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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1978, Az.: BVerwG 7 C 57.77

Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister; Abwählbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 57.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 16.02.1977 - AZ: 1 K 191/76
OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.1977 - AZ: 7 A 22/77

Fundstelle

  • DÖV 1979, 220-223 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wie Parallelsache BVerwG 7 C 45.76

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister nach der GemO RP § 55 ist mit GG Art 33 Abs 5 vereinbar (Anschluß BVerfG, 17.10.1957, 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155; BVerwG, 14.01.1965, II C 53.62, BVerwGE 20, 160).

  2. 2.

    Das Grundgesetz hinderte den rheinland-pfälzischen Gesetzgeber nicht, auch bestehende Dienstverhältnisse der Abwählbarkeit zu unterwerfen.

  3. 3.

    Das Beamtenrechtsrahmengesetz läßt die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister zu.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Abwahl als hauptamtlichen Bürgermeister der beilegten Verbandsgemeinde. Er war am 20. Oktober 1972 für die Zeit von zwölf Jahren zum, hauptamtlichen Bürgermeister ernannt worden. Nachdem die Fraktion der SPD in der Sitzung des Verbandsgemeinderats der Beklagten vom 11. Mai 1976 erklärt hatte, daß sie sich wegen der Art und Weise der Amtsführung des Klägers, reines Auftretens in der Öffentlichkeit sowie der mangelhaften Unterrichtung des Rates in wichtigen Angelegenheiten außerstande sehe, mit dem Kläger weiter zusammenzuarbeiten, und die Fraktionen der CDU und FDP gleichfalls eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatten, brachten die beiden letztgenannten Fraktionen in der Verbandsgemeinderatssitzung am 20. Mai 1976 einen von zwölf Verbandsgemeinderatsmitgliedern unterzeichneten Antrag auf Abwahl des Klägers ein. In der namentlichen Abstimmung über diesen Antrag am 8. Juni 1976 stimmten sämtliche anwesenden Ratsmitglieder - 22 von insgesamt 23 - dem Antrag zu. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem, Kläger mit, daß er auf Grund der Abwahl mit Ablauf des 8. Juni 1976 aus seinem Amt ausscheide.

2

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hält die vom Kläger angegriffene Abwahlregelung in § 55 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) - GemO - für vereinbar mit höherrangigem Bundesrecht. Der Landesgesetzgeber sei durch Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich nicht gehindert, die Abwahl kommunaler Wahlbeamten zuzulassen (BVerwGE 7, 155 [BVerwG 11.07.1958 - VII C 98/57]). Aus der Ausgestaltung des Abwahlmodus in § 55 GemO lasse sich ein Verstoß des Abwahlverfahrens gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht ableiten. Auf ein im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage zur Zeit seiner Wahl könne sich der Kläger nicht berufen. Ein Beamter habe weder Anspruch auf Ausübung des ihm verliehenen Amtes bis zum Ablauf seiner Amtszeit noch Anspruch auf für alle Zukunft ungeminderte Bezüge. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes erlaubten es, analog der bei politischen Beamter, in § 31 Abs. 1 BRRG zugelassenen Versetzung in den, einstweiliger. Ruhestand, die Abwahl bestimmter kommunaler Wahlbeamter, vorzusehen. Zur Abwahl bedürfe es weder besonderer Gründe noch einer Begründung. Es genüge, daß die Zusammenarbeit zwischen Wahlbeamten und Gemeindevertretung nachhaltig gestört sei, ein Schuldvorwurf werde für die Abwahl nicht vorausgesetzt und durch die Abwahl nicht begründet. Aus der Tatsache, daß die Beklagte die Abwahl nicht konkret begründe, ergebe sich noch kein Anhaltspunkt für einen Mißbrauch des Abwahlrechts.

4

Auch das Oberverwaltungsgericht sieht in der Abwahlregelung des § 55 GemO keinen Widerspruch zu den Normen des Grundgesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes, und zwar auch insoweit, als § 55 GemO in Ermangelung einer besonderen Übergangsregelung uneingeschränkt auf solche kommunale Wahlbeamte Anwendung findet, die bereits vor Inkrafttreten der Abwahlregelung in ihr Amt gewählt worden sind. Wenn auch ein Mißbrauch der durch die Abwahl eingeräumten gesetzlichen Gestaltungsmacht rechtlich nicht generell auszuschließen sei, so habe der Kläger doch lediglich eine Fülle von Einzelvorgängen vorgetragen, die allenfalls auf eine persönliche oder parteipolitisch motivierte Abneigung zweier Ortsbürgermeister sowie mehrerer Amts- und Mandatsträger der Beklagten schließen ließen. Diese Vorfälle seien nicht geeignet, die Abwahl als offenkundig rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen.

5

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt

die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt, verkündet am 16. Februar 1977, und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, verkündet am 23. Mai 1977, sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 1976 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 1976 aufzuheben.

6

Der Kläger rügt die Verletzung von Bundesverfassungsrecht und einfachem Bundesrecht. Er sei kein politischer Beamter und nach seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung als Verbandsbürgermeister mit einem politischen Beamten auch nicht vergleichbar. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 BRRG sei daher nicht entsprechend auf ihn anwendbar. Das Beamtenrechtsrahmengesetz breche als Landesrecht nach Art. 31 GG das entgegenstehende Landesrecht des § 55 GemO. § 31. Abs. 1 Satz 2 BRRG verlange, daß der Kreis der politischen Beamten im vorhinein bestimmt werde, seine - des Klägers - nachträgliche Einbeziehung in diesen Kreis sei unzulässig. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber mißachte das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die mit der Abwahl verbunden an gesetzgeberischen Absichten ließen keinen Vorteil für das allgemeine wohl erkennen. Das Vertrauen auf Erhaltung seines Rechts und Besitzstandes wiege demgegenüber weit schwerer. Auch im Hinblick darauf, daß § 55 GemO keine Begründungspflicht für den Abwahlbeschluß konstituiere, könne die Abwählbarkeit eines Bürgermeisters nicht Rechtens sein.

7

Die beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem Berufungsurteil bei.

9

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

10

1.

§ 55 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) - GemO - ist vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die grundgesetzliche Gewährleistung des Berufsbeamtentums steht der Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister als einer durch Art. 33 Abs. 5 GG zugelassenen Fortentwicklung des Hergebrachten nicht entgegen (BVerfGE 7, 155 [169]). Die Abwahlregelung in § 55 GemO genügt den rechtlichen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Ausgestaltung von Abwahlvorschriften im Hinblick darauf zu steilen sind, daß der hergebrachte Grundsatz eines Mindestmaßes von Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung, an dem auch politische Beamte teilhaben, in seinem Wesensgehalt nicht verletzt sein darf (BVerfGE 7, 155 [170]). Die in § 55 GemO statuierten Voraussetzungen der Abwahl gewährleisten ebenso wie ihre besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherte Unabhängigkeit des rheinland-pfälzischen Bürgermeisters. Ein abgewählter Bürgermeister erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter (§ 55 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. GemO). Damit steht der abgewählte Bürgermeister in Rheinland-Pfalz günstiger als ein Laufbahnbeamter, dessen Mindestversorgung, die bei 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einsetzt (vgl. § 14 BeamtVG), vom Bundesverfassungsgericht bereits als ausreichende Erfüllung der Alimentationspflicht des Dienstherrn anerkannt wird (BVerfGE 7, 155 [169]). Auch die dem abstimmenden Gemeinderat vorgeschriebenen Abwahlmodalitäten des § 55 GemO genügen der vom Bundesverfassungsgericht als Minimalanforderung zur Verhütung übereilter Abwahlbeschlüsse aufgestellten Bedingung "wiederholter Abstimmungen und qualifizierter Mehrheiten" (BVerfGE 7, 155 [170]). Gegenüber dem in BVerfGE 7, 155 geprüften und für verfassungsgemäß erachteten Abwahlverfahren des § 54 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVBl. S. 25), das zwei Beschlußfassungen mit Mehrheiten von je zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Gemeindevertretung und eine "Abkühlungsfrist" von vier Wochen zwischen den Beratungen über beide Abstimmungen vorsah, verlangt die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung zwar für den Antrag auf Abwahl nur die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder und nur eine Frist von zwei Wochen zwischen Antragstellung und Beschlußfassung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 GemO), fordert aber - und das ist entscheidend - für den Abwahlbeschluß selbst ebenfalls die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats (§ 55 Abs. 2 Satz 2 GemO). Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor übermäßigen Abhängigkeiten des Bürgermeisters von den Vertretungsorganen der Gemeinde wird damit auch durch die Modalitäten des rheinland-pfälzischen Abwahlverfahrens nicht in Frage gestellt. Denn auch sie unterbinden eine Abwahl als Folge stimmungsgeladener und unüberlegter Augenblicksentscheidungen der Gemeindevertretung, wie sie weder mit dem beamtenrechtlichen Status des Bürgermeisters noch mit seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung als eigenständiges Gemeindeorgan zu vereinbaren wäre.

11

Ein die Abwahldispositionen des Gesetzgebers beschränkendes Recht am Amt mit Verfassungskraft, das den Fortbestand des einmal erworbenen beamtenrechtlichen Status sichern würde, ist Art. 33 Abs. 5 GG im übrigen nicht zu entnehmen (vgl. Fürst, GKÖD I K § 2 Rz. 28 und § 60 Rz. 1). Als hergebrachter Grundsatz geschützt ist nur die Regel des Beamtenrechts, daß die Abwahl ebenso wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Formen zulässig ist (BVerfGE 7, 155 [163]; 8, 332 [352 f.]). Eine solche Regelung ist in § 55 GemO gegeben.

12

Die Abwahlregelung in § 55 GemO ist hiernach auch insoweit mit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar, als sie die bei ihrem Inkrafttreten am 17. März 1974 (§ 133 GemO) im Amt befindlichen Bürgermeister übergangs- und unterschiedslos in ihren persönlichen Geltungsbereich einschließt. Ein über traditionsbildende Zeiträume als verbindlich anerkanntes Strukturprinzip des Beamtenrechts, das die Unterwerfung bestehender Beamtenverhältnisse unter neue Beendigungsgründe ausschließt, läßt sich nicht feststellen. Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches hat den Kreis der Beamten, die - sei es wegen des Wegfalls von Verwendungsmöglichkeiten, sei es wegen, ihrer Qualifikation als politische Beamte - in den Wartestand versetzt werden konnten, vor und nach ISIS mit Wirkung auch für die irr. Amt befindlichen Beamten erweitert (BVerfGE 8, 332 [342 f.]). Sachliche Gründe dafür, daß Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber bei der Normierung des nicht tradierten, der Wartestandsversetzung aber ähnlich gelagerten Instituts der kommunalen Abwahl strengerer. Bindungen unterwirft, sind nicht ersichtlich.

13

Offenlassen kann der Senat, ob die Erstreckung der Abwahlmöglichkeit auf bestehende Dienstverhältnisse in Rheinland-Pfalz als Anwendungsfall "unechter Rückwirkung" eines Gesetzes trotz ihrer Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG noch - wie der Oberbundesanwalt meint - der besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip bedarf. Die zentrale Bedeutung des Art. 33 Abs. 5 GG für die rechtliche Ausgestaltung des Berufsbeamtentums deutet darauf hin, daß der dort umrissene Regelungsauftrag zumindest in Teilbereichen des öffentlichen Dienstrechts zugleich die rechtsstaatlichen Grenzen der Beamtengesetzgebung markiert. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einwirkung von Gesetzesänderungen auf bestehende beamtenrechtliche Sachverhalte (BVerfGE 8, 332;  22, 387 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66];  25, 142 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67];  31, 94 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 96/71];  43, 242) [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]stünde der Annahme nicht entgegen, daß Beamte allgemein damit rechnen müssen, daß das auf sie anzuwendende Dienstrecht an geänderte soziale Verhältnisse und politische Vorstellungen angepaßt werden kann, soweit die mit der Anpassung einhergehenden Rechtsänderungen sich im Rahmen zulässiger Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums halten. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, da die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister in § 55 GemO jedenfalls auch denjenigen Anforderungen gerecht wird, die an sie aus Gründen des allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes zu stellen wären.

14

Das mit der Einführung der Abwahl verbundene Anliegen des Gesetzgebers ist in seiner Bedeutung für die Allgemeinheit gewichtiger als das Dispositionsvertrauen, das der einzelne rheinland-pfälzische Bürgermeister in den Fortbestand des bisherigen Rechtszustandes legen dürfte. Dieser muß sich entgegenhalten lassen, daß die Abwahl der Bürgermeister bereits in anderen Bundesländern, nämlich in Berlin (für Bezirksbürgermeister und andere Mitglieder des Bezirksamts) nach § 35 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126; nunmehr i.d.F. vom 5. Juli 1971 - GVBl. S. 1170 -), in Hessen nach § 76 der hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103) und in Schleswig-Holstein nach §§ 54 und 72 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVBl. S. 25), vorgesehen war und ist sowie auch in Niedersachsen nach § 74 der nieder sächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (Nds. GVBl. S. 55), aufgehoben durch, Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der niedersächsischen Gemeindeordnung und der niedersächsischen Landkreisordnung vom 8. Juli 1960 (Nds. GVBl. S. 214), eine weitere Abwahlregelung für Bürgermeister in Geltung gewesen war. Von einer unvorhersehbaren Überraschungsregelung kann daher nicht gesprochen werden. Ähnlich einem Beamter, dessen Amt in herausragende Verwaltungsführungsaufgaben hineinwächst und der deshalb in besonderem Maße des Vertrauens der Regierung bedarf, damit rechnen muß, daß er in den Kreis der politischen Beamten einbezogen werden wird, kann auch der Inhaber eines Kommunalwahlamtes, der anders als ein Lebenszeitbeamter nicht allein der fachlichen Bewältigung seiner Aufgabe verpflichtet ist, sondern zugleich im politischen Wirkungsfeld der kommunalen Selbstverwaltung steht, sich nicht sicher darauf verlassen, daß sein Amt von einer gesetzgeberischen Änderung des Kräfteverhältnisses der kommunaler. Verfassungsorgane - wie sie sich in der Einführung der Abwahl ausdrückt - verschont bleiben werde; dies im so mehr, als der Kommunalgesetzgeber nach den Entscheidungen des Bundesverassungsgerichts (BVerfGE 7, 155 und 8, 332) von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen die Gewichte im kommunalpolitischen Raum verlagernder Regelung ausgehn durfte. Die besoldungsrechtliche Gleichstellung mit einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten politischen Beamten, zugleich aber unbelastet von der Verpflichtung einer Wiederberufung in das Wahlamt nachkommen zu müssen, die Möglichkeit voller anderweitiger Nutzung seiner Arbeitskraft, die nur beschränkt ist durch das alle Beamte treffende Verbot der Doppelalimentierung, sowie ein nach Ablauf der regulären Amtszeit fälliger Versorgungsanspruch, der den Abgewählten so stellt, wie wenn er seine Amtszeit vollendet hätte, verschaffen dem abgewählten Beamten zudem eine wirtschaftliche Position, die den erlittenen "Vertrauensschaden" zumutbar macht. Der durch die Abwahl bewirkte Amts- und Besoldungsverlust wirkt sich endlich auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig schwerwiegender Eingriff zu Lasten des Amtsinhabers aus, weil dem nur ein geringfügiges Interesse des Gesetzgebers am generellen Inkrafttreten der Abwahlregelung gegenüberstünde. Das Bedürfnis nach Rechtsanwendungsgleichheit hat kein unerhebliches Gewicht. Ihm entspricht es, daß nicht über lange Jahre hinaus unterschiedliche Kategorien der hauptamtlichen Wahlbeamten - abwählbare und nicht abwählbare - in Kauf genommen werden müssen.

15

2.

§ 55 GemO ist vereinbar mit dem Beamtenrechtsrahmengesetz.

16

Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in dem Beamtenrechtsrahmengesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden (§ 59 BRRG) Die Zulässigkeit der Abwahl als Voraussetzung, unter der die rechtliche Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters verändert werden kann, ergibt sich aus § 95 Abs. 2 Satz 1 BRRG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BRKG gelten für die Rechtsstellung einen Beamten auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit an der, Beamtenrechtsrahmengesetz nichts anderes bestimmt ist. Als Vorschrift, deren entsprechende Geltung die Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters zuläßt, bestimmt § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG, daß der Beamte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muß.

17

Das Beamtenrechtsrahmengesetz läßt dem nach Art. 70 Abs. 1 GG zur Ausgestaltung des Kommunalverfassungsrechts zuständigen Landesgesetzgeber den erforderlichen Regelungsspielraum, das Dienstverhältnis der auf Zeit bestellten kommunalen Wahlbeamten durch Abwahl zu beenden. Es grenzt zwar als Rahmenrecht die landesgesetzliche Regelungsbefugnis zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen ein und kann auch abschließende Bestimmungen in Teilbereichen dieser Materie treffen, sofern das ganze durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig bleibt (BVerfGE 4, 115 [129]; 25, 142 [152]). Der Charakter einer Bestimmung als Rahmenvorschrift läßt aber vermuten, daß sie auf Ausfüllung hin angelegt ist, so daß auch dann, wenn die in Wahrnehmung der Rahmenkompetenz erlassene bundesrechtliche Bestimmung dies nicht ausdrücklich gestattet, der Erlaß zusätzlicher ausfüllender Landesregelungen zulässig ist, sofern sich aus dem Sinn der einzelnen Vorschrift, aus ihrer Stellung im Zusammenhang des Gesetzes und der beamtenrechtlichen Entwicklung der Materie, der sie angehört, nichts anderes folgern läßt (BVerfGE 25, 142 [152]).

18

Hieraus ergeben sich durch den bundesrechtlichen Rahmen, der den Ländern bei der Ausgestaltung ihrer Kommunalverfassungen dadurch gezogen ist, daß die zeitlich begrenzten Dienstverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten entsprechend den für Lebenszeitbeamte geltenden Vorschriften zu regeln sind, keine Hinderungsgründe, die Abwahl einzuführen.

19

Was die rechtlich-historische Entwicklung der im ersten Titel von Abschnitt V des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten "Beamten auf Zeit" angeht, so war deren besondere Stellung von jener vom Gemeindeverfassungsrecht mitgeprägt (BVerfGE 7, 155). Änderungen des Gemeindeverfassungsrechts, die sich wie die Abwahl auf das Dienstrecht der kommunalen Wahlbeamten auswirken, konnte und kann der Langesgesetzgeber in seinem Beamtenrecht Rechnung tragen, sofern dem nicht besondere, den Typus des Beamten auf Zeit betreffende hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums entgegenstehen. Da Art. 33 Abs. 5 GG die Abwahl nicht hindert und - wie die Vorschriften des § 4 Abs. 3, Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) und des § 66 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) zeigen, die die Besoldung und Versorgung des abgewählten Wahlbeamten derjenigen des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gleichstellen - der Bundesgesetzgeber selbst das Institut der Abwahl anerkennt, ergibt sich aus dem Werdegang des Beamtenrechts keine Sperre für das Institut der Abwahl, zumal die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen der Abwahl denen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gleichen, die in § 98 Satz 2 BRRG als Möglichkeit auch bei Beamten auf Zeit ausdrücklich erwähnt wird.

20

Auch der Systematik des Beamtenrechtsrahmengesetzes und seiner Zielsetzung läßt sich kein Verbot der Abwahl entnehmen. Aus dem Gebot "entsprechenden" Anwendung der für die Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften in § 95 Abs. 2 Satz 1 BRRG folgt die Befugnis, einen auf die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse des Kommunalverfassungsrechts zurechtgeschnittenen Beendigungsgrund "Abwahl" zu schaffen, um dem Umstand Rechnung, zu tragen, daß kommunale Wahlbeamte dem Institut der Abwahl sinnvoll nur unterstellt werden können, wenn sich hieran auch die nötigen beamtenrechtlichen Konsequenzen anknüpfen lassen. Ihre Entsprechung findet die Abwahl in der Versetzung des politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BRRG. Abwahl und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entsprechen sich beamtenrechtlich - nur darauf kommt es an -, denn sie treffen jeweils einen Kreis von Beamten, die im Schnittpunkt politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung stehen und deren Dienstverhältnisse - als Folgerung hieraus - in ihrem Fortbestand von dem Vertrauen der Regierung oder der Volksvertretungen ihrer Anstellungskörperschaft abhängig gemacht werden. Diese - hier bundes- oder landespolitisch, dort kommunalpolitisch begründete - Gleichgestimmtheit als Bedingung den Beamtenverhältnisses prägt die Rechtsstellung des politischen Beamten in eben Gleicher Weise wie die des kommunaler, Wahlbeamter. Demgegenüber ist es ohne Belang, daß sich die kommunalverfassungsrechtlich bestimmte Stellung eines Wahlbeamten und die eines pollitischen Beamten im Gefüge der Verwaltungsorganisation wesentlich unterscheiden. Derartige Unterschiede sind für das nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz und damit nach beamtenrechtlichen Maßstäben zu fällende Urteil, ob sich der politische Beamte aus der Kategorie der Lebenszeitbeamten und der Hauptamtliche Kommunalwahlbeamte aus der Kategorie der Zeitbeamter entsprechen, ohne Bedeutung. Unerheblich für die Rechtslage sind ferner die im kommunalrechtlichen Schrifttum vorzufindenden Bewertungen der Abwahl. Ob es zutrifft, daß für eine solche Übertragung politischer Strukturprinzipien des demokratischer, Staats auf die kommunale Selbstverwaltung kein Anlaß besteht, weil sich deren Aufgabenstellung unterscheidet (vgl. die, "Die Grundrechte" 1962 Bd. IV 2 S. 581), oder die Abwahl als kommunalpolitisches Instrument das Gefüge der Selbstverwaltung verbiegt (so Junker, in DÖD 1974, S. 23), sind Fragen der kommunalpolitischen und damit rechtspolitisch zu beurteilenden Sachgerechtigkeit der Abwahl, nicht ihrer beamtenrechtlichen Zulässigkeit.

21

In Ermangelung einer durch das Beamtenrechtsrahmengesetz errichteten rahmenrechtlichen Sperre stand es dem rheinland-pfälzischen Gesetzgeber auf Grund seiner Kompetenz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der im, öffentlichen Dienst der rheinland-pfälzischen Gemeinden stehenden Personen mithin frei, die Abwahl als Beendigungsgrund der Dienstverhältnisse hauptamtlicher Kommunalwahlbeamter zu statuieren; sie ist eine in dem Beamtenrechtsrahmengesetz zugelassene Form zur Veränderung der rechtlichen Stellung des Beamter, i.S. von § 59 BRRG. Der Kreis der abwählbaren Beamten ist in § 55 GemO entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 BRRS gesetzlich bestimmt; dies brauchte - was offensichtlich ist und keiner weiteren Begründung bedarf - nicht in § 50 des Landesbeamtengesetzes zu geschehen. Daß diese gesetzliche Bestimmung erst nach der Wahl des Klägers getroffen worden ist, steht dessen Abwählbarkeit auch aus Gesichtspunkten des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht entgegen.

22

3.

Das Berufungsurteil ist auch in dem Umfange nicht zu beanstanden, in dem es nach Art. 127 Nr. 2 BRRG auf die Verletzung revisiblen Landesrechts zu prüfen ist.

23

Der angefochtene Abwahlbeschluß ist im Einklang mit dem in § 55 GemO vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen. Verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke, die zu seiner Rechtswidrigkeit führen würden (BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] [165]), wurden mit der Abwahl nicht verfolgt. Die von der Revision geforderte Anhörung im Abwahlverfahren sieht § 55 GemO nicht vor. Auch ohne Begründung einer Anhörüngspflicht der Gemeindevertretung genügt, § 55 GemO den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dem Bürgermeister ist es unbenommen sich spätestens in der Zeit zwischen Antrag auf Beschlußfassung und Abwahl in der Gemeindevertretung Gehör zu verschaffen und zu versuchen, das verlorene Vertrauen der Gemeidevertretung zurückzugewinnen, Antrags- und Fristenerfordernis stellen sicher, daß der Betroffene von einer Abwahl nicht überrascht werden kann. Der Abwahlbeschluß bedarf keiner Begründung; er dokumentiert aus sich selbst heraus, daß die Gemeindevertretung keine Grundlage mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem abgewählten Bürgermeister sieht (BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] [166]). Die Motive, die den einzelnen Gemeindevertreter bestimmt haben, sich für die Abwahl zu entscheiden, wurzeln im kommunalpolitischen Raum; sie entziehen sich der rechtlichen Qualifikation und Kategorisierung. Kann der von Abwahl bedrohte Bürgermeister keine an rechtlichen Maßstäben überprüfbare Begründung für diese Entscheidung fordern, so fehlt es an einer sinnvollen Voraussetzung für die Einräumung rechtlichen Gehörs.

24

4.

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling