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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1978, Az.: BVerwG 7 C 77.74

Fahrtenbuchauflage aufgrund dreimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Verwertbarkeit von Verstößen gegen die Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf ihre Eintragungsfähigkeit im Verkehrszentralregister; Unmöglichkeit der Feststellung des Kraftfahrzeugführers; Pflicht der Polizei zur schnellstmöglichen Anhörung des Kraftfahrzeughalters; Nichtursächlichkeit einer Verzögerung der Anhörung für die Erfolglosigkeit der Täterermittlung; Aufhebung der Fahrtenbuchauflage mit Wirkung für die Zukunft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 77.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 17.10.1973 - AZ: VG I 81/72
VGH Baden-Württemberg - 19.09.1974 - AZ: VGH-V 52/74

Fundstellen

  • DVBl 1980, 890 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1979, 33
  • DtAutoR 1979, 310
  • DÖV 1979, 408-410 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 431-433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1054-1056 (Volltext mit amtl. LS) "Unmöglichkeit der Feststellung des Kraftfahrzeugführers"
  • VRBl 1979, 173
  • Verk Mitt 1979, 59

Amtlicher Leitsatz

Eine Fahrtenbuchauflage wird nicht dadurch fehlerhaft, daß die Behörde, nachdem der Betroffene Anfechtungsklage erhoben hat, den Beginn der Auflage auf die Zeit "ab Rechtskraft der angefochtenen Bescheide" hinausschiebt.

Die Fahrerfeststellung kann auch dann nicht möglich im Sinne von § 31 a StVZO sein, wenn die Polizei bei Geschwindigkeitskontrollen durch Radargeräte keine Anhalteposten einsetzt.

Verzögert die Polizei die Anhörung des Kraftfahrzeughalters, ist die Fahrtenbuchauflage dann nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, daß nicht diese Verzögerung, sondern die objektiv unrichtige Aussage des Fahrzeughalters für die Nichtfeststellung des Täters ursächlich gewesen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1974 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1973 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Er war Halter des Personenkraftwagens E.... Mit diesem Kraftfahrzeug wurde, wie die Polizei durch Radarmessung feststellte, in drei Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, nämlich am 25. April 1971 um 16 km/h, am 3. Mai 1971 um 27 km/h und am 19. Juli 1971 um mindestens 12 km/h. In allen drei Fällen übersandte die Polizei dem Kläger Anhörungsbogen, und zwar wegen des ersten Vorfalls nach 15 Tagen, wegen des zweiten Vorfalls nach 48 Tagen und wegen des dritten Vorfalls nach 20 Tagen. Die Anhörung des Klägers führte nicht zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers. Der Kläger erklärte, sein Fahrzeug werde auch von anderen Personen benutzt, er könne nicht sagen, wer es an den fraglichen Tagen geführt habe. Daraufhin erteilte die Behörde dem Kläger mit Bescheid vom 18. Februar 1972 die Auflage, für seinen zur Zeit zugelassenen Personenkraftwagen und für die während der nächsten fünf Jahre für ihn zur Zulassung kommenden Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen.

2

Mit der nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 10. April 1972) erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger geltend gemacht: Es lägen nur vergleichsweise harmlose Verkehrsverstöße vor, die eine Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigten. Er habe die Sacheinlassung zu den erhobenen Vorwürfen verweigern dürfen. Die Feststellung des Fahrers sei möglich gewesen, wenn die Polizei Anhalteposten aufgestellt hätte. Zumindest hätte er unverzüglich angehört werden müssen.

3

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Vertreter des Beklagten die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf "zwei Jahre ab Rechtskraft der angefochtenen Bescheide" begrenzt.

4

Wegen dieser geänderten Fristbestimmung hat das Berufungsgericht der Anfechtungsklage, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden war, stattgegeben und die Fahrtenbuchauflage aufgehoben. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Die Befristung der Fahrtenbuchauflage auf die Dauer von "zwei Jahren ab Rechtskraft" erschöpfe sich nicht darin, die ursprünglich gesetzte Frist von fünf Jahren auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu verkürzen. Sie begründe vielmehr einen hinausgeschobenen Anfangstermin. Die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuches solle nicht bereits mit der Bekanntgabe des Bescheides entstehen, sondern den Kläger erst mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides treffen und von diesem Zeitpunkt an zwei Jahre dauern. Das sei unzulässig und mache die gesamte Fahrtenbuchauflage rechtswidrig. Diese sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und habe an eine gegenwärtige Gefahrenlage anzuknüpfen, der sie begegnen solle. Sie könne nicht in ungewisser, vom Betroffenen selbst beeinflußbarer Zukunft liegen, in der unter Umständen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflage bereits wieder entfallen sein könnten.

5

Mit der zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils. Es macht geltend: Die geänderte zeitliche Begrenzung der Fahrtenbuchauflage habe nur der Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage Rechnung getragen und zum Ausdruck bringen sollen, daß die sofortige Vollziehung der Auflage nicht angeordnet worden sei. Es habe sichergestellt werden sollen, daß die Fahrtenbuchauflage zumindest für die Dauer von zwei Jahren auch tatsächlich wirksam werde. Die Auffassung des Berufungsgerichts führe im Ergebnis dazu, daß die Fahrtenbuchauflage stets mit der Anordnung des sofortigen Vollzuges verbunden werden müsse. Diese Ansicht sei nicht haltbar.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er wiederholt im wesentlichen die Gründe des angefochtenen Urteils, die er für zutreffend hält.

7

II.

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils.

8

1.

Die streitige Fahrtenbuchauflage des Beklagten stützt sich auf § 31 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) und der Änderungsverordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615) - StVZO -. Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der erkennende Senat hat bereite zu § 7 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO -, mit dem § 31 a StVZO inhaltlich im wesentlichen übereinstimmt, entschieden, daß diese Vorschrift sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den Bestimmungen über das prozessuale Zeugnisverweigerungsrecht vereinbar ist und sich auch im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - hält, die ihrerseits mit Art. 80 GGübereinstimmt (Urteil vom 28. Februar 1964 - BVerwG 7 C 91.61 - in BVerwGE 18, 107 ff.; ferner Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 66.70 - in Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 7 = DAR 1972, 26 = VRS 42, 61).

9

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Fahrtenbuchauflage des Beklagten nicht schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil der Beklagte die Dauer der Auflage, die zunächst auf fünf Jahre befristet war, nach Erhebung der Anfechtungsklage auf "zwei Jahre ab Rechtskraft der angefochtenen Bescheide" geändert hat. Das Berufungsgericht meint, daß es dem Zweck der Fahrtenbuchauflage, einer gegenwärtigen Verkehrsgefahr zu begegnen, zuwiderlaufe und daher fehlerhaft sei, den Eintritt der Wirkungen der Auflage (Beginn der Frist) - wie dies hier geschehen sei - auf den Tag der Bestandskraft der Auflage, also auf eine ungewisse, vom Betroffenen selbst beeinflußbare Zukunft hinauszuschieben, in der u.U. die gesetzlichen Voraussetzungen der Auflage bereits wieder entfallen seien. Ein in gleicher Weise wirkendes Hinausschieben der Fahrtenbuchauflage hat sich jedoch bereits aus der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) ergeben. Die geänderte Fristbestimmung des Beklagten trägt nur dieser gesetzlichen Rechtsfolge Rechnung und bestätigt sie für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens, indem sie im Ergebnis zum Ausdruck bringt, daß die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet werde, es vielmehr bei der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bleibe. Darauf hat die Revision des Beklagten zutreffend hingewiesen.

10

Für diese Bedeutung der Fristbestimmung ist die Streitfrage unerheblich, ob der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO allein die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hemmt (so BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [8]; 24, 92 [98, 99]) oder ob der Suspensiveffekt auch, ohne nach Erledigung des Klageverfahrens rückwirkend wegzufallen, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hindert (so Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 80 RdNr. 4 und 7; neuestens auch Erichsen-Klenke, DÖV 1976, 833 ff.). Nach beiden Auffassungen ergibt § 80 Abs. 1 VwGO für die Fahrtenbuchauflage, daß aus diesem Verwaltungsakt, solange er angefochten, d.h. noch nicht bestandskräftig geworden ist, keine Folgen hergeleitet werden dürfen, daß er mithin erst nach Erledigung des Klageverfahrens, also in ungewisser, vom Betroffenen selbst beeinflußbarer Zukunft zu beachten ist. Eine behördliche Bestimmung, die für den Beginn einer Verhaltenspflicht die Rechtsfolge ausspricht, die sich kraft Gesetzes ergibt, ist nicht rechtswidrig.

11

Die Auffassung des Berufungsgerichts wäre allenfalls dann begründet, wenn § 80 Abs. 1 VwGO hier nicht anzuwenden wäre, weil die Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO zu den unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der Polizeivollzugsbeamten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechnet werden müßte, oder wenn die Behörde verpflichtet gewesen wäre, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Auflage anzuordnen, der Beklagte also auf eine solche Anordnung nicht von vornherein hätte verzichten dürfen, wie er dies entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts durch die Festsetzung des Beginns der Auflage auf die Zeit "ab Rechtskraft" im Ergebnis getan hat. Beide Gründe treffen jedoch nicht zu, was die Revision ebenfalls mit Recht geltend macht. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfaßt Verwaltungsakte, die durch tatsächliches Handeln oder Vollzugsmaßnahmen ergehen, wie dies z.B. für die unmittelbare Regelung des Straßenverkehrs - durch Polizeibeamte einerseits und durch Verkehrszeichen andererseits - notwendig ist (vgl. hierzu auch Beschluß vom 7. November 1977 - BVerwG 7 B 135.77 - in NJW 1978, 656 = VRS 54, 235; ferner Redeker/v.Oertzen, 6. Aufl. 1978, RdNr. 20 zu § 80). Dazu gehört die Fahrtenbuchauflage, obwohl sie - in Ergänzung der Pflicht zur Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs - eine die Identifizierung des Kraftfahrers bezweckende Maßnahme der Verkehrssicherheit ist (vgl. Urteil vom 28. Februar 1964 a.a.O. S. 109), ebensowenig wie die Gefahrenabwehrmaßnahme der Fahrerlaubnisentziehung, auch wenn diese Entziehung aufgrund von Vorgängen geschieht, die sich im Straßenverkehr ereignet haben. Darum ist der Ansicht des Klägers nicht zu folgen, daß dem gesetzlichen Zweck der Fahrtenbuchauflage nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt werden könne, mag es auch in vielen Fällen zulässig oder gar geboten sein, die Fahrtenbuchauflage sofort zu vollziehen, um wirksam zu verhindern, daß mit dem Kraftfahrzeug weiterhin gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen wird, ohne daß der Kraftfahrzeugführer erfaßt werden kann. Der Verzicht der Behörde auf die Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die überdies - wie auch § 80 Abs. 3 VwGO zeigt - eine besondere zusätzliche Maßnahme ist, kann somit die Fahrtenbuchauflage selbst nicht rechtswidrig machen. Er kann mit Rücksicht darauf, daß die Fahrtenbuchauflage ein Dauerverwaltungsakt ist, allenfalls bewirken, daß nach späterem Wegfall der aufschiebenden Wirkung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Auflage entfallen sind und der Betroffene deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Auflage hat (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1970 - BVerwG 7 B 19.70 - in Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6 - VerkMitt. 1971, 57).

12

2.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts, das die Fahrtenbuchauflage allein wegen der geänderten Fristbestimmung aufgehoben hat, verletzt mithin Bundesrecht. Es kann auch nicht aus anderen Gründen bestehen bleiben. Die streitige Fahrtenbuchauflage ist nach dem feststehenden Sachverhalt, wie er sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, rechtmäßig.

13

Die in § 31 a StVZO vorgesehenen Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage - nämlich a) Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften und b) Unmöglichkeit der Feststellung des Kraftfahrzeugführers - sind im Falle des Klägers erfüllt.

14

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist mit dem Personenkraftwagen, dessen Halter der Kläger war, am 25. April, 3. Mai und 19. Juli 1971, also in drei Fällen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden. Zwar rechtfertigen einmalige unwesentliche verkehrsrechtliche Verstöße, die als Einzelfälle nicht geeignet sind, Bedecken gegen die charakterliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zu begründen, die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht (Urteil vom 28. Februar 1964 a.a.O. S. 111; Urteil vom 5. März 1965 - BVerwG 7 C 23.64 - in Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 4 = VRS 28, 470 = DAR 1965, 167). Weiterhin hat der Senat - allerdings für den Bereich der Fahrerlaubnis - entschieden, daß Verkehrsordnungswidrigkeiten, die vom Verkehrszentralregister nicht erfaßt sind, für Verwaltungsmaßnahmen aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes nicht verwertet werden dürfen (Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 12.71 - in BVerwGE 42, 206 [209] und Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 28.74 - in BVerwGE 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74] [366, 367]). Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, inwieweit dieses Verwertungsverbot auch für die Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO gilt. Denn hier wären die beiden ersten Verkehrsverstöße vom 25. April und 3. Mai 1971 am maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1972 im Verkehrszentralregister grundsätzlich einzutragen gewesen. Das ergibt sich daraus, daß diese beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie nach dem Akteninhalt feststeht, im ersten Fall um mehr als 15 km/h und im zweiten Fall um mehr als 20 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeitsgrenze lagen und daß der Bußgeldkatalog in der damals geltenden Fassung vom 23. Februar 1971 (VkBl. 1971, 77) für solche Verkehrsverstöße in der Regel ein Bußgeld von 40 DM bzw. 60 DM vorsah, das nach § 28 Nr. 3 StVG (in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 - BGBl. I S. 503 [514] -) und § 13 Abs. 1 Buchst. a StVZO (in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1361 -) in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Jedenfalls bei dieser verkehrsrechtlichen Bedeutung der ersten beiden Verstöße ist es unbedenklich, daß die Behörde auch den dritten Verstoß vom 19. Juli 1971 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 12 km/h) zur Grundlage der Fahrtenbuchauflage gemacht hat, obwohl dieser Verstoß nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung vom 13. Dezember 1968 (BAnz Nr. 235) in der Fassung vom 19. Februar 1971 (BAnz Nr. 36) nur im Verwarnungsverfahren zu rügen und nicht verkehrszentralregisterpflichtig war. Die kurze Hintereinanderfolge der drei Geschwindigkeitsüberschreitungen macht auch den gleichartigen dritten Vorfall zu einem wesentlichen Verkehrsverstoß und damit für die Entscheidung über die Fahrtenbuchauflage verwertbar, zumal da nach der Rechtsprechung des Senats sich aus mehrmaligem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers ergeben kann.

15

b)

Die in § 31 a StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (Urteil vom 28. Februar 1964 a.a.O. S. 111).

16

An dieser Voraussetzung fehlt es hier nicht schon deshalb, weil die Polizei bei den Geschwindigkeitskontrollen durch Radarmessung keine Anhalteposten eingesetzt hat. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1971 a.a.O. ausgesprochen, die Polizei werde in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch zu machen haben, die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften beobachteten Kraftfahrzeuge anzuhalten, um den Täter festzustellen. Eine Pflicht der Polizei, stets oder auch nur regelmäßig Anhalteposten aufzustellen, kann jedoch daraus nicht hergeleitet werden; sollte das Urteil vom 23. April 1971 anders zu verstehen sein, hält der Senat daran nicht fest. Allerdings wird die Polizei möglichst früh - wie der Hinweis auf den insoweit frühestmöglichen Zeitpunkt des Anhaltens in dem genannten Urteil zeigt - ihre Ermittlungen aufzunehmen haben. Mit dieser Feststellung wird aber das der Polizei insoweit wie auch sonst zustehende Ermessen hinsichtlich der Art, des Zeitpunkts und des Umfangs der Ermittlungen zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. vom 2. Januar 1975 - BGBl. 1 S. 81 -) nicht in Frage gestellt, und zwar auch nicht für solche Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, deren Begehung gemäß § 31 a Satz 1 StVZO Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage ist. Gegenteiliges ergibt sich aus § 31 a StVZO nicht. Aus dieser Vorschrift kann nämlich nicht die Pflicht der Polizei, bestimmte Ermittlungsmittel anzuwenden, insbesondere den Täter auf frischer Tat zu stellen, sondern nur der allgemein geltende Grundsatz entnommen werden, daß die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Bei Geschwindigkeitskontrollen führt bereits der Einsatz von Radarmeßgeräten dazu, daß der Verkehrsverstoß selbst und mindestens das Kennzeichen des beteiligten Kraftfahrzeugs fotografisch erfaßt und festgehalten werden. Die sofortige Feststellung der Person des Täters ist wohl wünschenswert und zweckmäßig, aber nicht zwingend geboten, um ihn zu ermitteln und ihm eine ausreichende Verteidigung zu ermöglichen. Denn über die Feststellung des Kraftfahrzeugkennzeichens und damit des Kraftfahrzeughalters kann regelmäßig auch der verantwortliche Kraftfahrzeugführer ermittelt werden, ohne daß es zusätzlicher Anhalteposten bedarf.

17

Die Annahme, die Polizei sei zur Aufstellung von Anhalteposten verpflichtet, würde das polizeiliche Ermessen auch deswegen unangemessen einschränken, weil damit nicht nur für den Einzelfall, sondern generell zusätzliches Personal in erheblichem Umfang eingesetzt werden müßte, der mit der fotografischen Feststellung der Zuwiderhandlung verbundene Rationalisierungseffekt also weitgehend wieder in Frage gestellt würde; auf ihn kann aber im Interesse einer wirksamen Überwachung des Verkehrs und der Verfolgung von Verkehrsverstößen, letztlich also im Interesse der Verkehrssicherheit, nicht generell verzichtet werden. Aus all dem folgt, daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall die Verkehrssituation und die Personallage das Aufstellen von Anhalteposten möglich gemacht hätten.

18

Der Verzicht auf das Aufstellen von Anhalteposten hat allerdings zur Folge, daß die Polizei dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes, den § 31 a StVZO verlangt, grundsätzlich nur dann genügt, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen) von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Senat auch sein Urteil vom 23. April 1971 a.a.O. gestützt.

19

Wie im Fall des Klägers feststeht, ist der Anhörungsbogen wegen des ersten Vorfalls nach 15 Tagen, wegen des zweiten Vorfalls nach 48 Tagen und wegen des dritten Vorfalls nach 20 Tagen abgesandt worden. Diese Ermittlungshandlungen reichen nach den dargelegten Grundsätzen für sich allein nicht aus, um auf ihre Erfolglosigkeit die Fahrtenbuchauflage zu stützen. Nach 15 Tagen kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblaßt sein, daß such ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrer zuverlässig anzugeben. Hier gilt jedoch etwas anderes. Der Senat folgt dem erstinstanzlichen Urteil dahin, daß die Verzögerung der Anhörung dann unschädlich ist, wenn der Halter unter Hinweis darauf, daß das festgestellte Kraftfahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, den Fahrzeugführer nicht benennt, obwohl er sich erinnern kann, wer in dem fraglichen Zeitpunkt der Fahrer war. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, kann davon ausgegangen werden, daß auch die frühere Anhörung des Halters kein Ermittlungsergebnis gebracht hätte, mithin nicht die Verzögerung der polizeilichen Ermittlungstätigkeit, sondern allein das Verhalten des Kraftfahrzeughalters ursächlich für ihre Erfolglosigkeit war. Auch das Urteil des Senats vom 23. April 1971 a.a.O. hat die Fahrtenbuchauflage lediglich für solche Fälle ausgeschlossen, in denen der nicht rechtzeitig benachrichtigte Halter sich darauf berufen hatte, sich an den Fahrer nicht mehr erinnern zu können, nicht hingegen für solche Fälle, in denen der Halter den Fahrzeugführer nicht benennt, obwohl er sich an ihn erinnern kann. Für einen solchen Fall hält der Senat an seinem Urteil vom 28. Februar 1964 (a.a.O. S. 112) fest, wonach eine objektiv unrichtige Aussage des Fahrzeughalters, die geeignet ist, den Sachverhalt zu verschleiern und die Ermittlung des Täters zu verhindern, genügt, um die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, zu rechtfertigen.

20

So liegt der Fall des Klägers. Auch hier folgt der Senat dem erstinstanzlichen Urteil. Der Kläger hat ausweislich der vorliegenden polizeilichen Niederschriften, deren Inhalt insoweit unstreitig ist, bei seiner Anhörung gegenüber der Polizei zu allen drei Verkehrsverstößen erklärt, außer ihm und seiner Ehefrau benutzten noch andere Personen sein Fahrzeug; er könne nicht sagen bzw. er wisse nicht, wer den Wagen zur Tatzeit gefahren habe. Diese Erklärung war in ihrem letzten Teil objektiv unrichtig. Denn der Kläger wußte, daß damals nur er als Fahrer in Betracht kam. Das ergibt sich schon aus seiner Aussage, die er noch zwei Jahre später vor dem erstinstanzlichen Gericht gemacht hat. Dort hat er laut Sitzungsprotokoll vom 17. Oktober 1973 zu dem zweiten und dritten Verstoß (vom 3. Mai und 19. Juli 1971) ausgesagt, es sei "wohl ausgeschlossen", daß jemand anderes als er selbst das festgestellte Kraftfahrzeug geführt habe. Zudem hat der Kläger in seinem Berufungsschriftsatz vom 23. Januar 1974 aus seiner Täterschaft in allen drei Fällen kein Hehl mehr gemacht. Darum gilt die Feststellung, daß nicht die Verzögerung der Anhörung, sondern das Verhalten des Klägers die damalige Erfolglosigkeit der Täterermittlung verursacht hat, im Ergebnis auch für den ersten Verkehrsverstoß vom 25. April 1971. Hierfür fällt auch ins Gewicht, daß der Kläger zu Protokoll des erstinstanzlichen Gerichts ausgesagt hat, er hätte sich an diesen ersten Fall noch erinnern können, wenn er damals "so etwa nach 14 Tagen gehört worden wäre". Gerade in diesem Fall war aber der polizeiliche Anhörungsbogen bereits innerhalb von 15 Tagen an den Kläger übersandt worden. Auf diesen Sachverhalt hat das erstinstanzliche Gericht mit Recht hingewiesen.

21

Weitere Ermittlungen, die über die Befragung des Klägers hinausgingen, waren der Polizei damals nicht zuzumuten. Die Ehefrau des Klägers, die von diesem bei seiner polizeilichen Anhörung als in Betracht kommender Fahrzeugführer benannt worden war, hat bereits anläßlich des ersten Vorfalls gegenüber der Polizei in gleicher Weise wie der Kläger keine Angaben über die Person des Fahrers gemacht. Der vom Kläger weiterhin genannte Personenkreis der "anderen" war derartig unbestimmt, daß es der Polizei auch insoweit nicht zuzumuten war, wahllos zeitraubende, keine Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

22

c)

Nach alledem konnte der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide von der ihm durch § 31 a StVZO gegebenen Ermessensbefugnis Gebrauch machen, dem Kläger die Führung des Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Ein Ermessensfehler des Beklagten ist nicht erkennbar. Das trifft auch für die Festsetzung der Dauer der Fahrtenbuchauflage auf "zwei Jahre ab Rechtskraft" au. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, daß mit dem Kraftfahrzeug des Klägers dreimal kurz hintereinander gegen die Vorschriften über die Höchstgeschwindigkeit verstoßen worden ist, ohne daß - trotz angemessener polizeilicher Maßnahmen - der Täter ermittelt werden konnte.

23

d)

Das Berufungsgericht hätte die streitige Verfügung auch nicht deshalb (mit Wirkung für die Zukunft) aufheben müssen, weil im Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung eine Gefahrenlage, die die Fortdauer der Fahrtenbuchauflage als Dauerverwaltungsakt rechtfertigt, nicht mehr bestand. Für eine solche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist jedoch nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Bloßes Wohlverhalten des Klägers etwa derart, daß in der Zwischenzeit mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsverstöße entweder nicht mehr festgestellt worden sind oder nicht zu Schwierigkeiten bei den Ermittlungen des Fahrers geführt haben, müßte dabei ohnehin außer Betracht bleiben.

24

Da die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Sachentscheidung ausreichen, hat der Senat von der nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO möglichen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht abgesehen. Eine Zurückverweisung wäre mit Rücksicht darauf, daß die Fahrtenbuchauflage ein Dauerverwaltungsakt ist, allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn Anhaltspunkte für eine während des Revisionsverfahrens erfolgte Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts bestünden, z.B. weil der Kläger sein Fahrzeug nunmehr ausschließlich allein benutzt und daher künftige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Fahrers nicht mehr zu befürchten sind. Anzeichen für eine solche oder ähnliche zwischenzeitlich eingetretene Wendung der Dinge, die die Fortdauer der streitigen Verfügung hätten in Frage stellen können, lassen sich jedoch nicht erkennen und sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Daher war in der Sache zu entscheiden (§§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen