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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1978, Az.: BVerwG 1 D 93.77

Bestrafung eines Beamten wegen Trunkenheit am Steuer und die diziplinarrechtlichen Folgen; Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme; Nichtbeachtung dienstlicher Belehrungen und die Außerachtlassung wichtiger dienstlicher Belange; Vorliegen einer einmaligen Entgleisung ohne Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 93.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.10.1977 - AZ: VIII VL 19/77

Fundstelle

  • DokBer B 1978, 333

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnobersekretär (Zf) Josef Wollinger, Postbetriebsassistent Erich Kerwat als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 7. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht ... hat gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Oktober 1975 wegen vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Beamte am 12. Juli 1975 gegen 16.30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Bundesautobahn von B. in Richtung B. obwohl er bei einem Blutalkoholgehalt von 2,03 Promille absolut fahruntüchtig war.

2

In dem daraufhin eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 1. Oktober 1977 das Verfahren gemäß § 14 BDO eingestellt. Es hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, eine Gehaltskürzung als die an sich gebotene Disziplinarmaßnahme angesehen, sich an ihrer Verhängung aber gehindert gesehen, weil nach der Persönlichkeit des Beamten eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht erforderlich sei, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

3

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und damit begründet, daß die Dienstbezogenheit der Tat hier eine Gehaltskürzung erfordere, deren Notwendigkeit auch nicht die besonderen Umstände entgegenständen, die den Beamten zu der Fahrt veranlaßt hätten.

4

II.

Durch die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme und über die Frage zu entscheiden, ob ihrer Verhängung § 14 BDO entgegensteht.

5

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht eine Gehaltskürzung als die an sich angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholbeeinflussung stellt wegen der durch den Alkohol verursachten enthemmenden Wirkung auf den Fahrer, der oft erheblichen Beeinträchtigung seines Reaktionsvermögens und der Minderung seines Verantwortungsbewußtseins in aller Regel eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Das qualifiziert eine Trunkenheitsfahrt in absolut fahruntüchtigem Zustand als echteskriminelles Unrecht. Ein solches Tun ist in besonderem Maße einem Beamten vorzuwerfen, der dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist, wie es hier der Fall war. Der Beamte war seit 1958 als E-Karrenfahrer und seit 1971 als Kraftfahrer in der Postfuhrstelle des Postamts B. tätig. Über die straf- und dienstrechtlichen Folgen von Trunkenheit am Steuer wurde er regelmäßig dienstlich belehrt. Wenn er sich hierüber gleichwohl hinwegsetzte, so lag darin eine Verletzung seiner Dienstpflichten in einem Ausmaß, daß nur eine auf eine gewisse Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme es als geeignet erscheinen läßt, die notwendige erzieherische Wirkung zu entfalten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts, schon bei der erstmaligen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten regelmäßig eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme zu verhängen (BVerwGE 33, 72, 117;  43, 131) [BVerwG 03.11.1970 - I WB 35/68].

7

Dem Bundesdisziplinargericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß der hiernach an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme die Regelung des § 14 BDO entgegensteht. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine zusätzliche Pflichtenmahnung nach § 14 BDO regelmäßig dann erforderlich, wenn der Beamte die ihm zuteil gewordenen Belehrungen über die Gefahren des Alkohols am Steuer außer acht gelassen hat (BVerwG ZBR 1968, 157; BVerwGE 33, 72, 117; BVerwG Dok. Ber. B 1969, 3557, 3437) oder wenn durch die Tat die bisherige dienstliche Verwendbarkeit des Beamten eingeschränkt worden ist (BVerwG ZBR 1968, 157;  1969, 30). Beides trifft hier zu.

8

Daraus ist aber nicht zu folgern, daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen stets die Verhängung der Gehaltskürzung die Folge ist. Die Nichtbeachtung dienstlicher Belehrungen und die Außerachtlassung wichtiger dienstlicher Belange deutet wohl auf die Gefahr hin, daß der Beamte seinen Pflichten auch in Zukunft nicht ohne weiteres voll gerecht werden wird und deshalb dazu noch durch eine Disziplinarmaßnahme angehalten werden muß. Diese Annahme ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich nach seinem Persönlichkeitsbild und den besonderen Umständen, die zu dem Fahrtentschluß trotz vorausgegangener Alkoholaufnahme geführt haben, nicht leichtfertig über dienstliche Belehrungen und die Wahrung dienstlicher Belange hinweggesetzt hat, vielmehr erwartet werden kann, daß er seinen Pflichten künftig genügen wird, ohne daß er hierzu über die gerichtliche Bestrafung hinaus noch einer Disziplinarmaßnahme bedarf (vgl. BVerwGE 53, 124;  43, 100 [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69][104 f.]; Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 2 D 21.70 -).

9

So ist es hier. Nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten trank er den Alkohol zu Hause und hatte zu dieser Zeit nicht die Absicht, noch seinen Kraftwagen zu benutzen. Seine damals bei ihrer Mutter in H. weilende Ehefrau wollte er erst am folgenden Tage abholen. Als sie ihn dann aber telefonisch bitten ließ, sogleich zu ihr zu kommen, weil sie einen Herzanfall erlitten habe, entschloß er sich aus Sorge um ihren Gesundheitszustand, nach H. zu fahren, nachdem er zuvor noch vergeblich versucht hatte, einen Bekannten zur Steuerung des Fahrzeugs für die Fahrt zu gewinnen. Auch handelt es sich um einen Beamten, der in 20jähriger Tätigkeit bei der Post nie nachteilig in Erscheinung getreten ist. Er wird von seinen Vorgesetzten als wendig, umsichtig, tatkräftig, zuverlässig und gewissenhaft mit guten, nach Umsetzung in den Zustelldienst zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen bezeichnet. Danach kann angenommen werden, daß es sich bei der Straftat um eine einmalige Entgleisung ohne Wiederholungsgefahr handelte, zumal durch den vorangegangenen Alkoholkonsum bereits eine erhebliche Enthemmung eingetreten und dadurch auch das Pflichtbewußtsein beeinträchtigt war.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann