Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1978, Az.: BVerwG 1 WB 136/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 136/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist regelmäßig unzulässig, wenn geltend gemacht wird, in der Aufrechterhaltung einer durch eine rechtsbeständige Maßnahme geschaffenen Sach- und Rechtslage liege eine angreifbare Unterlassung eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO.
Ein Antrag, der auf die gerichtliche Feststellung abzielt, eine bestimmte Tatsache sei nicht gegeben, ist unzulässig.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Vogel,
Major Kniehase
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller trat mit Wirkung vom 1. Juli 1956 vom Bundesgrenzschutz in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im Dienstgrad Leutnant über. Er ist jetzt Oberstleutnant und seit dem 1. Oktober 1971 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Der Antragsteller, der zuvor von 1964 bis 1967 als Hilfsreferent im Bundesministerium der Verteidigung tätig war, war vom September 1967 bis April 1970 Bataillonskommandeur des Heeresfliegerbataillons ... in F.. Vom April 1970 bis September 1974 wurde er wiederum als Hilfsreferent beim Bundesministerium der Verteidigung - Fü H - verwandt. Nachdem eine zum 1. Oktober 1974 verfügte Versetzung des Antragstellers als stellvertretender Regimentskommandeur des leichten Heeresflieger-Transportregiments ... in F. vor ihrem Wirksamwerden mit Rücksicht auf vom Antragsteller vorgetragene familiäre Belange wieder aufgehoben worden war, wurde er mit Verfügung vom 23. September 1974 zum 1. Oktober 1974 als Verbindungsstabsoffizier zum Heeresamt - Inspizient der Heeresfliegertruppe - versetzt. Zum 1. Oktober 1975 war seine Versetzung als Verkehrsstabsoffizier und Dezernent zum Streitkräfteamt in B. vorgesehen. Diese Planung wurde nicht realisiert. Der Antragsteller wurde vielmehr unter Verfügung des Dienstpostenwechsels (vom 28. Oktober 1975) beim Heeresamt belassen. Für ihn wurde Dienstleistung gemäß Weisung Chef des Stabes angeordnet. In der Folge wurde er auf Weisung des Chefs des Stabes in verschiedenen Funktionen verwendet. Die letzte in den Akten befindliche Verfügung des Chefs des Stabes vom 30. November 1976 wies den Antragsteller zur Dienstleistung der Arbeitsgruppe "Neuordnung Schulbereich des Heeres" (Arbeitsgruppe NEOS) für die Zeit vom 22. November 1976 bis 31. Dezember 1977 zu. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 9. Dezember 1976 bekannt. Die angeordnete Verwendung wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 1976 zum 10. Dezember 1976 beendet.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1976 hatte sich der Antragsteller an den Unterabteilungsleiter P III gewandt und um ein Personalgespräch zur Klärung seiner künftigen Verwendung gebeten. Mit Schreiben vom 30. Juni 1976 teilte daraufhin der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - dem Antragsteller mit, daß das beantragte Personalgespräch mit dem zuständigen Personalreferat erfolgen werde. Der Antragsteller wertete dieses Schreiben als Ablehnung seines Antrags auf Führung eines Personalgesprächs mit dem Unterabteilungsleiter und bat mit Schreiben vom 15. Juli 1976 erneut um die Durchführung eines Personalgesprächs mit dem Unterabteilungsleiter. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des BMVg - P III 1 - vom 30. Juli 1976 abgelehnt. Ein Personalgespräch mit dem Referenten P III 10 wurde dem Antragsteller in Aussicht gestellt. Damit gab sich der Antragsteller zufrieden.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1976 - eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am 17. Dezember 1976 - beschwerte sich der Antragsteller gegen die mit Verfügung des Chefs des Stabes des Heeresamtes vom 30. November 1976 angeordnete Verwendung und gegen das Gesamtverhalten der personalbearbeitenden Stellen hinsichtlich seiner Person bzw. der seine Person betreffenden Personalplanung.
Er beanstandete insbesondere die Untätigkeit der zuständigen Referate, ihn einer angemessenen Verwendung zuzuführen. Die dauernde Verwendung auf zbV-Steilen könne er nicht mehr hinnehmen. Das zugesagte Personalgespräch habe immer noch nicht stattgefunden.
Das Personalgespräch fand am 8. Februar 1977 beim BMVg - P III 10 - statt.
Nach einem Vermerk des BMVg - P II 5 - vom 25. Februar 1977 wünschte der Antragsteller nicht die Abtrennung seines Beschwerdevorbringens soweit es sich gegen seine Verwendung innerhalb des Heeresamtes wendet. Insoweit sei sein Vorbringen gegenstandslos, weil er jetzt VS-Sachen überprüfe. Die Aufgabenzuweisungen im Heeresamt seien ohnehin nur Ausflüsse der unzulänglichen Personalplanung in den letzten zweieinhalb Jahren.
Der BMVg hat mit Schreiben vom 26. Mai 1977 die Beschwerde vom 16. Dezember 1976 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller wünscht eine gerichtliche Entscheidung. Er hält einen entsprechenden Antrag für zulässig. Er beanstandet, daß nach seiner Ablösung vom fliegenden Personal, die auf eine Anerkennung seiner familiären Situation und seinen Wunsch im K. B. er Raum zu verbleiben, zurückzuführen gewesen sei, mit ihm kein grundlegendes Personalgespräch über seine künftige Verwendung geführt worden sei. Ein entsprechendes Konzept sei nicht entwickelt worden. Seit seiner Wegversetzung aus dem Bundesministerium der Verteidigung werde er als Gelegenheitsarbeiter verschlissen. Ein Ende dieses Zustandes sei nicht abzusehen. Durch dieses Verhalten habe der BMVg die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Er, der Antragsteller, wünsche eine angemessene und seinen Fähigkeiten entsprechende Verwendung. Es sei nicht richtig, daß er im Jahre 1972 eine in Aussicht gestellte Versetzung abgelehnt habe. Diese Versetzung habe sich ohne sein Zutun erledigt. 1974 habe er eine Versetzung nach F. ablehnen müssen, weil die dort vorgesehene Verwendung ihm nicht zuzumuten gewesen sei. Er ziehe auch in Zukunft einen Verbleib im Raum K.-B. vor, er sei jetzt aber umzugswillig.
Der Antragsteller beantragt:
- 1.
festzustellen, daß der BMVg im vorliegenden Fall gegen seine Vorgesetztenpflichten verstoßen habe;
- 2.
festzustellen, daß die Behauptung, er habe 1972 eine Versetzung abgelehnt, nicht den Tatsachen entspreche und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfe.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß dem Antragsteller gegenüber keine Fürsorgepflichtverletzung begangen worden sei. Der Antragsteller habe zweimal für ihn mit Versetzungen verbundene förderliche Verwendungen ausgeschlagen. Seine jetzige Situation sei allein auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.
Der Antragsteller ist zum 17. April 1978 zum Streitkräfteamt als Stabsoffizier zbV versetzt worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß sich durch diese Versetzung sein Begehren nicht erledigt habe. Es handele sich bei seinem Einsatz im Streitkräfteamt wieder um eine zbV-Verwendung. Die Pflichtverletzungen und die Rücksichtslosigkeit des BMVg dauerten an.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
1.
Der Antragsteller hat von Anfang an im gerichtlichen Verfahren den Feststellungsantrag zu 1. gestellt. Dieser Antrag entspricht dem im Beschwerdeschreiben vom 16. Dezember 1976 zum Ausdruck gekommenen Begehren, das - soweit es sich gegen das Verhalten des BMVg richtet - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten ist.
Es kann dahinstehen, ob zulässigerweise überhaupt ein Antrag auf Feststellung einer allgemeinen, nicht näher konkretisierten Fürsorgepflichtverletzung gestellt werden kann. Der Antragsteller hätte jedenfalls sein Begehren im Wege eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags geltend machen können. Er hätte einmal die Möglichkeit gehabt, die Versetzung zum Heeresamt, die Anordnung des Dienstpostenwechsels innerhalb des Heeresamtes und auch die Versetzung zum Streitkräfteamt anzufechten. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, Antrag auf eine bestimmte Verwendung beim BMVg zu stellen und gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen. All dies hat er nicht getan. Unter Heranziehung des in § 43 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens, wonach eine gerichtliche Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit die geltend gemachten Rechte durch (zulässige) Gestaltungs- und Leistungsanträge verfolgt werden können oder hätten verfolgt werden können, ist bereits deshalb der Feststellungsantrag unzulässig.
2.
Der Feststellungsantrag wäre aber auch als Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig. Dies schon deshalb, weil eine voraufgehende Anfechtung von Maßnahmen des BMVg im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls unzulässig gewesen wäre. Der Antragsteller ist 1974 in das Heeresamt versetzt worden. Mit förmlicher Verfügung vom 28. Oktober 1975 ist für ihn der Wechsel des Dienstpostens zum. Stabsoffizier - Dienstleistung nach Weisung Chef des Stabes des Heeresamtes - angeordnet worden. Von diesem Zeitpunkt an war dem Antragsteller bewußt, daß er in einer typischen zbV-Verwendung stand und vom Chef des Stabes des Heeresamtes nach dessen Ermessen eingesetzt werden konnte. Die Verfügung des BMVg vom 28. Oktober 1975, die diese Situation begründete, wurde vom Antragsteller nicht angefochten. Sie ist nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller rechtsbeständig geworden. Dies muß sich der Antragsteller entgegenhalten lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, die damals angeblich begangene Fürsorgepflichtverletzung dauere bis heute an und habe auch noch im Dezember 1976 zulässigerweise zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden können. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, mit dem geltend gemacht wird, in der Aufrechterhaltung einer durch eine rechtsbeständige Maßnahme geschaffenen Sach- und Rechtslage liege eine angreifbare Unterlassung eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO (BVerwG NZWehrr 1972, 227; BVerwG Beschluß vom 21. August 1973 - 1 WB 2/72). Mit jeder anderen Auffassung würden die Fristbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung unterlaufen.
Soweit der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1976 gegen eine Anordnung des Chefs des Stabes des Heeresamtes gewandt hat, hat er vor dem Senat einen entsprechenden Antrag nicht mehr gestellt. Ein solcher wäre auch jedenfalls wegen Nichterschöpfung des Beschwerdewegs unzulässig. Gegen Maßnahmen, die nicht dem BMVg selbst zuzurechnen sind (§ 21 WBO), können die Wehrdienstgerichte nicht vor Erschöpfung der Beschwerdemöglichkeiten angerufen werden. Eine besondere Behandlung des entsprechenden Punktes seines Schreibens als Beschwerde gegen den Chef des Stabes des Heeresamtes hat der Antragsteller - wie sich aus dem Aktenvermerk des BMVg - P II 5 - vom 25. Februar 1977 ergibt - nicht gewünscht.
3.
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß eine bestimmte Behauptung des BMVg nicht den Tatsachen entspreche, ist dieser Feststellungsantrag ebenfalls unzulässig. Dieser Antrag stellt eine Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Antragsbegehren dar und ist schon deshalb unzulässig (vgl. BVerwGE 43, 193, 195) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Überdies ist ein Antrag, der auf die gerichtliche Feststellung abzielt, eine bestimmte Tatsache sei nicht gegeben - hier die Ausschlagung einer Versetzung - unzulässig (vgl. BGH NJW 1977, 1288, 1290; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 36. Aufl. § 256 Anm. 2 C). Ob der Antragsteller im Jahre 1972 eine Versetzung abgelehnt hat oder nicht, kann im Rahmen eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung geklärt werden, wenn diese Tatsache darin entscheidungserheblich ist. Einer gesonderten Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Behauptung des BMVg bedarf es nicht.
4.
Soweit der Antragsteller die Entfernung bestimmter Vorgänge aus seinen Personalakten begehrt hat, hat er diesen Antrag nach Formulierung des Feststellungsantrags zu 2. ausdrücklich fallen lassen.
5.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Vogel
Kniehase