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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1978, Az.: BVerwG 7 B 166.78

Berufungskläger; Vereinfachtes Verfahren; Berufungsinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 166.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 06.06.1977 - AZ: IV 146/76
VGH Baden-Württemberg - 29.06.1978 - AZ: X 2111/77

Fundstellen

  • BayVBl 1978, 672
  • Buchholz 310 § 125 VwGO Nr 3
  • DokBer A 1978, 381
  • HFR 1979, 491
  • VRS 56, 316
  • VerwRspr 30, 757 - 759

Amtlicher Leitsatz

Der Berufungskläger wird nicht in seinen Rechten dadurch verletzt, daß die Regelung des Entlastungsgesetz Art. 2§ 5 und 6, die dem Berufungsgericht ermöglicht, im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf bereits in der Berufungsinstanz anhängige Verfahren angewandt wird.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Seine Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat in Anwendung des Art. 2 §§ 5 uud 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - Entlastungsgesetz - von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und die Berufung aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils ohne weitere Begründung durch Beschluß zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde, die der Kläger gemäß Art. 2§ 5 Abs. 2 des Entlastungsgesetzes in Verbindung mit§ 132 Abs. 3 VwGO gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben hat, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

3

Es ist bereits sehr fraglich, ob die Beschwerde überhaupt dem Begründungserfordernis nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, wonach die Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 [91]) und den Verfahrensmangel, falls ein solcher geltend gemacht ist, zu bezeichnen hat. Jedenfalls kann die Beschwerde des Klägers nicht dazu führen, daß die Revision aus den Gründen der grundsätzlichen Bedeutung oder des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO), die aus dem Beschwerde vorbringen allenfalls zu entnehmen sind, zugelassen wird.

4

Das Berufungsgericht war entgegen der Rüge des Klägers unter Nr. 1 der Beschwerdeschrift nicht gehindert, die Meinung, die sich das Verwaltungsgericht aus der Parteivernehmung des Klägers gebildet hatte, als eigene Überzeugung zu übernehmen, ohne den Kläger selbst persönlich anzuhören. Das Verwaltungsgericht hat die Aussage des Klägers sowohl protokolliert als auch in seinem Urteil im einzelnen gewürdigt; dem Berufungsgericht lag außerdem in der Berufungsschrift, des Klägers die Stellungnahme vor, die der Kläger hierzu abgegeben hatte. Aufgrund dieser Unterlagen konnte das Berufungsgericht eine eigene Überzeugung von der Bedeutung der Aussage des Klägers gewinnen und seine Entscheidung durch Übernahme der vorinstanzlichen Gründe auf diese Aussage stützen. Das bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

Dies gilt gleichermaßen für die Rüge unter Nr. 3 des Beschwerdevorbringens, die Anwendung des Art. 2§ 5 des Entlastungsgesetzes beschneide den Kläger in seinem Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz, zumal da er die Berufung schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt habe. Die Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerfGE 11, 139 [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59] [146, 147]) hat bereits geklärt, daß das Rechtsverhältnis, das durch die Klageerhebung zwischen Kläger und dem Staat entsteht, allein auf dem Gesetz in seiner jeweils gültigen Fassung beruht, daß dieses Prozeßrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auch anhängige Verfahren erfaßt, daß deshalb jeder Beteiligte mit einer Änderung des Prozeßrechts auch im anhängigen Prozeß rechnen muß und infolgedessen, falls die Änderung zu seinem Nachteil ausschlägt, eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht geltend machen kann. Zudem hat die Einschränkung des Berufungsverfahrens, die in Art. 2 §§ 5 und 6 des Entlastungsgesetzes vorgesehen und vom Berufungsgericht angewandt ist, lediglich das gegenwärtig bestehende Prozeßrechtsverhältnis des Klägers, das noch nicht abgeschlossen war, für die Zukunft betroffen. Sie ist eine durch die Geltungsdauer des Gesetzes zeitlich begrenzte und die einstimmige Entscheidung des angerufenen Berufungsgerichts voraussetzende Maßnahme, die imöffentlichen Interesse geschaffen ist, um dem sprunghaften Ansteigen der Inanspruchnahme der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit durch schnelles Eingreifen entgegenzutreten und diese Gerichte durch Vereinfachung und Straffung des Berufungsverfahrens zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 8/842 S. 7; 8/1530 S. 11); diese Regelung ist auch geeignet, ihren Zweck zu erfüllen. Die Bedeutung dieses gesetzgeberischen Anliegens für die Gewährleistung eines wirksamen und zügigen Rechtsschutzes hat ein solches Gewicht, daß ihm gegenüber die Erwartung der Prozeßbeteiligten, in ihrer bisher bestehenden Prozeßrechtsstellung nicht eingeschränkt zu werden, zurücktreten muß. Hierzu kann auf die Rechtsprechung zur sogenannten unechten Rückwirkung neuer Gesetze verwiesen werden (BVerfGE 25, 142 [154]; 31, 222 [227]).

6

Soweit sich aus den Ausführungen unter Nr. 2 der Beschwerdeschrift die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entnehmen läßt, richtet sich dieses Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich durch das Revisionsgericht nicht überprüft werden kann. Ob ein Gericht ein Sachverständigengutachten oder - nach Einholung eines solchen - ein weiteres Gutachten für erforderlich hält, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Im Falle des Klägers hat das Berufungsgericht, indem es die Gründe des erstinstanzlichen Gerichts übernommen und damit zur Grundlage der revisionsrichterlichen Nachprüfung gemacht hat, die drei medizinisch-psychologischen Gutachten, die bereits im Verwaltungsverfahren erstattet worden sind, gewürdigt, wesentliche Widersprüche der Gutachten verneint und die Einholung eines Obergutachtens für nicht erforderlich angesehen. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler sind hierzu nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf den Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich ist; dieser Zeitpunkt richtet sich nicht - wie die Beschwerde anscheinend meint - nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, sondern nach dem Abschluß des Verwaltungs-(Widerspruchs-)verfahrens (BVerwGE 11, 334 [335, 336]).

7

Weitere Revisionszulassungsgründe sind aus der Beschwerde des Klägers nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen, es könne gegen den "Beschluß" nach Art. 2§ 5 des Entlastungsgesetzes, mit dem das Berufungsgericht lediglich auf die Gründe des "verwaltungsgerichtlichen Urteils" verweise, nicht der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, nämlich Abweichung des "Urteils des Oberverwaltungsgerichts" von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, geltend gemacht werden. Der Beschluß des Berufungsgerichts kann nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 § 5 Abs. 2 des Entlastungsgesetzes unter den allgemeinen Voraussetzungen, also auch mit der Beschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO, angefochten werden. Hat sich das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht, kann über die Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung - auch hinsichtlich der Frage nach einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - kein Zweifel bestehen; falls das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre - was nicht der Fall ist -, so würde auch das Oberverwaltungsgericht davon abgewichen sein.

8

Da mit der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, erledigt sich auch der unter dem 28. August 1978 gestellte Antrag des Klägers, mit den er sich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wendet, daß der Beklagte in Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung nunmehr für sofort vollziehbar erklärt hat.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg