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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1978, Az.: BVerwG 7 C 28.77

Erhebung der Schankerlaubnissteuer für in Gewerbebetrieben, Behördengebäuden und Schulgebäuden aufgestellte Automaten für nichtalkoholische Getränke; Vereinbarkeit der Erhebung einer Schankerlaubnissteuer bezüglich in Behörden aufgestellten Automaten für nichtalkoholische Getränke mit dem Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 28.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 23.04.1975 - AZ: 1 K 103/73; 1 K 28/74
OVG Rheinland-Pfalz - 20.12.1976 - AZ: 6 A 34/75; 6 A 36/75

Fundstellen

  • DVBl 1979, 927 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1979, 55
  • DtGemStZ 1979, 169
  • GewArch 1979, 63
  • KommSt 1979, 69
  • NJW 1979, 1373-1374 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 13.10.1978 - AZ: 7 C 29.77

Amtlicher Leitsatz

Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es unvereinbar, daß Automaten für nichtalkoholische Getränke, die in Gewerbebetrieben, Behörden- und Schulgebäuden sowie an vergleichbaren Platzen aufgestellt werden, der Schankerlaubnissteuer unterworfen werden.

In den Verwaltungsstreitsachen
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1976 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu vier Fünfteln und der Beklagte zu 2) zu einem Fünftel.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin hat im Gebiet der Beklagten Automaten für nichtalkoholische Getränke aufgestellt, und zwar hauptsächlich in Gewerbebetrieben, Behörden- und Schulgebäuden. Die Klägerin füllt die Automaten in der Regel selbst mit Getränken. Sie sorgt für die Wartung und gegebenenfalls für den Austausch der Geräte. Sie kassiert die Automaten ab und überläßt den Betrieben usw., bei denen sie aufgestellt sind, einen geringen Anteil am Umsatz; dieser Anteil belief sich im Jahre 1973 auf 0,03 DM pro Flasche bei einem Flaschenpreis von 0,45 DM.

2

Für diese Getränkeautomaten wurde die Klägerin im Jahre 1973 von den Beklagten zur Schankerlaubnissteuer herangezogen. Die Beklagten stützten ihre Steuerforderungen auf die für ihren Bereich jeweils geltenden Schankerlaubnissteuersatzungen, nach denen die Steuer für den Betrieb eines Getränkeautomaten 100 DM und für jeden weiteren 50 DM beträgt.

3

Die Klägerin erhob gegen die Steuerbescheide Anfechtungsklagen, denen das Verwaltungsgericht durch Urteile vom 23. April 1974 stattgab. Die beklagte Stadt hatte zuvor ihre Steuerforderung auf 4.800 DM ermäßigt.

4

Die Berufungen der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteile vom 20. Dezember 1976 zurück. Zuvor hatte der beklagte Landkreis seine Steuerforderung auf 1.260 DM ermäßigt.

5

Beide Vorinstanzen halten die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer für die von der Klägerin aufgestellten Getränkeautomaten für unzulässig. In den Berufungsurteilen wird im wesentlichen ausgeführt:

