Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1976, Az.: BVerwG 3 C 56/75
Prozeßzinsen; Öffentlich-rechtliche Geldforderungen; Klageverfahren; Hausratentschädigung; Unanfechtbarkeit des Zuerkennungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 56/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 291 1896 BGB
- § 295 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 51, 287
- DÖV 1978, 256
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Prozeßzinsen besteht für eingeklagte öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht schlechthin. Für jedes Sachgebiet bedarf es der gesonderten Prüfung, ob eine sinngemäße Anwendung des BGB § 291 geboten oder wegen wesensmäßiger Unterschiede der geregelten Materie zum Zivilrecht ausgeschlossen ist.
2. Im Klageverfahren auf Zuerkennung von Hausratentschädigung ist BGB § 291 nicht entsprechend anwendbar. Vor Unanfechtbarkeit des Zuerkennungsbescheides oder Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils auf Zuerkennung von Hausratentschädigung besteht kein fälliger Anspruch auf deren Auszahlung.