Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1978, Az.: BVerwG 6 B 14.78

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rüge der Verletzung der Hinweispflicht des Berufungsgerichts, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der mangelhaften Sachaufklärung; Investitionskosten durch Einführung neuer Programme im elektronischen Datenverarbeitungssystem der Deutschen Bundespost für die Zahlung von Versorgungsbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 14.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 18.07.1975 - AZ: V A 80.74
OVG Berlin - 25.01.1977 - AZ: IV B 64.75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschlüsse vom 10. November 1977 - BVerwG 6 B 10.77 - und vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - mit weiteren Nachweisen). Hiervon geht das Bundesverwaltungsgericht auch in dem von der Beschwerde zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60/BVerwG 5 CB 6.60 - (NJW 1960 S. 1587) aus. Die andere in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erwähnte Entscheidung vom 24. Januar 1968 - BVerwG 3 B 153.67 - (MDR 1968 S. 348) befaßt sich nicht mit dieser Frage.

4

Unbeachtlich ist das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Begriff der Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung verkannt. Die Frage, wie dieser Begriff auszulegen ist, könnte sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen.

5

Aus den weiteren Ausführungen auf Seite 11 ff. der Beschwerdeschrift ergibt sich ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Den allgemein gehaltenen Rechtsausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz, zum Willkürverbot, zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zum Verhältnismäßigkeitsgebot und zu dem Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Dienstrecht läßt sich keine konkrete Rechtsfrage in dem angeführten Sinne entnehmen. Die Beschwerde greift vielmehr in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen - hier insbesondere zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG - anführt (Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]) und wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]).

6

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

7

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt. Es habe dem Urteil den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 1977 zugrunde gelegt und mit Rücksicht hierauf die Berufung zurückgewiesen, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Behauptungen der Beklagten zu äußern. Diese Rüge entspricht nicht den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie läßt die notwendige substantiierte Darlegung darüber vermissen, in welcher Weise die Klägerin bei einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden ihren Tatsachenvortrag ergänzt hätte und warum sich dem Gericht ein Hinweis an die im Termin vertretene Klägerin auf Ergänzung des Sachvortrags aufdrängen mußte (Beschlüsse vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 15.72-, vom 2. Februar 1973 - BVerwG 2 B 46.72 - und vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 -). Diese substantiierte Darlegung war um so mehr erforderlich, als nach der von der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Januar 1977 gefertigten Aufstellung die Gutschriften ihrer Versorgungsbezüge in der Zeit von Januar 1974 bis Ende Juli 1975 zwischen dem 24. und 29. des jeweiligen Monats erfolgt sind. Allein hieraus ergibt sich die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin wegen der unterschiedlichen Gutschrifttage der Versorgungsbezüge auf dem Postscheckkonto nicht gezwungen war, einen Dauer auf trag erst auf den ersten Tag des nächsten Monats zu erteilen. Angesichts des Sach- und Streitstandes genügte das Vorbringen, sie bestreite mit Nachdruck, über den Eingang ihrer Versorgungsbezüge so rechtzeitig unterrichtet gewesen zu sein, daß sie durch einen Dauerauftrag einen Zinsverlust hätte vermeiden können, in keiner Weise den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

8

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf zwar keiner Darlegungen darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß aber schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17; Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23] und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.77 -). Das aber ist - wie ausgeführt - nicht geschehen. Im übrigen wird das Recht auf rechtliches Gehör nicht "versagt", wenn der Betroffene oder sein Vertreter es unterläßt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 1977 ist durch Verlesen in zulässiger Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Diesem Verfahren hat der Vertreter der Klägerin weder widersprochen, noch um die Einräumung einer Erklärungsfrist gebeten oder Vertagung beantragt (BVerwGE 19, 231 [237]; 36, 264 [266]).

9

Unbeachtlich ist das Vorbringen, die Darstellung des streitigen Sachverhalts als unstreitig, und zwar mit den Worten "unwidersprochen" auf Seite 12 der Urteilsausfertigung sei falsch. Etwaige Unklarheiten oder Unrichtigkeiten tatbestandsmäßiger Art im Sinne des § 119 VwGO können ohne Rücksicht darauf, in welchem Teil des Urteils sie sich befinden, nicht mit der Revision als Verfahrensmangel, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag nach Maßgabe des § 119 VwGO geltend gemacht werden. Sie können deshalb auch nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62], vom 5. Dezember 1972 - BVerwG 6 B 37.72-, vom 18. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 54.73-, vom 31. März 1976 - BVerwG 6 B 60.75 - und vom 7. September 1976 - BVerwG 6 B 32.76 -). Von dem Rechtsbehelf der Tatbestandsberichtigung hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, weshalb sich aus der Sitzungsniederschrift die Unrichtigkeit des Tatbestandes ergeben soll. Die Beschwerde trägt selbst vor, daß das Protokoll keine Angaben darüber enthält, wie sich der Vertreter der Klägerin zu dem Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 1977 geäußert hat.

10

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung geht ebenfalls fehl. Bei ihren Darlegungen auf Seite 6 ff. der Beschwerdeschrift übersieht die Klägerin, daß gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Revision nur zuzulassen ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Urteil beruht im Sinne dieser Vorschrift nur auf solchen Gründen, die - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nicht hinweggedacht werden können, wenn die Entscheidung Bestand haben soll (so u.a. Beschluß vom 26. November 1970 - BVerwG 1 B 87.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 78]). Die beanstandeten Ausführungen auf Seite 13 der Urteilsausfertigung gehören jedoch nicht zu den tragenden Gründen des Urteils. Das Berufungsgericht hat insoweit nur hilfsweise Erwägungen angestellt. Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, vernachlässigt sie, daß das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (u.a. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68] mit Nachweisen). Nach der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung war entscheidend, daß bei der - generellen - Umstellung und Einführung neuer Programme im elektronischen Datenverarbeitungssystem der Deutschen Bundespost für die Zahlung der Versorgungsbezüge an alle Versorgungsempfänger hohe Investitionskosten aufgebracht werden müßten, die letztlich zu Lasten der Postbenutzer der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) gehen würden. Unerheblich war hingegen die Behauptung der Klägerin, in ihrem Falle seien die Kosten der Umstellung so minimal, daß sie unschwer aufzubringen seien. - Unabhängig davon könnte die Rüge der mangelnden Sachaufklärung auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie ebenfalls nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie beschränkt sich vielmehr im wesentlichen auf ein Bestreiten des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten und verweist demgegenüber auf ihre eigenen Ausführungen. Sie wendet sich dabei ersichtlich auch gegen die Tatsachenwürdigung in dem angefochtenen Urteil. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann aber ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. März 1974 - BVerwG 6 B 72.73-, vom 25. September 1975 - BVerwG 6 B 13.75 - und vom 18. März 1976 - BVerwG 6 B 86.75 -).

11

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Franke
Dr. Schinkel