6

Die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die die Schankerlaubnissteuersatzungen der Beklagten die Steuerpflicht anknüpften, seien gegeben. Bei den Automaten handele es sich um Verkaufsstellen alkoholfreier Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle und damit zugleich um den Betrieb einer nach dem Gaststättengesetz nicht erlaubnispflichtigen Schankwirtschaft. Die Besteuerung von Getränkeautomaten, die wie diejenigen der Klägerin in Gewerbebetrieben, Schul- und Behördengebäuden und an vergleichbaren Plätzen aufgestellt seien, verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Erhebung der Schankerlaubnissteuer werde allein durch die gaststättentypischen Besonderheiten, durch die sich Schankwirtschaften von anderen Gewerbebetrieben unterschieden, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Diese Besonderheiten seien in erster Linie in der mit dem Ausschank alkoholischer Getränke verbundenen Gefährdung schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit zusehen, sie könnten aber auch bei Betrieben mit Ausschank alkoholfreier Getränke unter den Gesichtspunkten der erhöhten Überwachungspflichten in bezug auf die Ausübung des Gast- und Schrankwirtsberufs und der besonderen Art der für dieses Gewerbe vorausgesetzten Zuverlässigkeit vorliegen. Diese Gesichtspunkte träfen jedoch bei der Form der Getränkeabgabe, wie sie die klägerin mittels Automaten in Gewerbebetrieben, Behörden- und Schulgebäuden und an vergleichbaren Plätzen vornehme, nicht zu. Die Unvereinbarkeit der Schankerlaubnissteuerpflicht für Getränkeautomaten der Art, wie sie die Klägerin aufstelle, mitArt. 3 Abs. 1 GG führe nicht zu Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des § 6 Abs. 3 KAG. Diese Vorschrift sei vielmehr verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß sie nur diejenigen nicht erlaubnispflichtigen Betriebe erfasse, die die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG eine derartige Steuererhebung rechtfertigenden Besonderheiten des Schankgewerbes aufwiesen.

7

Die Beklagten haben Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klagen erstreben.

8

Sie rügen die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 100 Abs. 1 GG: Die Einbeziehung von Getränkeautomaten in die Besteuerung nach § 6 Abs. 3 KAG, und zwar auch solcher, wie sie die Klägerin zur Verabreichung alkoholfreier Getränke aufstelle, sei nicht willkürlich. Der Gesetzgeber habe bei der im Steuerrecht notwendig typisierenden Regelung ein weitgehendes Ermessen. Entgegen dem Berufungsurteil böten sich noch andere als die vom Berufungsgericht erwähnten ordnungspolitischen Zwecke als Unterscheidungskriterien zwischen der Besteuerung von Schankwirtschaften und der Nichtbesteuerung anderer Gewerbe an, die eine willkürfreie Abgrenzung zuließen. Der Landesgesetzgeber habe in § 6 Abs. 3 KAG an das Vorhandensein einer Schankwirtschaft angeknüpft. Der Verkauf von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sei die gaststättentypische Besonderheit, die die Besteuerung gegenüber anderen Gewerben rechtfertige. Das Oberverwaltungsgericht habe mit seiner einschränkenden Auslegung des§ 6 Abs. 3 KAG die Grenzen der zulässigen verfassungskonformen Auslegung überschritten und hätte nachArt. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müssen. Das Oberverwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise in die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers eingegriffen, indem es dem § 6 Abs. 3 KAG einen Sinn unterlege, der nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift objektiv nicht gewollt sei.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revisionen der Beklagten zurückzuweisen.

10

Sie tritt den Angriffen der Revisionen entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt stimmt den angefochtenen Urteilen zu.

12

II.

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

13

Die Schankerlaubnissteuersatzungen der Beklagten, die nach der maßgebenden Auslegung dieses Ortsrechts durch das Berufungsgericht auch Verkaufsstellen alkoholfreier Getränke in Form von Automaten der Steuer unterwerfen, beruhen auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz - KAG -) für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVBl. S. 139). Nach dieser Vorschrift wird die Schankerlaubnissteuer - über den in § 6 Abs. 2 KAG geregelten Tatbestand der Steuerpflicht für die Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft hinausgehend - auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach dem Gaststättengesetz nicht erlaubnispflichtigen Betriebes erhoben, sofern die Betriebsdauer mehr als sechs Monate beträgt.

14

1.

Das Berufungsgericht hält die Besteuerung von Automaten für nichtalkoholische Getränke, die - wie bei dem Betrieb der Klägerin - in Gewerbebetrieben, Behörden- und Schulgebäuden sowie an vergleichbaren Plätzen aufgestellt sind, für unvereinbar mitArt. 3 Abs. 1 GG. Diese Rechtsauffassung verletzt nicht Bundesrecht.

15

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, daß § 6 Abs. 3 KAG die Schankerlaubnissteuer auch auf nicht erlaubnispflichtige Betriebe ausdehnt. Nach der im Berufungsurteil wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [193] und 29, 327 [331]) und des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 39, 311 [BVerwG 11.02.1972 - BVerwG VII C 71.69] [312]) ist Gegenstand der Schankerlaubnissteuer die mit dem Betrieb einer Schankwirtschaft verbundene Erlangung einer wirtschaftlich relevanten Erwerbsposition. Die Schankerlaubnissteuer wird nicht um der Erlaubnis willen, sondern wegen der besonderen Art der erlaubten Erwerbsquelle erhoben, die gegenüber anderen erlaubnispflichtigen Gewerben Besonderheiten aufweist (vgl. BVerwGE 39, 311 [BVerwG 11.02.1972 - BVerwG VII C 71.69] [312]). Deswegen ist die Einbeziehung der nicht erlaubnispflichtigen Schankwirtschaften, soweit sie nach der Art der durch ihren Betrieb erlangten wirtschaftlich relevanten Erwerbsposition den erlaubnispflichtigen Schankwirtschaften vergleichbar sind, in die Steuerpflicht nicht zu beanstanden.

16

Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß die Erhebung der Schankerlaubnissteuer allein durch die gaststättentypischen Besonderheiten, durch die sich Schankwirtschaften von anderen Gewerbebetrieben unterscheiden, verfassungsrechtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt wird (vgl. BVerwGE 39, 311 [BVerwG 11.02.1972 - BVerwG VII C 71.69] [312]; BVerfGE 13, 181 [202 ff.]). Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats sind diese gaststättentypischen Besonderheiten in erster Linie im Ausschank alkoholischer Getränke und in der mit dem Alkoholkonsum verbundenen Gefährdung schutswürdiger Interessen der Allgemeinheit zu sehen.

17

Aus der Hervorhebung der mit dem Alkoholausschank verbundenen Besonderheiten folgt nicht zwangsläufig, daß der Ausschank alkoholfreier Getränke nicht der Schankerlaubnissteuer unterworfen werden darf. Auch bei dem Ausschank alkoholfreier Getränke können - wenn auch in geringerem Maße als bei den Betrieben mit Alkoholausschank - gaststättentypische Besonderheiten vorliegen, die im Hinblick aufArt. 3 Abs. 1 GG eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Gewerbebetrieben sachlich rechtfertigen. Als derartige Besonderheiten kommen - wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird - hier in Betracht die erhöhten Überwachungspflichten in bezug auf die Ausübung des Gast- und Schankwirtsberufs (vgl. BVerfGE 13, 181 [203 f.]) und die besondere Art der für dieses Gewerbe vorausgesetzten Zuverlässigkeit (vgl. BVerwGE 6, 50 [BVerwG 06.12.1957 - VII C 54/57] [52]). Diese Gesichtspunkte treffen jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Gewerbebetrieb der Klägerin nicht zu. Bei der Form der Getränkeabgäbe, wie sie die Klägerin mittels Automaten in Gewerbebetrieben, Behörden- und Schulgebäuden sowie an ähnlichen Plätzen betreibt, spielen weder die erhöhten Überwachungspflichten hinsichtlich der Einhaltung der für die Ausübung des Gast- und Schankwirtsberufs im öffentlichen Interesse bestehenden Vorschriften (z.B. Einhaltung der Sperrstunde, Jugendschutz) noch die von dem Schankwirt zu fordernde besondere Zuverlässigkeit eine Rolle, wie in dem Berufungsurteil dargelegt wird.

18

Demgegenüber meinen die Beklagten zu Unrecht, der rechtfertigende Grund für die Besteuerung des Automatenausschanks von nichtalkoholischen Getränken ergebe sich schon daraus, daß diese Einrichtungen Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) darstellten und daß der Landesgesetzgeber sowie die Satzungen an diesen differenzierenden Gesichtspunkt gewerberechtlicher Art anknüpften. Wie der Oberbundesanwalt zutreffend bemerkt, reicht dieses formale Unterscheidungsmerkmal jedenfalls bei den hier in Frage stehenden erlaubnisfreien Betrieben nicht aus, um die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Dazu sind die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats genannten sachlichen Gründe erforderlich, nämlich nicht unerhebliche schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit in gesundheits- und sozialpolitischer Hinsicht sowie wesentliche Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerwGE 39, 311 [BVerwG 11.02.1972 - BVerwG VII C 71.69] [312 f.]). Gegenteiliges läßt sich nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] entnehmen. Weil die Schankerlaubnissteuer im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GGallein durch die gaststättentypischen Besonderheiten verfassungsrechtlich gerechtfertigt wird, genügt für sie als rechtfertigender Grund allein auch nicht der dem Begriff der Steuer innewohnende Zweck der Erzielung öffentlicher Einnahmen. Auch die dem Gesetzgeber im Steuerrecht grundsätzlich zustehende weitgehende Gestaltungsfreiheit und seine Befugnis zu typisierenden Regelungen rechtfertigen deswegen nicht eine unterschiedslose Besteuerung aller Getränkeautomaten. Ob und welche Differenzierungen der Gleichheitssatz bei der Ordnung eines Sachverhalts zuläßt, bestimmt sich aus der Natur des jeweiligen Sachbereichs. Ebensowenig kann der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität, auf den sich die Revision beruft, die unterschiedslose Einbeziehung der in Frage stehenden Getränkeautomaten in die Schankerlaubnissteuerpflicht sachlich rechtfertigen, zumal da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ein die steuerliche Gleichbehandlung erforderndes Konkurrenzverhältnis zwischen den in Frage stehenden Getränkeautomaten und anderen Schankwirtschaften nicht besteht.

19

2.

Verstößt hiernach die Schankerlaubnissteuerpflicht von Getränkeautomaten, die wie diejenigen der Klägerin in Gewerbebetrieben, Behörden- und Schulgebäuden sowie an vergleichbaren Plätzen aufgestellt sind, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so sind die Schankerlaubnissteuersatzungen der Beklagten insoweit, als sie die in Frage stehenden Getränkeautomaten der Steuerpflicht unterwerfen, unwirksam. Dies führt nach Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht zu Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des § 6 Abs. 3 KAG. Das Berufungsgericht legt vielmehr diese Vorschrift verfassungskonform einschränkend dahin aus, daß sie nur diejenigen nicht erlaubnispflichtigen Betriebe erfaßt, die die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer rechtfertigenden Besonderheiten des Schankgewerbes aufweisen. Dies hat zur Folge, daß die Satzungen der Beklagten, soweit sie auch Getränkeautomaten der Art, wie sie die Klägerin aufstellt, der Schankerlaubnissteuer unterwerfen, nichtig sind, weil insoweit die gesetzliche Ermächtigung fehlt. Auch diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

20

Entgegen der Revision läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht mit seiner einschränkenden verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 3 KAG die Grenzen der zulässigen verfassungskonformen Auslegung überschritten habe. Dies käme dann in Betracht, wenn die verfassungskonforme Auslegung mit dem Wortlaut und klar erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97 [111]). Dies trifft jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und seiner für das Revisionsgericht verbindlichen Auslegung der irrevisiblen landesgesetzlichen Vorschrift nicht zu. Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 KAG ist nicht so eindeutig, daß er die einschränkende verfassungskonforme Auslegung des Berufungsgerichts ausschließt; auch ein entgegenstehender Regelungswille des Landesgesetzgebers dahin, daß ausnahmslos alle Getränkeautomaten der Schankerlaubnissteuer unterworfen werden sollten, läßt sich nicht feststellen. Die einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 3 KAG, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, war somit möglich und geboten; sie läßt der Vorschrift einen vernünftigen Sinn. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kam hiernach nicht in Betracht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Verbindung der Verfahren in der Sache 7 C 28.77 auf 4.800 DM und in der Sache 7 C 29.66 auf 1.260 DM, ab Verbindung der Verfahren auf 6.060 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen