umstände gerügt wird, ist weder eine konkrete Abweichung aufgezeigt noch ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel dargelegt. Wie sich bereits aus den Darlegungen unter II. 1. zur Verfahrensrevision ergibt, leidet die Heranziehung und Verwertung der Sachverständigengutachten nicht unter revisiblen Mängeln.

30

Mangels Vorliegens der für eine Zulassung der Revision geforderten gesetzlichen Voraussetzungen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 5.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Revision und Beschwerdeverfahren folgt aus § 13 GKG.

Kellner
Dr. Fink
Dr. Schwarz