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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1978, Az.: BVerwG 3 CB 21.78

Systematik des Lastenausgleichsrechts; Ausgleichsleistungen; Bindung an Feststellungsbescheid; Zuerkennungsbescheid; Ordnungsgemäßer Verwaltungsablauf; Erfüllungsbescheid; Reihenfolge der Erfüllung; Auslegungshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 CB 21.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 22.11.1977 - AZ: 9 A 304.77

Fundstelle

  • Buchholz 427.3 § 252 LAG Nr 10

Verfahrensgegenstand

Lastenausgleich

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ergibt sich unmittelbar aus der Systematik des Lastenausgleichsrechts, daß der nach LAG § 232 als mit dem 01.04.1952 entstanden geltende Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen zur Erfüllung ansteht, wenn er durch den in Bindung an den Feststellungsbescheid (LAG § 236) ergangenen Zuerkennungsbescheid konkretisiert worden ist; es ist dann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs gemäß LAG § 345 Abs. 1 S. 1 ein entsprechender Erfüllungsbescheid zu erlassen, sofern keine Fälle vordringlich zu behandeln sind aufgrund einer zulässigerweise nach LAG § 252 Abs. 1, LAG § 319 Abs. 2 ergangenen Weisung über die Reihenfolge der Erfüllung.

  2. 2.

    Zielvorstellungen des Gesetzes können Auslegungshilfe bei Anwendung eines Rechtssatzes, nicht aber alleinige Grundlage für die Ermittlung eines Rechtssatzes durch den Richter hin.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Dr. Messerschmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 1977 wird zurückgewiesen.

Seine Revision gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 23.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die in den USA wohnhaft ist, deren Staatsbürgerschaft sie seit 1944 besitzt, betreibt wegen Entziehung von Grundvermögen im Schadensgebiet des Beweissicherungsund Feststellungsgesetzes - BFG - die lastenausgleichsrechtliche Entschädigung eines Zonenschadens im Sinne des § 15 a LAG. Das Ausgleichsamt stellte den Schaden mit Bescheid vom 22. Dezember 1976 fest und erkannte mit Bescheid vom 2. März 1977 Hauptentschädigung zu; beide Bescheide sind bestandskräftig geworden. Mit Schreiben vom 24. März 1977 beantragte die Klägerin die Zuleitung einer Erfüllungsmitteilung. Auf Erinnerung vom 3. Juni 1977 teilte das Ausgleichsamt am 9. Juni 1977 mit, gemäß erteilter Weisung, durch die es gebunden sei, dürfe keine Erfüllung vorgenommen werden; weitere Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes müsse abgewartet werden.

2

Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten und des Beteiligten - letzterer hat dies auch in den Rechtsmittelschriften ausdrücklich dem beschließenden Senat vorgetragen - wäre nach dem Bearbeitungsstand die antragsgemäße Bescheidung der Klägerin alsbald möglich gewesen; ohne den sog. "Bescheidstopp" durch die erwähnte Weisung wäre also die Klägerin antragsgemäß beschieden worden.

3

Die Klägerin hat am 30. Juli 1977 Klage erhoben mit dem Antrag, ihr einen - von ihr im einzelnen bezifferten - Erfüllungsbescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verpflichtet und u.a. ausgeführt, für den "Bescheidstopp" sei auch unter Berücksichtigung des US-Gesetzes Nr. 94-542, das nur den Zweck habe, Gültigkeit und Höhe der Forderungen von US-Bürgern gegen die DDR zu ermitteln, ohne Ansprüche auf Entschädigungsleistungen zu begründen, keine gesetzliche Grundlage gegeben.

4

Der Beteiligte hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und Revision wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens eingelegt. Die Klägerin hält diese Rechtsmittel für unzulässig, hilfsweise begehrt sie deren Zurückweisung.

5

II.

Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel greifen nicht durch.

6

1.

Daß nach § 339 Abs. 1 LAG i.V.m. § 39 Abs. 1 BFG und § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Revision ohne Zulassung statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, schließt nach ständiger Rechtsprechung (seit BVerwGE 14, 342) die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht aus.

7

2.

Der Beteiligte tritt nicht als Vertreter der beklagten Behörde auf, sondern als Prozeßinstitution eigener Art. In dieser Eigenschaft unterliegt er nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO (BVerwGE 12, 119 [121 ff.]; vgl. auch BVerwGE 16, 265 [269]). Die von der Klägerin angeführte Entscheidung BVerwGE 2, 147 (148 f.) ist nicht einschlägig; das gilt auch für die Entscheidung BVerwGE 40, 25 (31).

8

3.

Die in BVerwGE 16, 265 (270) offengelassene Frage, ob der vom Vertretungszwang befreite Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - die Befähigung zum Richteramt (vgl. für den Oberbundesanwalt und für die Vertreter des öffentlichen Interesses § 37 VwGO) besitzen müsse, ist auch hier nicht entscheidungserheblich, weil dem Senat bekannt ist, daß der VIA, der die Rechtsmittel eingelegt hat, diese Qualifikation besitzt.

9

III.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist unbegründet.

10

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beteiligten beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

11

Es geht um die Frage, ob die Abwicklung von nach der derzeitigen Gesetzes- und Sachlage entscheidungsreifen Fällen unbefristet zurückgestellt werden kann, sei es auf Grund des dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ausdrücklich eingeräumten Weisungsrechtes oder auf Grund von übergeordneten Gesichtspunkten, die nach Auffassung des Beteiligten hinreichenden Niederschlag im Lastenausgleichsrecht gefunden haben, deren spezielle Konkretisierung durch den Gesetzgeber aber zu spät käme. Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.

12

a)

Das Weisungsrecht des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes hat seine abschließende gesetzliche Regelung gefunden. Das gilt auch für das ihm gemäß § 319 Abs. 2 LAG eingeräumte Weisungsrecht, u.a. im Rahmen des § 252 Abs. 1 LAG Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Eine solche Bestimmung kann, wie § 319 Abs. 2 Satz 1 LAG formuliert, nur "im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung" getroffen werden. Aus dieser Ermächtigung folgt vor allem, daß ein nach dem derzeit geltenden Gesetz begründeter Anspruch durch Verwaltungsanweisung nicht eingeschränkt werden darf, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch nicht nach dem Zeitpunkt seiner Bescheidung, es sei denn, insoweit läge eine ausdrückliche Ermächtigung vor. Hieran fehlt es. § 252 LAG läßt nach Wortlaut und Zweck nur Weisungen zu, die eine bevorzugte Befriedigung sozial dringlicher Fälle gewährleisten sollen. Ein solcher Tatbestand steht hier nicht in Rede (vgl. hierzu auch Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 131.65 - [BVerwGE 24, 300], das einen anderen Fall der "Zurückstellung" der Erfüllung für eine bestimmte Geschädigtengruppe betrifft). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend erkannt, daß allein auf Grund einer Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ein Anspruch auf Erlaß eines Erfüllungsbescheides in Fällen vorliegender Art nicht abgelehnt werden kann. Einen Anspruch auf Erlaß des Erfüllungsbescheides hat die Klägerin. Es ergibt sich unmittelbar aus der Systematik des Lastenausgleichsrechts, daß der nach § 232 LAG als mit dem 1. April 1952 entstanden geltende Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen zur Erfüllung ansteht, wenn er durch den in Bindung an den Feststellungsbescheid (§ 236 LAG) ergangenen Zuerkennungsbescheid konkretisiert worden ist; es ist dann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 LAG ein entsprechender Erfüllungsbescheid zu erlassen (vgl. Urteil vom 9. November 1976 - BVerwG 3 C 56.75 - [BVerwGE 51, 287] mit Nachweisen), sofern keine Fälle vordringlich zu behandeln sind auf Grund einer zulässigerweise nach §§ 252 Abs. 1, 319 Abs. 2 LAG ergangenen Weisung über die Reihenfolge der Erfüllung.

13

b)

Die Befriedigung des danach fälligen Anspruchs auf Ausgleichsleistungen durch Erteilung eines Erfüllungsbescheides hätte das Ausgleichsamt nur verweigern dürfen, wenn es dafür eine andere rechtliche Handhabe gehabt hätte. Eine dementsprechende Möglichkeit hat das Gesetz aber weder den Ausgleichsämtern noch dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes eingeräumt; insbesondere ist den Ausgleichsbehörden durch keine spezielle Vorschrift des Lastenausgleichsrechts ein Recht eingeräumt worden, in Fällen vorliegender Art die Erteilung eines Erfüllungsbescheides zurückzustellen. Das behauptet die Beschwerde auch nicht.

14

Die Auffassung der Beschwerde, ein solches befristetes "Leistungsverweigerungsrecht" ergebe sich aus den Grundsätzen, die z.B. ihre Ausprägung in § 20 a BFG, § 21 a FG gefunden hätten, so daß der in Form der Weisung ergangene "Bescheidstopp" jedenfalls seine Rechtfertigung außerhalb der Vorschriften über das Weisungsrecht finde, kann der Senat nicht teilen.

15

Welche Zielvorstellungen insgesamt § 20 a BFG und § 21 a FG verwirklichen sollten, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Zielvorstellungen des Gesetzes können Auslegungshilfe bei Anwendung eines Rechtssatzes, nicht aber alleinige Grundlage für die Ermittlung eines Rechtssatzes durch den Richter sein. Der Regelungsinhalt des § 20 a BFG, § 21 a FG betrifft weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschriften Fälle der vorliegenden Art; dieser Regelungsinhalt läßt sich auch nicht auf diese Fälle erstrecken. Revisionsgerichtlich kann weder faktisch noch rechtlich davon ausgegangen werden, daß es in Fällen vorliegender Art zu einer Doppelentschädigung oder zu einer Neubescheidung unter den Gesichtspunkten des § 20 a BFG, § 21 a FG kommen wird. Die bloße Möglichkeit solcher sich in der Zukunft ergebenden Rechtsfolgen kann den Gesetzgeber veranlassen, den zu erwartenden Tatbestand durch Rechtsnormen zu erfassen, was nach dem Vorbringen des Beteiligten eingeleitet ist. Das geltende Recht gibt jedoch für eine Auslegung im Sinne des Beschwerdevorbringens keine Möglichkeit. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Gründe, die für den "Bescheidstopp" angeführt worden sind (Vermeidung etwaiger Rückabwicklung jetzt befriedigter Ansprüche und die sich dann möglicherweise ergebende Belastung des Ausgleichsfonds mit unsicheren Forderungen gegen im Ausland wohnende Rückzahlungsverpflichtete), aus der Sicht des Ausgleichsfonds verständlich erscheinen und einem rechtspolitischen Anliegen entsprechen mögen. Der Senat hat jedoch auch dazu in dem oben angeführten Urteil vom 7. Juli 1966 (BVerwGE 24, 300) schon ausgesprochen, aus der Tatsache, daß es sich um ein Fondsvermögen handele, ergäben sich keine weiter gehenden Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes.

16

Schließlich ergibt sich zugunsten der Beschwerde nichts aus dem Urteil des Senats vom 27. August 1968 - BVerwG 3 C 140.66 - (Buchholz 427.3 § 252 LAG Nr. 7). Der Senat hat in jenem Fall zwar ausgesprochen, daß es rechtsmißbräuchlich sein könne, wenn der Ausgleichsbewerber sich auf den Bestand des Zuerkennungsbescheides berufe, dies jedoch nur dann, wenn die Behörde jenen Bescheid zurücknehmen könnte; denn sonst müßte dem Ausgleichsbewerber eine Leistung gewährt werden, die er alsbald zu erstatten hätte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor; nach dem derzeitigen Stand ist nicht abzusehen, wann mit einer gesetzlichen Entschädigungsregelung in den USA zu rechnen ist, die erst zur Anwendbarkeit der Vorschriften über den Schadensausgleich führen könnte.

17

2.

Ein Verfahrensfehler durch den geltend gemachten Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist schon nicht vollständig dargelegt. Denn es wird nicht vorgetragen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die Aufklärung hätte aufdrängen müssen, was diese ergeben hätte und weshalb dann eine andere Entscheidung im Sinne des Beteiligten hätte ergehen müssen. Im übrigen ist bei der Beurteilung von Aufklärungsrügen von der materiell-rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat hier die Rechtsauffassung vertreten, daß sich ein Weisungsrecht des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nur nach Maßgabe der gesetzlichen Konkretisierung seiner Befugnisse ergebe; die Anordnung eines "Bescheidstopps" sei durch das Gesetz nicht gedeckt, wie im einzelnen ausgeführt wird. Danach brauchte es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen, die Motive des Weisungsgebers für seinen "Bescheidstopp" näher aufzuklären. Damit erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet.

18

IV.

Die auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützte Revision ist ohne Zulassung statthaft (§ 339 Abs. 1 LAG, § 39 Abs. 1 BFG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch offenbar unbegründet.

19

1.

Soweit in der Revisionsbegründung Fragen des Weisungsrechts angesprochen werden, handelt es sich um die Anwendung materiellen Rechts, so daß ein Verfahrensfehler dadurch nicht dargetan werden kann;

20

2.

Die Verfahrensrüge deckt sich inhaltlich mit der in der Beschwerde vorgetragenen. Sie ist danach aus den schon oben (III. 2.) dargelegten Gründen offenbar unbegründet, was zur Zurückweisung durch Beschluß führt (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 339 LAG, § 39 Abs. 1 BFG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

21

V.

Da die Rechtsmittel erfolglos bleiben, hat der Beteiligte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 23.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt